Die berufliche Rehabilitation gehört zu den verschiedenen Möglichkeiten eines Wiedereinstiegs in das Erwerbs- und Gesellschaftsleben nach einem Unfall oder einer Krankheit. Sie können dieses Rehabilitationsverfahren beantragen, sobald deutlich wird, dass ein Wiedereinstieg in Ihren bisherigen Beruf oder in einen Beruf, den Sie vor Ihrer Krankheit oder Ihrem Unfall hätten ausüben können, definitiv nicht mehr möglich ist.

Die berufliche Rehabilitation ist also eine Umschulung, die Ihnen neue berufliche Befähigungen vermittelt, die mit Ihrem Gesundheitszustand vereinbar sind, damit Sie einen anderen Beruf ausüben können. In einigen Fällen werden auch nur die bisherigen Fertigkeiten auf den neuesten Stand gebracht. Es sei darauf hingewiesen, dass das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung (LIKIV) in einigen Fällen einen Teil der Kosten für diese Umschulung trägt.

Ein wohldurchdachtes Projekt

Eine Umschulung zur beruflichen Rehabilitation muss wohldurchdacht sein. Sie müssen sich unbedingt genau informieren, ob der gewählte Beruf auch mit Ihrem Gesundheitszustand in Einklang ist und ob die Umschulung Ihnen wirklich Chancen auf dem Arbeitsmarkt bietet.
Nach der Umschulung kommt die Zeit der Wiedereingliederung, die sechs Monate dauert. Nach dieser Zeit haben Sie entweder dank Ihrer neu erworbenen Kompetenzen eine Arbeit gefunden oder der Vertrauensarzt bewertet Ihre Arbeitsunfähigkeit neu unter Berücksichtigung Ihrer neuen Befähigungen und Ihres aktuellen Gesundheitszustands.


Drei Szenarien sind möglich :

  • Der Vertrauensarzt hebt die Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit auf. In diesem Fall müssen Sie entweder erneut arbeiten oder sich arbeitslos melden;
  • Ihr Gesundheitszustand erlaubt lediglich eine teilzeitige Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit. In diesem Fall arbeiten Sie teilzeitig mit einer Genehmigung zur Ausübung einer Ihrem Gesundheitszustand angepassten Beschäftigung;
  • Ihr Gesundheitszustand erlaubt weder eine vollzeitige noch eine teilzeitige Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit, trotz Ihrer neu erworbenen Fertigkeiten. Dann bleiben Sie einfach krankgeschrieben.

Mögliche Umschulungen

  • Jede Form der Schulung, die zu einer bestimmten Qualifikation führt (Ganztagschule, Fortbildungskurse, …);
  • besonderer Ausbildungsvertrag mit Unternehmenspraktikum; 
  • Vertrag über die berufliche Anpassung oder eine andere Hilfe zur beruflichen Wiedereingliederung;
  • besondere Schulungen in speziellen anerkannten Einrichtungen zur beruflichen Eingliederung;
  • Schulungen, die vom Arbeitsamt angeboten werden;
  • andere Schulen von anerkannten Einrichtungen wie zum Beispiel Dienststelle für Personen mit Behinderung.

Formalitäten

  • Lassen Sie sich von Ihrem Vertrauensarzt beraten, wenn Sie eine ihrem Gesundheitszustand angepasste berufliche Rehabilitation wünschen: beschreiben Sie ihm Ihre Vorstellungen oder Vorhaben (selbst wenn Sie noch nicht genau wissen, wie es weitergehen soll). 

  • Der Vertrauensarzt kann in Zusammenarbeit mit anderen Stellen (Krankengeldabteilung der Krankenkasse, Arbeitsamt, Sozialdienst, usw.) eine Prüfung der beruflichen Orientierung oder eine Projektbestimmung durch Versetzung in bestimmte praktische Situationen beim Arbeitsamt usw.). Diese Kosten werden vom Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung (LIKIV) getragen. 

  • Der Vertrauensarzt reicht einen Antrag beim Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung (LIKIV) ein, um eine Kostengenehmigung für die berufliche Rehabilitation zu erhalten. 

  • Wenn das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung (LIKIV) diese Genehmigung erteilt, übernimmt es auch die Kosten der Schulung, einschließlich des Zeitraums der Wiedereingliederung (z.B.: Kursgebühren, Schulungsunterlagen, Reisekosten, …).
    Hinweis: in der gesamten Umschulungszeit genießen Sie weiterhin die Geldleistungen der Krankenversicherung.

Es gibt auch eine Reihe ergänzender Maßnahmen (Prämien, pauschale Beihilfen, Hilfen, …) zur Unterstützung der Menschen, die in ein berufliches Rehabilitationsprogramm einsteigen möchten. So leisten beispielsweise die Dienststelle für Personen mit Behinderung das PHARE und AWIPH (Agence Wallonne pour l'Intégration des Personnes Handicapées  = Wallonische Agentur zur Integration behinderter Menschen) eine soziale und berufliche Integrationsbeihilfe für Menschen mit Behinderung, indem sie bestimmte Einrichtungen fördern und einen Teil der Kosten für bestimmte berufliche Rehabilitationsmaßnahmen übernehmen. In diesem Fall ist bei einer dieser Einrichtungen ein Antrag einzureichen. Weitere Informationen kann Ihnen der Sozialdienst Ihrer Christlichen Krankenkasse erteilen.
Hinweis: Wenn Sie eine Prämie für die berufliche Rehabilitation erhalten, denken Sie daran, dass diese keinem Vorsteuerabzug unterliegt. Wir empfehlen Ihnen deshalb, sicherheitshalber einen Teil der Prämie beiseite zu legen, um böse Überraschungen zu vermeiden.