Was tun, wenn ein Angehöriger stirbt?
Sie haben gerade einen Angehörigen verloren: Die CKK möchte Ihnen besonders in diesen schwierigen Momenten zur Seite stehen. Wir informieren Sie und begleiten Sie bei den Formalitäten, die Sie erledigen müssen.
In Belgien
Die Feststellung des Todes und die Meldung des Sterbefalls sind die ersten Dinge, die zu erledigen sind. Stirbt ein Angehöriger zu Hause, rufen Sie einen Arzt, damit dieser den Tod feststellen und Ihnen einen Totenschein ausstellen kann. Wenn der Tod in einem Krankenhaus oder Altenheim eintritt, übernimmt die Leitung der Einrichtung diese Formalitäten Der Tod muss der Gemeinde des Sterbeortes gemeldet werden, entweder von den Angehörigen des Verstorbenen oder vom Bestattungsinstitut. Anschließend stellt die Gemeinde eine Sterbeurkunde aus. Diese Urkunde ist erforderlich, damit der Standesbeamte die Genehmigung für den Transport und die Beerdigung oder Einäscherung des Verstorbenen erteilt.
Gut zu wissen: Wenn der Verstorbene sich dafür entschieden hatte, Organe zu spenden oder seinen Körper der Wissenschaft zur Verfügung zu stellen, müssen Sie das Krankenhaus so schnell wie möglich darüber informieren.
Weitere Infos zur Sterbeerklärung (auf Französisch)
Im Ausland
Wenn ein Angehöriger mit belgischer Staatsangehörigkeit im Ausland stirbt, müssen Sie die ausländischen örtlichen Behörden sowie die belgische Botschaft oder das belgische Konsulat so schnell wie möglich informieren. In der Regel sind es die örtlichen Behörden, die die Sterbeurkunde ausstellen. Sollte dies nicht der Fall sein, übernimmt die belgische Botschaft oder das belgische Konsulat diese Aufgabe. Anschließend ist es ratsam, die ausländische Sterbeurkunde in die belgischen Standesamtsregister eintragen zu lassen. Dies ist zwar nicht verpflichtend, erleichtert aber später die Beantragung von Auszügen oder Kopien. Darüber hinaus können der FÖD für Auswärtige Angelegenheiten und die belgische Botschaft oder das belgische Konsulat Sie informieren und Ihnen bei der Rückführung der sterblichen Überreste und der persönlichen Gegenstände des Verstorbenen behilflich sein.
Weitere Infos (auf Französisch)
Als Angehöriger des Verstorbenen steht es Ihnen frei, einen Bestattungsunternehmer zu beauftragen oder - unter Beachtung des letzten Willens des Verstorbenen - Anweisungen bezüglich der Beerdigung zu erteilen.
Unmittelbar nach der Sterbeerklärung sollten Sie prüfen, ob eine solche Willenserklärung des Verstorbenen (in Anweisungen an seine Angehörigen, in einer Erklärung, die bei seiner Gemeinde hinterlegt wurde, oder in einem Testament) besteht.
Im Falle eines Konflikts zwischen den Rechtsnachfolgern des Verstorbenen über die Organisation der Beerdigung können Sie beim Gerichts erster Instanz Beschwerde einlegen.
Die Bestattung von bedürftigen Personen
Wenn die Familie des Verstorbenen nicht für die Organisation der Beerdigung aufkommt oder nicht über die nötigen Mittel verfügt, sind die wallonischen und Brüsseler Gemeinden verpflichtet, aus Gründen der öffentlichen Gesundheitspflege eine „Beerdigung für Bedürftige“ zu organisieren.
Nach der geltenden Gesetzgebung in der Wallonie und Brüssel ist eine bedürftige Person „eine Person ohne Mittel oder mit unzureichenden Mitteln zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse unter Bezugnahme auf das Gesetz vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung“.
Zuständig ist die Gemeinde, in der der Verstorbene im Bevölkerungs- oder Ausländerregister oder im Warteregister eingetragen ist. Wenn der Verstorbene nirgends eingetragen war, muss die Gemeinde des Todesortes tätig werden.
Wenn der Verstorbene der Gemeinde seinen letzten Willen übermittelt hatte, muss die Gemeinde die Wahl der Grabstätte respektieren, solange dadurch keine unbedachten Kosten entstehen. Die Gemeinde muss nicht die Kosten für die religiöse Zeremonie tragen.
Gut zu wissen: Wenn die Gemeinde die Beerdigung eines Bedürftigen organisiert und ein Erbe später die Erbschaft annimmt, kann die Gemeinde von ihm die Erstattung der Kosten verlangen.
Der Sterbefall ist mehreren Personen oder Stellen mitzuteilen: dem Arbeitgeber, der Zahlstelle des Arbeitslosengeldes, des Krankengeldes oder der Pension, der Krankenkasse, der Gewerkschaft, der Bank, den Versicherungsgesellschaften usw. Gegebenenfalls ist auch der Eigentümer des Hauses, die Wassergesellschaft, das Gas- und Stromversorgungsunternehmen, der Telekommunikationsbetreiber usw. zu informieren.
Gut zu wissen: Der Tod eines Selbstständigen muss dem Buchhalter gemeldet werden, der Sie über die zu unternehmenden Schritte informieren kann. Der Sozialversicherungsfonds, die Mehrwertsteuerbehörde, die Geschäftsstelle des Handelsgerichts und die Steuerbrhörde müssen ebenfalls benachrichtigt werden.
Sobald die Bank vom Tod einer Person erfährt, sperrt sie alle Konten der Person und des Ehepartners (unabhängig davon, ob sie zusammenlebten oder verheiratet waren) und versiegelt gegebenenfalls die Schließfächer. Auf diese Weise verhindert die Bank, dass ohne die Zustimmung aller Erben des Verstorbenen noch Geld abgehoben wird. Die Konten können freigegeben werden, wenn die Bank offiziell über die Identität der Erben des Verstorbenen informiert ist, z. B. durch einen Erbschein oder eine Erbschaftsurkunde. Bis dahin können Sie als Ehepartner des Verstorbenen nur Geld von gesperrten Konten abheben, um Kosten zu bezahlen, die in den Nachlass fallen (Krankenhauskosten, Beerdigungskosten ...) oder um einen Vorschuss auf Ihren Erbteil zu erhalten (Betrag nach oben begrenzt). Eine Möglichkeit besteht darin, ein neues Konto auf Ihren Namen zu eröffnen, das nicht gesperrt wird, und zu verlangen, dass Ihr Einkommen auf dieses Konto überwiesen wird.
Wenn der Verstorbene ein Fahrzeug besaß, muss das Kfz-Kennzeichen an die Direction de l'Immatriculation des véhicules (DIV) zurückgeschickt werden. Der überlebende Ehegatte, der gesetzliche Lebensgefährte oder eines seiner Kinder kann dieses Auto weiterfahren, sofern er die Kennzeichen bei der DIV auf seinen Namen eintragen lässt.
Denken Sie auch an die Auflösung des Kontos in den sozialen Netzwerken oder dessen Umwandlung in ein Gedenkkonto.
Arbeitnehmer haben das Recht, beim Tod eines nahen Angehörigen unter Fortzahlung ihres normalen Arbeitsentgelts der Arbeit fernzubleiben. Die Anzahl Tage der „kurzfristigen Beurlaubung“, die gewährt werden, hängt von der Verwandtschaft des Angehörigen mit dem Verstorbenen ab. Es ist möglich, dass Ihr individueller Arbeitsvertrag oder ein Kollektivvertrag Ihnen mehr Urlaubstage einräumt. Um den Anspruch auf Ihr Arbeitsentgelt zu behalten, müssen Sie Ihren Arbeitgeber so schnell wie möglich über Ihre Abwesenheit informieren.
Als Ehepartner oder Erbe in gerader Linie (Eltern, Kinder, Enkelkinder) eines verstorbenen pensionierten Beamten haben Sie unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf eine Bestattungsbeihilfe des Föderalen Pensionsdiensts. Diese Entschädigung dient dazu, einen Teil der Kosten für die Beerdigung oder das Begräbnis zu bezahlen.
Wenn Sie den Nachlass des Verstorbenen annehmen, müssen Sie alle Kosten tragen und für die Schulden aufkommen, die der Verstorbene hinterlassen haben könnte. Als gesetzliche Erben (gesetzlich bestimmt) und/oder Vermächtnisnehmer (testamentarisch bestimmt) des Verstorbenen müssen Sie bei der Steuerbehörde eine Erbschaftsteuererklärung einreichen. Diese Pflicht ermöglicht es dem Finanzamt, Erbschaftssteuer zu erheben. Es ist üblich, einen Notar mit der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung zu beauftragen. Sie können die Erbschaftsteuererklärung auch selbst verfassen, müssen dabei aber gesetzliche Vorschriften beachten, die umfassende Kenntnisse des Zivil- und Steuerrechts erfordern. Weitere Informationen erhalten Sie beim FÖD Finanzen.
Gut zu wissen: Es ist empfehlenswert, alle Dokumente und Rechnungen aufzubewahren, die die Kosten der Beerdigung betreffen (Bestatter, Druck der Karten, Blumen, Empfang…). In einigen Fällen kann Ihre Versicherung oder der Arbeitgeber des Verstorbenen diese Kosten oder einen Teil davon übernehmen. Ansonsten können sie von der Erbschaftserklärung abgezogen werden.
Sie haben das Recht, auf den Nachlass zu verzichten. Wenn die Schulden des Erblassers zu hoch sind, können Sie den Nachlass ausschlagen oder den Nachlass mittels Nachlassinventars annehmen. Unabhängig davon, welche Option Sie wählen, ist die Beauftragung eines Notars unerlässlich. Den Nachlass mittels Nachlassinventars annehmen bedeutet, dass der Erbe nicht verpflichtet ist, die Schulden des Erblassers mit seinem persönlichen Vermögen zu begleichen. Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden, ist es ratsam, einen Notar zu Rate zu ziehen, der Ihnen bei Ihrer Entscheidung helfen kann.
Es handelt sich um die Kosten für die Betreuung des Verstorbenen während seiner letzten Krankheit. Grundsätzlich werden die Kosten der letzten Krankheit aus dem Nachlass beglichen.
Wenn die Erben alle auf den Nachlass verzichtet haben, kann das Gericht entscheiden, dass die Kinder oder Eltern diese Kosten tragen müssen.
Eine Hinterbliebenenpension kann dem überlebenden verheirateten Ehepartner des Verstorbenen gewährt werden.
Wenn der Verstorbene als Arbeitnehmer oder Beamter können seine Angehörigen (der überlebende verheiratete Ehepartner, der ehemalige Ehepartner eines verstorbenen Beamten oder die Kinder eines verstorbenen Beamten) unter bestimmten Voraussetzungen eine Hinterbliebenenpension beim Föderalen Pensionsdienst beantragen.
Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Hinterbliebenpension für Angehörige von Arbeitnehmern oder Beamten
- zum Zeitpunkt des Todes das Mindestalter erreicht haben oder eine Altersrente beziehen
- mindestens 1 Jahr verheiratet gewesen sein (oder sich in einer ähnlichen Situation befinden)
- nicht wiederverheiratet sein
- nicht wegen des Versuchs, den verstorbenen Ehepartner umzubringen, verurteilt worden sein
Wenn der Verstorbene bereits pensioniert war, braucht kein Antrag gestellt zu werden: Die Hinterbliebenenpension wird am ersten Tag des Monats nach dem Tod wirksam. In allen anderen Fällen müssen Sie einen Antrag einreichen über die Website des Föderalen Pensionsdienstes, über einen der „Pensionspunkte“ oder bei Ihrer Gemeinde.
Wenn Sie alle Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension mit Ausnahme des Mindestalters erfüllen, können Sie während 12 oder 24 Monaten eine „Überbrückungsbeihilfe“ erhalten. Es ist wichtig, dass Sie Ihren Antrag innerhalb von 12 Monaten nach dem Tod Ihres Angehörigen stellen. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Föderalen Pensionsdienstes.
Die Angehörigen eines Selbstständigen können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls eine Hinterbliebenenpension beantragen. Wenden Sie sich an das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige (LISVS).
Kindergeld für Waisenkinder
Beim Tod eines Elternteils hat das Kind Anspruch auf einen Kindergeldzuschlag. Entscheidet sich der überlebende Elternteil später für eine erneute Eheschließung oder eine Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner, erhält das Kind weiterhin den Kindergeldzuschlag*.
Ein Kind, das beide Elternteile verloren hat (oder von dem überlebenden Elternteil verlassen wurde), erhält ebenfalls einen Kindergeldzuschlag. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Kindergeldkasse.
*In der Wallonischen Region gilt diese Maßnahme nicht im Falle eines Todesfalls, der vor dem 1 . Januar 2019 eingetreten ist.
Die Vormundschaft über die Kinder
Wenn die Eltern eines minderjährigen Kindes beide verstorben sind, obliegt es dem Friedensrichter, einen Vormund zu bestimmen, der sich bereit erklärt, für das Kind zu sorgen und sein Vermögen zu verwalten.
Wenn der Steuerpflichtige verstorben ist, liegt die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung für natürliche Personen bei den Erben, Universalvermächtnisnehmern oder Beschenkten.
Wenn Ihr Ehepartner oder gesetzlicher Lebensgefährte in dem Jahr vor der Steuererklärung verstorben ist, müssen zwei getrennte Erklärungen abgegeben werden:
- eine Erklärung auf Ihren Namen, in der Sie Ihr eigenes Einkommen angeben
- eine weitere im Namen des Nachlasses des Verstorbenen, in der Sie dessen Einkünfte angeben müssen
In Ihrer eigenen Erklärung müssen Sie angeben, ob Sie sich für die Einführung :
- entweder eine gemeinsame Veranlagung auf Ihren Namen oder auf den Namen des Nachlasses des verstorbenen Ehegatten oder gesetzlichen Lebenspartners und des Nachlasses des Verstorbenen (Sie müssen Code 1012 (Feld II) in Ihrer Erklärung ankreuzen).
- oder zwei getrennte Veranlagungen (Sie müssen Code 1013 (Feld II) Ihrer Erklärung ausfüllen).
Den Verlust eines geliebten Menschen anzunehmen, braucht Zeit. In dieser Zeit ist es wichtig, sich nicht zu isolieren und seinen Kummer und seine Gefühle mit anderen zu teilen. Unterstützung können Sie auch bei einer Selbsthilfegruppe, einem psychischen Gesundheitsdienst oder einem Psychologen finden.
Die CKK beteiligt sich an den Kosten für Ihre psychologische Beratung. Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt auch die gesetzliche Krankenversicherung einen Teil der Kosten.
Sich erkundigen und Unterstützung finden
- Der Sozialdienst der CKK
- Plattformen für Palliativpflege
- Psychische Gesundheitsdienste
- Unterstützungsgruppen für Trauernde
Unterstützung zu Hause
- In der Wallonie und Brüssel
- In der DG: Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben (DSL)
Rechtliche Informationen
- FÖD Volksgesundheit
- Droits Quotidiens ASBL (auf Französisch)
- Fédération royale du notariat belge (auf Französisch)
- Ordre des barreaux francophones et germanophone de Belgique (auf Französisch)