Beim Erwachsenen können Hörprobleme eine Hemmschwelle im sozialen oder beruflichen Leben darstellen.
Für ein Kind können solche Probleme zu einem erheblichen Hindernis bei der Erlernung der Sprache sein. Das Kind kann sogar in seiner gesamten Entwicklung gestört werden.
Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung gewährt die CKK Kostenerstattungen für Hörgeräte.
Nehmen Sie zunächst Kontakt mit einem Arzt Ihres Vertrauens auf: Hausarzt oder Kinderarzt. Er überweist Sie vielleicht an einen Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenerkrankungen. Diese fachärztliche Beratungen wird teilweise durch die Krankenversicherung erstattet.
Wenn der Facharzt einen Hörfehler vermutet, wird er zusätzliche Tests durchführen. Gewisse Hörstörungen lassen sich durch eine Hörhilfe (Hörgerät) beheben.
Kostenerstattung - Bedingungen
Eine Erstattung der Kosten für ein Hörgerät durch die belgische Pflichtversicherung erfolgt nur dann, wenn alle geltenden Bedingungen erfüllt sind und sich Käufer und Fachhändler genau an das Verfahren halten. Folgende Kriterien müssen erfüllt sein:
- Der Hörverlust auf dem Ohr, für welches Sie eine Hörhilfe beantragen, muss mindestens 40 Dezibel (dB) betragen;
- die Verbesserung des Hörvermögens, die Sie durch Nutzung des Gerätes erzielen, muss mindestens 5 dB betragen;
- das von Ihnen gekaufte Gerät muss auf der Liste der erstattungsfähigen Hörhilfen aufgeführt sein;
- Sie müssen das Gerät bei einem zugelassenen Hörakustiker erworben haben;
- vor dem Kauf müssen Sie sich genauestens an das vorgeschriebene Verfahren halten:
- Sie suchen einen Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde auf (HNO);
- dieser Facharzt führt einen Hörtest durch. Wenn er diagnostiziert, dass ein Hörgerät eine Hilfe sein könnte, ordnet er zunächst den Test eines solchen Gerätes an. (Anmerkung: In dieser Phase verschreibt er Ihnen noch kein Gerät, sondern händigt Ihnen lediglich ein Gutachten für den Hörgeräteakustiker aus, mit der Bitte an diesen, ein Testgerät zur Verfügung zu stellen);
- Sie begeben sich zu einem Hörakustiker Ihrer Wahl, entweder in Belgien oder im EU-Ausland. Diesem legen Sie die Testverordnung des Facharztes vor;
- erwachsene Personen müssen zusätzlich den sogenannten Cosi-Fragebogen (Anhang 17bis) ausfüllen;
- der Hörakustiker führt nun seinerseits eine Testreihe durch und händigt Ihnen ein Probegerät für die Dauer von mindestens zwei Wochen aus;
- nach dieser Testphase suchen Sie Ihren Hörakustiker erneut auf; dieser verfasst einen Bericht mit den Testergebnissen. Daraus muss deutlich hervorgehen, welche Verbesserung des Hörvermögens die Nutzung des Gerätes mit sich bringt. Bis zu diesem Stadium sind mit dem Vorgang (normalerweise) auch noch keine Kosten verbunden, da noch kein Kauf getätigt wurde;
- Sie müssen nun den Testbericht und den Fragebogen Ihrem HNO-Facharzt vorlegen, der auf dieser Grundlage die eigentliche Verordnung des Hörgeräts vornehmen kann. Nun wird die Akte der Krankenkasse übermittelt. Sie muss folgende Dokumente enthalten:
- Anhand dieser Unterlagen erteilt der Vertrauensarzt Ihrer Krankenkasse Ihnen die schriftliche Genehmigung zum Kauf des Geräts (Anhang 17 – Teil 4), die Ihnen ausgehändigt wird;
- sie begeben sich mit dieser Genehmigung zum Hörakustiker und erhalten Ihr Gerät zusammen mit einer Abgabebescheinigung (Anhang 12) und der Rechnung, die Sie selbst begleichen müssen;
- um die Kostenerstattung zu erhalten, reichen Sie bei Ihrer Krankenkasse folgende Dokumente ein: die Abgabebescheinigung des Hörakustikers, die Verordnung Ihres HNO-Arztes, die Genehmigung des Vertrauensarztes.
Wie oft zahlt die Krankenkasse
- Für Personen, die jünger als 18 Jahre sind, liegt die Erneuerungsfrist bei 3 Jahren.
- Für Personen, die älter als 18 Jahre sind, liegt die Erneuerungsfrist bei 5 Jahren.
Achtung! Diese Fristen gelten nicht, wenn
- Sie einen Hörverlust erleiden, der Ihr Hörvermögen auf 20 dB oder weniger als 20 dB fallen lässt;
- von einem Luftleitungs- zu einem Knochenleitungsgerät wechseln müssen oder umgekehrt.
Zögern Sie nicht, sich vorher nach dem Preis Ihres Hörgeräts zu erkundigen.
Kauf eines Hörgerätes im EU- Ausland
Auch, wenn wir Ihnen dazu raten, einen belgischen Facharzt und einen belgischen Hörakustiker zu konsultieren, haben Sie in der Europäischen Union als Patient aufgrund des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs das Recht, ein Hörgerät in einem Mitgliedsstaat der EU zu erwerben.
Allerdings werden bei einem Kauf im Ausland die Kosten durch Ihre belgische Krankenkasse nur dann (teilweise) erstattet, wenn die Bedingungen den belgischen Vorschriften gerecht werden. Andernfalls kann ein scheinbar günstiger Kauf im Ausland Sie schlussendlich teuer zu stehen kommen, da die belgische Pflichtversicherung bei Nichtbeachtung der in Belgien geltenden Vorschriften nicht zahlt und Sie die gesamten Kosten selbst tragen müssen.
Falls Sie sich an einen ausländischen HNO-Facharzt bzw. Hörakustiker wenden möchten, dieser aber nicht zwangsläufig mit der in Belgien geltenden Rechtslage bzw. der notwendigen Prozedur vertraut ist, empfehlen wir Ihnen folgende Vorgehensweise:
- Besorgen Sie sich den Anhang 17 und den Anhang 17bis bei der Christlichen Krankenkasse. Wir haben ihn auf Deutsch übersetzt, denn das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung (LIKIV) erstellt nur Formulare auf Französisch oder Niederländisch. Die Fachärzte und Hörakustiker haben kein deutsches Formular und die ausländischen Anbieter können mit einem französischen Formular nichts anfangen;
- Wenn möglich suchen Sie einen belgischen HNO-Facharzt auf, damit Sie die „richtige“ Verordnung erhalten, oder erklären Sie dem ausländischen Facharzt, dass er nur die Tests anordnen darf;
- Schneiden Sie sich die Anweisungen für den ausländischen Hörakustiker aus dieser Miteinander-Ausgabe aus und nehmen Sie diese mit, wenn Sie sich entschließen, einen ausländischen Hörakustiker aufzusuchen;
- Prüfen Sie mit Ihrem Hörakustiker, ob das vorgeschlagene Gerät in der Liste der von der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen Hörgeräte;
- Auch wenn Sie das Gerät direkt bezahlen müssen: lassen Sie sich eine Empfangsbestätigen aushändigen, aber nicht die endgültige Rechnung. Diese darf erst nach Abschluss des gesamten Verfahrens ausgestellt werden.
- Nach mindestens vierzehn Tagen Probetragen müssen Sie zum Hörakustiker zurück, damit er die Berichte an den HNO-Facharzt erstellt.
- Danach läuft es normalerweise ohne Probleme (wie oben beschrieben).
- Legen Sie dem ausländischen Hörakustiker auch unbedingt dieses Schreiben der Christlichen Krankenkasse vor.