Selbstständige erhalten diesen Vordruck bereits zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit (mit dem Fragebogen und dem Auskunftsblatt für Selbstständige). Alle anderen erhalten diesen Vordruck 225 zu ganz bestimmten Zeiten. Es handelt sich um vier Schlüsselmonate:
Hinweis: Sie sollten nicht erstaunt sein, wenn Sie innerhalb kurzer Zeit diesen Vordruck mehrmals erhalten. Die Krankenkasse ist gesetzlich verpflichtet, sich möglichst gut und möglichst vorzeitig über die Lage der Versicherten zu informieren, denen sie Geldleistungen gewährt.
Teil B des Vordrucks 225 ist von der oder den Person(en) auszufüllen, die mit dem Versicherten, der krankgeschrieben ist, zusammenwohnen. Das kann der Ehepartner, der Partner, ein Kind oder ein Verwandter bis zum dritten Grad, ein Mitbewohner (ohne verwandtschaftliche Beziehung) sein. Teil B des Vordrucks 225 ist von Ihnen und von allen Personen zu unterzeichnen, die etwas ausgefüllt haben. Anhand der Angaben auf dem Teil B entscheidet die Krankenkasse über die Höhe Ihrer Geldleistungen: Tagessatz für Versicherte mit Unterhaltsberechtigten (Haushaltsvorstand), für alleinstehende Versicherte, für Versicherte, die den Alleinstehenden gleichgestellt sind, oder für Versicherte, die mit anderen zusammenwohnen.
Hinweis: Wenn Sie als alleinstehender Versicherter eine Unterhaltsrente zu zahlen haben, kann die Krankenkasse Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen den Tagessatz für einen Haushaltsvorstand gewähren. Um Ihnen beim Ausfüllen der Unterlagen zu helfen, stehen Ihnen zwei Formulare zur Verfügung:
Wichtig: ab dem 4. oder ab dem 7. Monat der Arbeitsunfähigkeit und beim Übergang zur Invalidität beeinflussen die Haushaltszusammensetzung und die Einkünfte Ihrer Haushaltsangehörigen die Höhe Ihrer Geldleistungen. Versäumen Sie es nicht, der für die Geldleistungen (Krankengeld und Invalidengeld) zuständigen Abteilung Ihrer Krankenkasse jede Änderung des Familienstands und der Einkommenslage (Haushaltsangehörige und deren Einkünfte) mitzuteilen. Sie erhalten im Übrigen alle sechs Monate ein Erinnerungsschreiben der Krankenkasse zu dieser Frage. Auf diese Weise können Sie die Rückforderung von Geldleistungen vermeiden, die Ihnen nicht zustehen.
Erkundigen Sie sich bei Ihrem Kundenberater oder einem Telekundenberater unter der Rufnummer 087 32 43 33.