Erstattung Logopädie

Die Pflichtversicherung erstattet die Kosten für logopädische Sitzungen, nachdem der Vertrauensarzt zugestimmt hat. Wenn die Pflichtversicherung nicht oder nicht mehr zahlt, erstattet Ihnen die CKK 10 € pro Sitzung, bis zu 150 Sitzungen je Krankheitsbild und ohne Altersbegrenzung.

Erstattung der Pflichtversicherung

Verordnung der logopädischen Behandlung

Die Logopädie wird bei Störungen des Sprechens, der Stimme und der mündlichen und schriftlichen Sprache eingesetzt.

Wenn Sie glauben, dass Sie (oder eine mitversicherte Person) Logopädie benötigen, empfehlen wir Ihnen, einen Arzt aufzusuchen, der die Art des Problems feststellen kann. Dieser wird eventuell eine logopädische Abklärung (Bilanz) durch einen Logopäden veranlassen. Anhang dieses Befunds wird ein Facharzt, der berechtigt ist, Logopädie für diese Störung zu verschreiben eine logopädische Behandlung verschreiben.

Bedingungen für die Erstattung einer logopädischen Behandlung

Um eine Erstattung der Kosten für die logopädische Behandlung zu erhalten, müssen Sie zuvor die Genehmigung des Vertrauensarztes einholen.

Dazu reicht der Logopäde folgende Unterlagen ein:

  • die von einem Arzt ausgestellte Verschreibung einer Abklärung (Bilanz) 
  • die vom Facharzt ausgestellte Verschreibung einer logopädischen Behandlung 
  • den vollständig ausgefüllten, datierten und unterschriebenen Erstattungsantrag (dieses Dokument wird von dem Logopäden zur Verfügung gestellt) 

Je nach der vorliegenden Störung sind manchmal bestimmte zusätzliche Untersuchungen/Tests erforderlich (IQ-Test, Audiogramm...). Fragen Sie Ihren Logopäden.

Verlängerung der logopädischen Behandlung

Am Ende des Behandlungszeitraums, wenn eine Verlängerung der Behandlung erforderlich ist und noch Behandlungssitzungen zur Verfügung stehen, übermittelt der Logopäde Ihrer Krankenkasse: 

  • die Verordnung über die logopädische Behandlung 
  • das Formular zur Mitteilung der Verlängerung der Behandlung 

Die Behandlung kann vom Hausarzt verschrieben werden, außer bei Hörstörungen (Kategorie D) oder Dysphasie (Kategorie F). 

Erstattung der logopädischen Sitzungen

Für gewöhnliche Versicherte wird die Erstattung für logopädische Sitzungen um 25 % gekürzt, wenn der Logopäde nicht vertragsgebunden ist. Eventuelle Zuschläge, die von einem nicht vertragsgebundenen Logopäden berechnet werden, sind vom Patienten selbst zu tragen.

Logopäden, die den Vertrag abgelehnt haben, können ihre Honorare bei gewöhnlichen Versicherten nach freiem Ermessen festlegen. Sie dürfen einen beliebigen Zuschlag zusätzlich zum gesetzlichen Eigenanteil berechnen. Dieser Zuschlag wird nicht in den MAGER-Zähler (Maximale Gesundheitsrechnung) einbezogen. Bei Versicherten mit Anspruch auf erhöhte Kostenerstattung (EKE) sind die Logopäden jedoch verpflichtet, den Vertragstarif anzuwenden.

Außerdem erstattet die Krankenkasse die Eigenanteile für logopädische Behandlungen von Kindern bis 18 Jahre (unter der Voraussetzung, dass ab dem vollendeten ersten Lebensjahr eine allgemeine medizinische Akte - AMA besteht).

Für Kinder unter 10 Jahren werden nur 30-minütige Sitzungen erstattet.

Und wenn die Pflichtversicherung nicht mehr zahlt?

Die CKK zahlt 10 € pro Sitzung und bis zu 150 Sitzungen je Krankheitsbild.

Es kommt vor, dass eine Kostenerstattung für eine logopädische Behandlung im Rahmen der Pflichtversicherung abgelehnt wird. Dies ist in der Regel der Fall für Kinder mit Lernschwierigkeiten, die länger als zwei Jahre andauern. Es gibt auch andere Gründe für eine Ablehnung, wie z.B. das Fehlen eines IQ-Tests bei einem Kind, das noch zu jung ist.

Die CKK prüft jeden Fall, der im Rahmen der Pflichtversicherung abgelehnt wird, um Mitgliedern, die ihre Beiträge bezahlt haben, eine Kostenübernahme zu gewähren. Die Krankenkasse erteilt ihre Zustimmung auf der Grundlage der im Rahmen der Pflichtversicherung eingereichten und abgelehnten Akte.

Die Bedingungen für eine Kostenbeteiligung der CKK (Zusatzversicherung):

  • Sie zahlen regelmäßig Ihre CKK-Beiträge.
  • Eine Krankheitsbild aufweisen, das nicht den Kriterien der Pflichtversicherung entspricht und/oder eine Ablehnung des Vertrauensarztes für eine Kostenbeteiligung der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten haben.
  • Die Zustimmung des Vertrauensarztes für eine Kostenbeteiligung der Zusatzversicherung erhalten haben.

Wenn die Kostenbeteiligung genehmigt wird, erstattet die CKK 10 € für die logopädische Abklärung bzw. je Sitzung bis zu 75 Sitzungen pro Krankheitsbild (diese Leistung kann einmal erneuert werden, d.h. 150 Sitzungen). Ein Zuschuss von 20 € wird für die Durchführung eines IQ-Tests bei einem Psychologen gewährt.