HomeVorteileKrankheiten

Sauerstofftherapie

Sauerstoff und die Hilfsmittel zur Sauerstofftherapie werden in der Regel vollständig im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet. In Ausnahmesituationen werden dem Patienten Zuschläge in Rechnung gestellt.

Gesetzliche Bedingungen

  • an Hypoxämie(Sauerstoffmangel im Blut) erkrankt sein.
  • über eine vertrauensärztliche Genehmigung verfügen.

Kurzzeittherapie

  • Ihr Hausarzt überreicht Ihnen eine Verordnung für die Dauer eines Monats; gleichzeitig bittet er den Vertrauensarzt Ihrer Krankenkasse um die Genehmigung der Kostenübernahme.
  • Aufgrund der Verordnung und der Genehmigung besorgt Ihnen der Apotheker über einen spezialisierten Zulieferer Sauerstoff und Hilfsmittel.
  • Die Verordnung kann zweimal um einen Monat verlängert werden. Danach wird die Sauerstofftherapie erst nach einer Unterbrechung von einem Jahr(es gilt das Datum der ersten Genehmigung) erneut für die Maximaldauer von 3 Monaten im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet. Anderenfalls werden die gesetzlichen Bedingungen für eine Langzeittherapie angewandt.

Langzeittherapie

  • Ihr Facharzt verordnet eine Langzeittherapie.
  • Therapiebegleitung, sowie Zulieferung von Sauerstoff und Hilfsmitteln wird ausschließlich über die Krankenhausapotheke abgewickelt.

Wer hat außerdem Anspruch?

Horton-Syndrom

  • Wenn Sie an einem durch einen Neurologen, Neurochirurg oder Neuropsychiater diagnostizierten Horton-Syndrom erkrankt sind, wird nach erfolgter vertrauensärztlicher Genehmigung die Sauerstofftherapie über eine begrenzte Zeitspanne im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.

Patienten mit Festbetrag für Palliativpflege

  • Auch für Patienten, die Anspruch auf den Festbetrag für Palliatifpflege haben ist die Kostenerstattung für eine sauerstofftherapie zeitlich begrenzt. In diesem Fall ist keine vertrauensärztliche Genehmigung notwendig. Der verordnende Arzt sollte lediglich den Vermerk "Anwendung des Drittzahlersystems" auf die Verschreibung eintragen.

Das Zählwerk aller an Hypoxämie erkrankten Patienten, die sich in einer Kurzzeittherapie befinden, wurde am 1. Oktober 2012 erneut auf null zurück gesetzt.

Diese Maßnahme hat zur Folge, dass jeder Betroffene vom 1. Oktober 2012 an erneut Anspruch auf Kostenerstattung einer Kurzzeittherapie hat - maximal während 3 Monaten im Laufe eines Jahres.

Auf der Website des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung (LIKIV) finden Sie (auf Französisch) weitere Einzelheiten. Kontaktieren Sie unseren Sozialdienst für zusätlziche Informationen.

Siehe auch hier