HomeWas tun bei ....Aufnahme im Krankenhaus

Zimmerzuschläge und übertarifliche Honorarforderungen

Bei einem Krankenhausaufenthalt entscheidet die Zimmerwahl über die Höhe Ihrer Mehrkosten.

Je nach Zimmerwahl und Preispolitik des Krankenhauses kommen einige zusätzliche Zimmer- und Honorarkosten auf Sie zu. Näheres hierzu finden Sie in der Übersichtstafel weiter unten.

Zwei- oder Mehrbettzimmer

Seit dem 1. Januar 2013Seit dem 1. Juli 2014

Honorarzuschläge sind verboten.

Einzig Nicht-Vertragsärzte dürfen bei Aufenthalt in der TagesklinikHonorarzuschläge berechnen. 

Für erbrachte Leistungen bei einem Aufenthalt im Zwei- oder Mehrbettzimmer dürfen Krankenhäuser und Leistungserbringer keine Honorarzuschläge mehr in Rechnung stellen. Davon betroffen sind: 
  • Versicherte mit erhöhter Kostenerstattung (EKE) und Versicherte mit einer anerkannten chronischen Erkrankung wenn folgende Leistungen erbracht wurden:
    1. chirurgische Tagesklinik (Leistungsziffer 768036+768051 oder 768040+ 768062).
    2. nicht chirurgische Tagesklinik: Minipauschale (= zu 0 Euro) «dringende Pflege/intravenöse Infusion» (761213), Maxipauschale (761235-761246), Festbetrag Tagesklinik(768176-768180, 768191-768202, 768213-768224, 768235-768246, 768250-768261, 768272-768283, 768294-768305), Pauschalbetrag für chronisch Kranke (768316-768320, 768331-768342, 768353-768364). Hinzu kommen Gipsraum (761036-761040) und Festbetrag für das Einsetzen eines Katheters (768375-768386). Diese Beträge werden ebenfalls den Erstattungssätzen für die Tagespflege gleichgestellt. 
  • alle Versicherten, wenn die Leistungen im Rahmen einer onkologischen Behandlung erbracht wurden. Betroffen ist die Maxipauschale (Leistungsziffer 761235-761246), welche bei erstattbaren oder nicht erstattbaren verabreichten Arzneimitteln gegen Krebs berechnet wird (= Kode ACT L01, V03AF oder L03AX03) mit der Referenz-Leistungsziffer 761353, 761364, 761095 oder 761106.

Einzelzimmer

Vertrags- und Nicht-Vertragsärzte dürfen Zimmerzuschläge in Rechnung stellen, außer:

  • wenn der Gesundheitszustand des Patienten die Behandlung in einem Einzelzimmer vonnöten macht;
  • bei Aufnahme in einem Einzelzimmer, weil kein Zweibett- oder Mehrbettzimmer verfügbar ist;
  • bei einer ungewollten Behandlung in der Notaufnahme oder auf Intensivstation - für die Gesamtdauer des Aufenthalts in dieser Abteilung;
  • bei Krankenhausaufnahme eines Kindes in Begleitung eines Elternteils unter der Bedingung, dass beim Einchecken kein Antragsformular für einen Aufenthalt in einem Einzelzimmer unterschrieben wurde.

Meine Vorteile


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