Seit dem 1. Mai 2010 geltende Europäische Verordnung für Rentner, die ihren Wohnsitz in Belgien haben, jedoch eine Rente aus einem anderen Staat der Europäischen Union beziehen
Ihre Krankenversicherung in Belgien wird auf der Grundlage eines Anspruchsscheins E 121 oder jetzt S1 durchgeführt, den Sie aufgrund der Rente oder einer anderen Geldleistung erhalten, die Sie aus einem anderen Land der Europäischen Union beziehen.
Möglicherweise brauchen Sie aber eine ärztliche Behandlung im Ausland.
Um medizinisch erforderliche Sachleistungen (Gesundheitsleistungen) während eines zeitweiligen Aufenthalts, beispielsweise einer Urlaubsreise, in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums(EWR) oder in der Schweiz in Anspruch nehmen zu können, brauchen Sie die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK), mit Ausnahme des Landes, aus dem Sie Ihre Rente beziehen.
Mit der Einführung der neuen Europäischen Verordnung ändern sich auch die Bedingungen für die Aushändigung einer EKVK.
Die Karte ist in dem Land zu beantragen, das Ihnen den Krankenversicherungsanspruch eröffnet. Sie erhalten die EKVK also künftig nicht mehr von der Krankenkasse, bei der Sie an Ihrem Wohnsitz angemeldet sind.
Wann brauchen Sie eine EKVK?
Die Karte ist zu beantragen, wenn Sie sich zeitweilig ins Ausland begeben, damit Sie sich dort, falls medizinisch erforderlich, behandeln lassen können. Die EKVK gilt als Krankenversicherungsnachweis für die Sachleistungen in allen Ländern des EWR und der Schweiz. Mit dieser Karte können Sie sich die Kassentarife in Ihrem Aufenthaltsland erstatten lassen. Wenn der Leistungserbringer Sie bittet, sämtliche Kosten vorzustrecken, legen Sie dem zuständigen Krankenversicherungsträger vor Ort die Rechnungen vor und lassen sich die Leistungen nach dem Tarif Ihres Aufenthaltslandes erstatten. Wenn vor Ort keine Möglichkeit der Abrechnung besteht, müssen Sie dem Krankenversicherungsträger, die Ihnen die EKVK ausgestellt hat, die Kosten vorlegen. Diese Rechnungen dürfen Sie also nicht mehr mit der belgischen Krankenkasse abrechnen, der Sie angeschlossen sind, denn diese ist nicht mehr für Leistungen im Ausland zuständig.
Weitere Infos nach den jeweiligen Ländern geordnet, die Ihnen die EKVK ausstellen:
Sie beziehen eine Rente aus den Niederlanden, wohnen jedoch in Belgien
Sie beziehen eine Rente aus Deutschland, wohnen jedoch in Belgien
Sie beziehen eine Rente aus Luxemburg, wohnen jedoch in Belgien
Sie beziehen eine Rente aus Frankreich, wohnen jedoch in Belgien
Sie beziehen eine Rente aus einem anderen europäischen Land, wohnen jedoch in Belgien
Für geplante Leistungen im Ausland benötigen Sie eine Vorabgenehmigung. Nur wenn eine solche Genehmigung besteht, können Sie sicher sein, dass Ihre Behandlung auch erstattet wird.
Der zuständige Krankenversicherungsträger des Staates, aus dem Sie Ihre Rente beziehen, hat darüber zu urteilen, ob Sie die geplanten Leistungen in einem anderen Staat in Anspruch nehmen dürfen oder nicht. Zunächst wenden Sie sich jedoch an Ihre belgische Krankenkasse. Diese wird sich mit dem zuständigen Träger in dem Staat in Verbindung setzen, der Ihnen den Versicherungsanspruch eröffnet. Die Entscheidung liegt letztlich bei dieser Einrichtung.
Diese Länder sind Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Island, Liechtenstein, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Polen, Schweden, die Schweiz, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.
Wenn Sie eine Rente aus einem dieser Länder beziehen, dürfen Sie sich in diesen Ländern unbeschränkt, ohne EKVK und ohne vorherige Genehmigung behandeln lassen.
Wenn Ihr Krankenversicherungsanspruch von einem anderen europäischen Staat als den genannten ausgeht, dürfen Sie dort nur die medizinisch dringend notwendigen Leistungen in Anspruch nehmen.
Für Auskünfte zum Kostenerstattungsverfahren müssen sie sich an den zuständigen Krankenversicherungsträger des Staates wenden, der Ihnen die Rente zahlt.