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Leistungen zu 100% erstattet
Bis zum Alter von 18 Jahren kostet die gesundheitliche Versorgung Ihres Kindes Sie keinen Euro. Die CKK erstattet Ihnen die gesetzlichen Eigenanteile (nicht die übertariflichen Honorare) für die Beratungen beim Hausarzt oder beim Facharzt (Kinderarzt, HNO, Kieferorthopäde,Logopädie …) sofern diese sich an die Verträge mit den Kassen halten. Auch Kinesiotherapie und Krankenpflege werden erstattet.
Welche Bedingungen müssen erfüllt sein?
- Gilt für alle Kinder bis zum Alter von 18 Jahren
- Der Hauptversicherte des Kindes muss der CKK angeschlossen sein und regelmäßig die Beiträge zur Zusatzversicherung zahlen
- Sie müssen spätestens am ersten Geburtstag des Kindes eine allgemeine medizinische Akte (AMA) für Ihr Kind eröffnen
- Die Leistungen müssen nach dem amtlichen Tarif abgerechnet werden
- Die Beiträge zur Zusatzversicherung müssen regelmäßig bezahlt werden
Praktisch?
Das ist ganz einfach. Beim nächsten Hausarztbesuch bitten Sie Ihren Arzt, die AMA für Ihr Kind anzulegen (kostenlos vor dem ersten Geburtstag). Anschließend reichen Sie die entsprechende Behandlungsbescheinigung bei Ihrer Krankenkasse ein. Solange das Kind noch kein Jahr alt ist, erhalten die Sie zusätzliche Erstattung automatisch, auch ohne AMA.
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80€ pro Tag für die Betreuung kranker Kinder
Ihr Vorteil
Die CKK ertsattet Ihnen bis zu 80 € pro Tag für die Betreuung Ihres kranken Kindes, wenn Sie einen Dienst für die Betreuung kranker Kinder in Anspruch nehmen. Gilt für Kinder im Alter zwischen 0 und 12 Jahren (bis zu 20 Tage pro Jahr).
Welche Bedingungen müsser erfüllt sein?
- CKK-Versicherte(r) sein und regelmäßig die Beiträge zur Zusatzversicherung bezahlen
- Bei Vorlage eines ärztlichen Attestes
Impfungen, die Sie durchführen lassen sollten
Ungefähr nach zwei Monaten beginnen Sie mit der ersten Impfreihe. Manche Impfungen sind Pflicht, andere dringend zu empfehlen. Die CKK übernimmt einen Teil der Kosten für Impfstoffe, die der Arzt verschreibt.
Ihr Vorteil
Die CKK erstattet bis zu 25% der Kosten für Impfstoffe, die in Belgien anerkannt sind, begrenzt auf 25 € pro Jahr für jeden Leistungsberechtigten, unabhängig vom Alter.
Die meisten Impfungen für Säuglinge und Kinder sind in Belgien kostenlos. Zuständig sind die jeweiligen Gemeinschaften, also auch die Deutschsprachige Gemeinschaft.
Weitere Infos finden Sie auf der Webseite der Deutschsprachigen Gemeinschaft "Dienst für Kind und Familie"
Die Voraussetzungen der Inanspruchnahme
- Sie sind Mitglied der Christlichen Krankenkasse und bezahlen regelmäßig Ihren Beitrag zur Zusatzversicherung
- Der Impfstoff muss von der CKK anerkannt sein und in Belgien oder einem angrenzenden Land ausgehändigt werden
- Der Impfstoff muss in Belgien anerkannt sein. Die Liste aller anerkannten Impfungen finden Sie auf der Seites des Belgisches Pharmakotherapeutisches Informationszentrum
Praktisch
Fragen Sie Ihren Apotheker nach dem Abrechnungsvordruck "BVAC" und überreichen Sie diesen der Krankenkasse. Vergessen Sie bitte nicht Ihren gelben Erkennungsaufkleber.
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Eine kostenlose Krankenhausabsicherung
Dank der Hospi-Solidar genießen Sie im Zweibett- oder Mehrbettzimmer eine automatische Absicherung im Krankenhaus, wenn Sie bei der CKK versichert sind. Ohne Fragebogen oder ärztliche Untersuchung, ohne Wartezeit, auch im Falle einer Schwangerschaft!
Bei allen Krankenhausaufenthalten in Belgien garantiert die Hospi-Solidar Ihnen und Ihrem Baby:
- niemals mehr als 275 € für Ihren Aufenthalt auf der Entbindungsstation im Doppelzimmer zu bezahlen (550 € pro Jahr bei mehreren Krankenhausaufenthalten)
- einen Kostenzuschuss von 6,20 € pro Tag zur Deckung der Unterkunftskosten der Begleitperson auf der Entbindungsstation
- eine Begrenzung der Eigenbeteiligung an den Kosten für Krankentransporte von maximal 60 € (wenn diese über den Notruf 112 angefordert werden)
- für dringende Krankentransporte ein maximaler Selbstbehalt von 75 €
- in den meisten Fällen ein Selbstbehalt von 450 € für den Hubschraubertransport (wenn dieser über den Notruf 112 angefordert wird)
- eine Mitgliederinteressenvertretung für die Verteidigung Ihrer Rechte im Falle eines Abrechnungsproblems
- den Wegfall des Selbstbehalts, wenn das Baby laut sämtlichen Rechnungen, die auf seinen Namen ausgestellt sind, auf der Neugeborenenstation verweilen musste