HomeWas tun bei ....ArbeitsunfähigkeitIhre Geldleistungen

Primäre Arbeitsunfähigkeit - Arbeitnehmer

Die Geldleistungen, auf die Sie während Ihrer Arbeitsunfähigkeit Anspruch haben, hängen von der Dauer Ihrer Arbeitsunfähigkeit, Ihrem Familienstand und Ihrem Arbeitsentgelt ab.

Die Höhe Ihrer Geldleistungen

Zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit erhalten Sie (nach der Lohn- bzw. Gehaltsfortzahlung ) während sechs Monaten 60 Prozent des durchschnittlichen täglichen Brutto-Arbeitsentgelts. Der Tagessatz ist nach oben begrenzt.


Ab dem 4. oder 7. Monat der Arbeitsunfähigkeit wird die Höhe Ihrer Geldleistungen :

  • entweder auf 60 % des vorherigen Bruttolohns belassen (gedeckelt oder auf einen Betrag pro Tag begrenzt).
  • oder, je nach familiären Situation (Familienoberhaupt) oder Ihrer beruflichen Laufbahn (Begriff des "regelmäßigen Arbeitnehmers"), angepasst.

Hinweis

  • Die Abteilung Ihrer Krankenkasse, die für die Geldleistungen zuständig ist, bearbeitet Ihre Akte (sobald alle erforderlichen Unterlagen eingereicht sind) und legt auch die Höhe Ihrer Geldleistungen fest.
  • Ab dem 7.  Monat Ihrer Arbeitsunfähigkeit kann Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen ein Sozialzuschlag zum Kindergeld zugesprochen werden (je nach Status und Haushaltseinkommen). Die Krankenkasse unterrichtet Ihre Kindergeldkasse automatisch über Ihre Arbeitsunfähigkeit. Diese schickt Ihnen dann einen Vordruck zum Ausfüllen zu, damit Sie den Sozialzuschlag gegebenenfalls beantragen können. Sie brauchen also nichts zu unternehmen, um dieses Antragsformular zu erhalten.

Zahlungsverfahren

  • Erst nach Ablauf der gesetzlichen Lohn- oder Gehaltsfortzahlung zahlt die Krankenkasse ein Krankengeld.

  • Das Krankengeld (Geldleistungen im ersten Jahr der Arbeitsunfähigkeit) wird alle vierzehn Tage ausbezahlt. Um das genaue Überweisungsdatum zu erfahren klicken Sie auf den Zahlungskalender.

  • Krankengeld erhalten Sie für jeden Wochentag, außer für den Sonntag.

  • Das Krankengeld wird besteuert : ein Berufssteuervorabzug (von etwa 11 Prozent) wird auf Ihre Geldleistungen erhoben

Wichtig: ab dem 4. Monat der Arbeitsunfähigkeit müssen Sie Ihrer Krankenkasse jede Änderung in Ihrem Haushalt (Einkommen, Zusammensetzung) melden. Wenn die Einkommenslage Ihres Haushalts sich ändert, kann es möglich sein, dass eine Neufestsetzung Ihrer Geldleistungen erforderlich ist. Wenn die Krankenkasse zu spät benachrichtigt wird, besteht die Gefahr, dass Sie zu viel bezahlte Beträge zurückzahlen müssen. 

Erkundigen Sie sich bei Ihrem Kundenberater oder einem Telekundenberater unter der Rufnummer 087 32 43 33.

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