Gleichzeitiger Bezug von Geldleistungen aus der Krankenversicherung und Hinterbliebenenpension (GLOSSAR): Sie dürfen höchstens 12 Monate lang (hintereinander oder nicht) gleichzeitig Hinterbliebenenpension und Geldleistungen aus der Krankenversicherung beziehen. Die Höhe Ihrer Hinterbliebenenpension wird in dieser Zeit allerdings begrenzt. Wenn der (gesamte) Zeitraum von 12 Monaten erschöpft ist, müssen Sie auf eine der beiden Leistungen verzichten. Der Pensionsdienst der CKK kann Sie in dieser Frage beraten.
Gleichzeitiger Bezug von Geldleistungen aus der Krankenversicherung und Arbeitsunfallrente (über den Fonds für Arbeitsunfälle) beziehungsweise Berufskrankheitsrente (über den Fonds für Berufskrankheiten ): Der Vertrauensarzt muss entscheiden, ob eine solche Rente mit dem Bezug von Geldleistungen aus der Krankenversicherung vereinbar ist oder nicht. Weitere Auskünfte hierzu erteilt Ihnen der Vertrauensarzt selbst.
Gleichzeitiger Bezug von Geldleistungen aus der Krankenversicherung und Entschädigung im Rahmen eines gemeinrechtlichen Unfalls : wenn dieselbe Krankheit, dieselben Verletzungen oder Funktionsstörungen im Rahmen eines gemeinrechtlichen Unfalls (GLOSSAR) entschädigt werden, darf keine Geldleistung aus der Krankenversicherung gewährt werden, wenn die Unfallentschädigung die Geldleistungen der Krankenversicherung übertrifft. Wenn die Unfallentschädigung allerdings geringer ausfällt, als die Geldleistungen der Krankenversicherung, darf die Krankenkasse Ihnen Geldleistungen unter Anwendung der Unterschiedsklausel gewähren (die Unfallentschädigung wird von den Geldleistungen der Krankenversicherung abgezogen).
Gleichzeitiger Bezug von Geldleistungen aus der Krankenversicherung und Erwerbseinkommen aus einer (vom Vertrauensarzt der Krankenkasse) genehmigten Teilzeitbeschäftigung : Ihre Geldleistungen werden im Verhältnis zu den jeweiligen Tranchen des Erwerbseinkommens aus einer genehmigten Tätigkeit gekürzt. Der gleichzeitige Bezug ist also unter Anwendung der Unterschiedsklausel erlaubt. Für weitere Auskünfte wenden Sie sich an Ihren Kundenberater oder einen Telekundenberater unter der Rufnummer 087 32 43 33.
Hinweis: Die Krankenkasse überweist die Geldleistungen unmittelbar nach Erhalt Ihrer monatlichen Einkommenserklärung für die genehmigte Tätigkeit, die der Arbeitgeber der Krankenkasse zukommen lässt. Bei einer genehmigten Teilzeitbeschäftigung wird auch das Krankengeld (primäre Arbeitsunfähigkeit) (GLOSSAR) monatlich ausbezahlt.
Hinweis: sobald Ihre Invalidität (GLOSSAR) anerkannt ist, dürfen Sie die Leistungen, die Sie für Versicherungszeiten im Ausland erhalten, zusammen mit Ihrem belgischen Invalidengeld beziehen. Bei gleichzeitigem Bezug wird Ihr Invalidengeld in Belgien angepasst. Für weitere Auskünfte zu diesem Thema gehen Sie auf die Seite „Gleichzeitiger Bezug möglich“.
Und schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass einige Entschädigungen nicht bei der Festlegung Ihrer Geldleistungen aus der Krankenversicherung berücksichtigt werden:
die Entschädigungszahlungen einer privaten Zusatzversicherung;
die Beihilfen des Föderalen Öffentlichen Dienstes (FÖD) Soziale Sicherheit, Generaldirektion Personen mit Behinderung . Allerdings müssen Sie dem FÖD Soziale Sicherheit, Generaldirektion Personen mit Behinderung, jede Änderung Ihres Familienstands und Ihrer Einkommenslage sowie der Einkommenslage Ihres Haushalts melden.
Erkundigen Sie sich bei Ihrem Kundenberater oder einem Telekundenberater unter der Rufnummer 087 32 43 33.