HomeWas tun bei ....ArbeitsunfähigkeitIhre Geldleistungen

Meine Geldleistungen und die Steuern

Die Geldleistungen, die Ihnen von der Krankenkasse ausgezahlt werden, sind zu versteuern. Im ersten Jahr der Arbeitsunfähigkeit (primäre Arbeitsunfähigkeit) (GLOSSAR) wird automatisch ein Steuervorabzug auf das Krankengeld angewandt (in der Regel 11,11 Prozent des Bruttobetrags). Für Arbeitslose werden in den ersten sechs Monaten der Arbeitsunfähigkeit 10,09 Prozent abgezogen und danach 11,11 Prozent.

Wichtig: das Invalidengeld (GLOSSAR) muss ebenfalls versteuert werden, aber die Steuer wird nicht direkt von der Krankenkasse abgezogen. Sie müssen möglicherweise nach Erhalt des jährlichen Steuerbescheids Steuern nachzahlen… Bleiben Sie also vorausschauend. Die steuerliche Lage jedes einzelnen Haushalts ist also unterschiedlich. In bestimmten Fällen ist es weise, etwas Geld beiseite zu legen oder Steuern vorauszuzahlen, um beim Erhalt des Steuerbescheids, der sich ja auf die Vorjahreseinkünfte bezieht, keine böse Überraschung zu erleben. Sie können Ihre Steuern anonym und ohne Auswirkung auf Ihre Steuererklärung auf der Website des FÖD Finanzen hochrechnen.

Vergessen Sie auch nicht, dass jedes Zusammentreffen von Geldleistungen mit anderen steuerpflichtigen Einkünften eine Auswirkung auf Ihre Steuern haben kann. Weitere Informationen finden Sie unter Zusammentreffen und Kürzung der Geldleistungen.

Hinweis: der Zuschlag für die Hilfe einer Drittperson wird nicht besteuert. Achtung: wenn die Hilfe einer Drittperson das Gesamteinkommen des Haushalts verändert, kann sie in verschiedenen Fällen negative finanzielle Auswirkungen haben. Sie sollten sich immer vorher bei Ihrer Krankenkasse erkundigen.

Steuererklärung

Falls Sie im vergangenen Jahr aufgrund Ihrer Arbeitsunfähigkeit finanzielle Unterstützung bekommen haben, erhalten Sie ein Steuerformular (n°281.12) von der CKK.  Dieses Formular ermöglicht Ihnen, die entsprechenden Kategorien in Ihrer Steuererklärung auszufüllen. Falls Sie Ihre Mitteilungen via Doccle erhalten, wird Ihnen ein digitales Formular zugesendet, ansonsten erhalten Sie das Dokument in gedruckter Fassung.  Bis Ende des Monats April sollten Sie das Formular erhalten haben.

Falls Sie Ihre Steuererklärung via Tax-on-web ausfüllen, sind die entsprechenden Beträge bereits eingetragen.

Steuerliche Vorteile

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass es steuerliche Vorteile für Invaliden (oder Personen mit einer Beeinträchtigung von mehr als 66  Prozent) gibt. Bedingung ist, dass die betroffenen Personen am 1. Januar des Jahres, an dem Steuererklärung eingereicht wird, als Invalide oder Person mit einer Beeinträchtigung anerkannt waren.

Wenn Sie zum Beispiel im Jahr 2017 als Invalide anerkannt waren und dies am 1. Januar 2018 immer noch sind, müssen Sie die Felder 1028-39 oder 2028-09 in jener Steuererklärung ankreuzen, die sie im Jahr 2018 abgeben.  Diese Angaben werden bei der Berechnung der Steuern berücksichtigt und bringen eine Erhöhung des Steuerfreibetrags mit sich. Falls Sie Ihre Steuererklärung digital ausfüllen, sind diese Angaben in der Regel bereits eingetragen.  Weitere Informationen erhalten Sie beim FÖD Finanzen oder beim Sozialdienst der Christlichen Krankenkasse.

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