Die Coronavirus-Epidemie führt zu einer ganzen Reihe von Situationen und Fragen wie Quarantäne, Geldleistungen der Krankenkasse bei Arbeitsunfähigkeit, Einreichung von ärztlichen Attesten... Hier erfahren Sie, was zu tun ist.
Während der Covid-19-Zeit werden den Arbeitnehmern in bestimmten Fällen, bei Arbeitsunfähigkeiten, die frühestens am 1. März 2020 eingetreten sind, zusätzliche Geldleistungen für die Zeit ihrer Arbeitsunfähigkeit gewährt. Diese zusätzlichen Geldleistungen gelten für die Arbeitsunfähigkeitszeiten vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 einschließlich.
Weitere Informationen über die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe dieser zusätzlichen Geldleistungen finden Sie hier für Arbeitnehmer und hier für Selbstständige.
Ein Familienangehöriger oder ein Arbeitskollege wurde positiv auf Covid-19 getestet, Sie kommen aus einem Risikogebiet nach Hause zurück... In solchen Fällen kann eine Hausquarantäne angeordnet werden. Diese Maßnahme erlaubt keine Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit und damit keine Deckung durch die Kranken- und Invalidenversicherung. Sowohl Arbeitnehmer als auch Selbständige sind betroffen.
In diesen Fällen und unabhängig von Ihrem Status hat es daher keinen Sinn, Ihrer Krankenkasse eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zukommen zu lassen.
Der Hausarzt stellt jedoch eine „Quarantänebescheinigung“ für arbeitsfähige Personen aus, die keine Symptome von Covid-19 aufweisen, aber einen Hochrisikokontakt mit einem Covid-19-Träger hatten (Alle Details finden Sie hier).
Sie sollten Ihre Krankmeldung an Ihre Krankenkasse schicken:
Unabhängig davon, ob der Krankenhausaufenthalt zur präventiven Beobachtung oder zum tatsächlichen Nachweis des Coronavirus erfolgt, gilt der Arbeitnehmer als arbeitsunfähig.
Es gelten daher die üblichen Regeln, stets auf Vorlage eines ärztlichen Attests: Gewährung der Lohn-/Gehaltsfortzahlung beziehungsweise des Krankengeldes (je nach Fall oder Status als Arbeitnehmer/Selbstständiger).
Wenn Sie aus dem Krankenhaus entlassen werden und nicht fähig sind, sofort wieder zur Arbeit zu gehen, müssen Sie der Krankenkasse innerhalb von 7 Tagen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zusenden.
Hier erfahren Sie, was Sie tun müssen, um Ihre Arbeitsunfähigkeit zu melden
Die Krankenkassen haben mit dem Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung (LIKIV) vereinbart, dass die Sprechzeiten des Vertrauensarztes b-eibehalten werden.
Termine werden vor Ort wahrgenommen. Alle geltenden Hygienemaßnahmen werden eingehalten. Diese Maßnahmen werden in Ihrer Vorladung aufgeführt.
Wenn Sie als Arbeitnehmer wegen der Coronavirus-Krise nicht in der Lage sind, Ihren Arbeitsvertrag zu erfüllen (weder an Ihrem Arbeitsplatz, noch zu Hause), erhalten Sie Anspruch auf zeitweiliges Arbeitslosengeld wegen höherer Gewalt. Diese Bestimmung gilt sowohl für Arbeiter als auch für Angestellte.
Das LfA (Landesamt für Arbeitsbeschaffung, frz. Onem) zahlt Ihnen ein Arbeitslosengeld, das 70 Prozent Ihres durchschnittlichen Arbeitsentgelts entspricht. Allerdings ist das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt gedeckelt (die Obergrenze liegt bei 2897,58 brutto im Monat). Der Familienstand spielt dabei keine Rolle. Der Tagessatz liegt zwischen 57,83 und 78,01 Euro. Das LfA zahlt Ihnen darüber hinaus eine Entschädigung von 5,86 Euro pro Tag. Ihren Antrag müssen Sie bei der Zahlstelle Ihrer Wahl stellen (Gewerkschaft oder HfA [Hilfskasse für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes, frz. CAPAC]).
Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Gewerkschaft oder auf der Webseite des LfA
In diesem Fall ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, Ihnen den Lohn bzw. das Gehalt fortzuzahlen für die Tage, die der Kurzarbeit vorangehen. Ab dem ersten Tag der vorübergehenden Arbeitslosigkeit können Sie Krankengeld bei Ihrer Krankenkasse beantragen.
Beispiel: Sie sind als Arbeiter beschäftigt (14 Tage Lohnfortzahlung) und melden sich am 20. März krank. Ab diesem Datum gewährt der Arbeitgeber eine Lohnfortzahlung. Am 23. März meldet Ihr Unternehmen jedoch Kurzarbeit an. In diesem Fall erhalten Sie nur für die Zeit vom 20. bis zum 22. März einschließlich Lohnfortzahlung. Dann können Sie ab dem 23. März Krankengeld erhalten. Allerdings müssen Sie hierzu eine von Ihrem Arzt ausgefüllte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei Ihrer Krankenkasse einreichen.
Solange die Krankenkasse Ihre Arbeitsunfähigkeit anerkennt, ändert sich nichts für Sie. Wenn Sie zum Ende des anerkannten Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit gesundheitlich nicht in der Lage sind, zu arbeiten, müssen Sie der Krankenkasse (innerhalb von 7 Tagen ab dem Tag nach dem Ende der Anerkennungszeit Ihrer Arbeitsunfähigkeit) eine neue ärztliche Bescheinigung zukommen lassen, damit der Vertrauensarzt die Anerkennung verlängern kann.
Wenn Sie der Krankenkasse Ihre Mobiltelefonnummer mitgeteilt haben, werden Sie wenige Tage vor dem Ende der Anerkennung eine SMS von der Krankenkasse erhalten, um Sie darauf hinzuweisen, dass Sie innerhalb einer bestimmten Frist ein Verlängerungsattest Ihres Arztes vorlegen müssen, damit Ihre Arbeitsunfähigkeit weiterhin anerkannt bleibt.
Wenn die Anerkennung Ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht verlängert wird, Ihr Unternehmen aber noch nicht wieder arbeitet, können Sie, genau wie Ihre eventuellen Kollegen, zeitweilig Arbeitslosengeld aus Gründen höherer Gewalt erhalten. Wenden Sie sich an Ihren Arbeitgeber oder an die Personalverwaltung Ihres Unternehmens, um mehr zu erfahren. Sie müssen einen Antrag auf zeitweiliges Arbeitslosengeld bei einer Zahlstelle Ihrer Wahl beantragen (Gewerkschaft oder HfA [Hilfskasse für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes, frz. CAPAC]).
Weitere Informationen auf der Webseite des LFA
Wenn Sie eine Leistung im Rahmen des Überbrückungsrechts beziehen, darf die Krankenkasse Ihnen kein Krankengeld gewähren.
Nehmen wir ein Beispiel: nach Ankündigung der Regierungsbeschlüsse haben Sie am 18. März Ihre Erwerbstätigkeit als Selbstständiger unterbrochen. Sie haben das Überbrückungsrecht geltend gemacht und erhalten von Ihrer Sozialversicherungskasse eine monatliche Zuwendung für März und April. Am 14. April rufen Sie Ihren Arzt an, weil Sie Covid-19-Symptome haben und dieser schreibt Sie bis zum 15. Mai einschließlich krank. Vom 14. bis zum 30. April erhalten Sie kein Krankengeld, weil Sie ja bereits eine Zuwendung im Rahmen des Überbrückungsrechts erhalten. Ab dem 1. Mai zahlt dann die Krankenkasse solange Krankengeld, wie Sie vom Arzt krankgeschrieben sind. Zurück zum Seitenanfang
In diesem Fall erhalten Sie keine Leistung im Rahmen des Überbrückungsrechts für die Aussetzung Ihrer Tätigkeit. Sie erhalten dann wieder die vollen Geldleistungen der Krankenkasse.
Wenn Sie hauptberuflich als Selbstständiger versichert und als solcher krankgeschrieben sind, müssen Sie Ihre Krankenkasse anhand des entsprechenden vereinfachten Formulars benachrichtigen, um wieder das volle Krankengeld für Selbstständige zu erhalten. Dann müssen Sie sich aber auch die vertrauensärztliche Genehmigung verlängern lassen für die Zeit der Tätigkeitsunterbrechung.
Wenn Sie hauptberuflich als Arbeitnehmer versichert und als solcher krankgeschrieben sind, Ihre Genehmigung sich jedoch auf eine Tätigkeit als Selbstständiger bezieht, müssen Sie diese genehmigte Tätigkeit anhand des entsprechenden vereinfachten Formulars mitteilen. Die Krankenkasse zahlt Ihnen dann in der Zeit der Unterbrechung Ihrer Tätigkeit wieder Krankengeld als Arbeitnehmer.
Sie erhalten gleichzeitig Arbeitslosengeld und Geldleistungen wegen Arbeitsunfähigkeit. Es gelten die Regeln zum gleichzeitigen Bezug von Leistungen.
Bitte beachten Sie, dass Sie im Falle einer Covid-19-Infektion vollständig krankgeschrieben werden und in diesem Fall lediglich Geldleistungen aus der Krankenversicherung beziehen.
Weitere Informationen finden Sie auf unseren Seiten Zusammentreffen und Kürzung der Geldleistungen.
In jedem Fall. Sie können Ihre Bescheinigungen weiterhin in die grünen CKK-Briefkästen einwerfen. Diese werden regelmäßig geleert und die Erstattungen erfolgen innerhalb der gewohnten Fristen.
Rufen Sie Ihren Hausarzt an und schildern Sie Ihm Ihre Symptome mündlich. Begeben Sie sich nicht in eine Praxis oder in eine Notaufnahme. Ihr Hausarzt wird Ihnen telefonisch mitteilen, ob Sie zu Hause bleiben oder sich in ein Krankenhaus begeben sollen. Für diese Diagnose müssen Sie nichts bezahlen. Der Arzt erhält ein Honorar in Höhe von 20 Euro direkt von Ihrer Krankenkasse (das Drittzahlersystem ist die vom Likiv bevorzugte Lösung). Ihr Arzt darf keinen Honorarzuschlag von Ihnen verlangen - selbst dann nicht, wenn er kein Vertragsarzt ist.
Falls Ihr Arzt eine Covid-19-Ansteckung vermutet, wird er Ihnen ein ärztliches Attest zukommen lassen.
Ein medizinischer Rat kann unter den gleichen Bedingungen auch von einem Arzt erteilt werden, den Sie im Rahmen eines organisierten allgemeinmedizinischen Bereitschaftsdienstes konsultieren.
Es ist wichtig, dass Sie trotz der Ausgangsbeschränkungen und der Maßnahmen der sozialen Distanzierung, die die Föderalregierung ergriffen hat, weiterhin von Ihrem Arzt begleitet werden.
Zögern Sie nicht, Ihren Arzt telefonisch zu kontaktieren, um seinen Rat zu erhalten und die Kontinuität Ihrer Behandlung und Betreuung zu gewährleisten. Das ärztliche Honorar in Höhe von 20 Euro wird dem Arzt direkt von der Krankenkasse gezahlt (das Drittzahlersystem ist die vom Likiv bevorzugte Lösung). Ihr Arzt darf keinen Honorarzuschlag von Ihnen verlangen - selbst dann nicht, wenn er kein Vertragsarzt ist. Ihr Arzt kann auf diese Weise alle 30 Tage fünf Leistungen bescheinigen.
Im Rahmen der Covid-19-Maßnahmen für den Status von Personen mit einer chronischen Erkrankung wurde beschlossen, das Jahr 2020 zu neutralisieren.
Konkret bedeutet das:
Dann hatten Sie für diese Zeit keinen Anspruch auf den Reisebeistand der CKK.
Seit dem 15. Juni sind Reisen zwischen den Staaten der Europäischen Union, dem Vereinigten Königreich und den vier weiteren Ländern, die dem Schengener Abkommen beigetreten sind (Schweiz, Liechtenstein, Island, Norwegen) erlaubt. Reisen außerhalb Europas sind noch nicht erlaubt.
Allerdings ist Vorsicht geboten, denn jeder Staat beschließt selbst über die Öffnung seiner Grenzen. Die Lage kann sich also ändern. Welche Bestimmungen in Ihrem Reiseland gelten erfahren Sie auf der Website des FÖD Auswärtige Angelegenheiten. Mutas richtet seine Versicherungsdeckung nach diesen Vorgaben.
Mutas deckt die medizinischen Kosten im Ausland (siehe weiter unten 'Unter welchen Bedingungen?'). Wenn Sie eine ärztliche Beratung in Anspruch nehmen oder Arzneimittel kaufen müssen, bewahren Sie alle Belege auf und reichen Sie diese nach Ihrer Rückkehr bei Ihrer Krankenkasse ein. Wenn Sie ins Krankenhaus müssen, benachrichtigen Sie Mutas innerhalb von 48 Stunden. Wenn Sie Ihren Aufenthalt verlängern müssen, weil Sie im Ausland unter Quarantäne gestellt werden, übernimmt Mutas die Beherbergungskosten ab dem ursprünglich vorgesehenen Rückreisedatum sowie den Rückflug mit einem gewöhnlichen Linienflug.
Allerdings müssen hierzu einige Bedingungen erfüllt sein:
Achtung, Mutas übernimmt weder Kosten, wenn Sie bei der Ankunft im Reiseland in Quarantäne verbleiben müssen, noch für Labortests, die von einigen Staaten bei der Einreise verlangt werden.
Kein Problem. Die CKK sorgt auch in dieser Krise dafür, dass alles Nötige veranlasst wird. Ihre Genehmigung wird um drei Monate verlängert. Ihr Apotheker kann die Verlängerung über seine Datenbank prüfen.
Wenn Ihre Genehmigung eine maximale Packungsgröße beinhaltet, wird Ihr Apotheker sie den neuesten Vorgaben entsprechend anpassen.
Wenn Sie an einer chronischen Krankheit leiden, ist ein vollständiger und aktueller Medikationsplan unverzichtbar, nicht nur für das Pflegepersonal, das Sie normalerweise betreut, sondern auch während eines Krankenhausaufenthalts. Das ist in der Tat eine wertvolle Information, die die sichere Bereitstellung einer qualitativ hochwertigen Versorgung fördert. Die Behandlung der Covid-19-Infektion erfordert nämlich gegebenenfalls die Verabreichung von Arzneimitteln, die mit Ihrer üblichen Behandlung und sogar mit Arzneimitteln, die Sie auf eigene Initiative einnehmen, ernsthaft interagieren können. Andererseits ist es entscheidend, dass Ihre Behandlungen weiterhin korrekt durchgeführt und nicht unterbrochen werden.
Daher empfehlen wir Ihnen, für den Fall, dass Sie in ein Krankenhaus eingewiesen werden, den Medikationsplan Ihres Apothekers mitzunehmen. Dieser Plan kann Ihnen das Leben retten! Wenn Sie keinen aktuellen Arzneimittelplan besitzen, lassen Sie sich einen solchen Plan von Ihrem Apotheker erstellen. Wenn Sie ihn nicht selbst abholen können, darf der Apotheker ihn auf Ihren Wunsch einem Angehörigen aushändigen.
Wenn kein Medikationsplan besetht, müssen Sie unbedingt die Kontaktdaten Ihres Apothekers mitteilen, wenn Sie ins Krankenhaus kommen. Aber auch Ihre Angehörigen müssen hierüber informiert sein. Dies erleichtert dem Pflegepersonal die Kontaktaufnahme mit Ihrem Apotheker.
Trotz des besonderen Kontextes der Covid-19-Krise ist es wichtig, dass Sie als Patient so weit wie möglich von der Kontinuität der Versorgung profitieren, natürlich unabhängig von jeder dringenden Intervention. Aber es hängt alles von der Art der Behandlung und der Nachsorge ab, die Sie oder Ihr Kind benötigen. Das Likiv hat Schritte unternommen, damit bestimmte Gesundheitsdienste aus der Ferne und ohne physischen Kontakt abgerechnet werden können. Dies gilt für psychiatrische Beratungen, Kinesiotherapie, Sprach- und Ernährungstherapie, ergotherapeutische Beratungen, Diabetesaufklärung, psychologische Erstberatungen, prä- und postnatale Betreuung durch die Hebamme usw. Die Maßnahmen können sich von Dienstleistung zu Dienstleistung unterscheiden, aber für videogestützte Beratungen oder Betreuung müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein:
Für jede Ferndienstleistung erhält Ihr Leistungserbringer von der Krankenkasse eine feste Gebühr, die per Ministerialerlass festgelegt wird. Außer für bestimmte Leistungen (Ergotherapie, Diätetik, Primärversorgungspsychologie) müssen Sie keine Eigenbeteiligung leisten. Ihnen dürfen keine zusätzlichen Gebühren in Rechnung gestellt werden, auch wenn Ihr Leistungserbringer den Vertrag mit den Krankenkassen nicht unterzeichnet hat;
Ausführlichere Informationen nach Art der Dienstleistung finden Sie auf der Webseite des Likiv (in französischer bzw. niederländischer Sprache)
Vor- und nachstationäre Leistungen, die aufgrund der Maßnahmen gegen das Coronavirus außerhalb der vorgesehenen Fristen (30 Tage vorher und 90 Tage nachher) erbracht werden müssen, werden von der Krankenkasse erstattet. Reichen Sie uns dazu bitte eine Bescheinigung des Krankenhauses ein, die die Verschiebung des Eingriffs oder der nachstationären Leistungen präzisiert.
Wenn Sie zu den wenigen Menschen gehören, die sich nicht impfen lassen dürfen, benötigen Sie eine offizielle Bescheinigung eines Referenzallergologen, der bestätigt, dass Sie nicht geimpft werden können. Eine Bescheinigung Ihres Haus- oder Facharztes ist nicht ausreichend. Hingegen ist es zwingend erforderlich, dass Ihr Arzt Sie an einen Referenzallergologen überweist.
Der Referenzallergologe kann Ihnen ein Attest ausstellen wenn Sie gegen PEG oder Polysorbate allergisch sind. In absehbarer Zeit wird es Impfstoffe gegen Covid geben, die diese Stoffe nicht mehr enthalten, und Sie können sich dann impfen lassen.
Wenn Sie bei der ersten Impfung schwere Nebenwirkungen hatten, ist es ebenfalls möglich, dass Sie den Impfstoff nicht mehr ohne Risiko erhalten können, auch nicht im Krankenhaus. In diesem Fall wird Ihr Arzt oder der Arzt im Impfzentrum Sie ebenfalls zu einem Referenzallergologen schicken, der Ihnen ein offizielles Attest ausstellen wird.
Mit diesem offiziellen Attest werden Ihre PCR-Tests für eine unbegrenzte Anzahl von Ihrer Krankenkasse erstattet. Auf diese Weise kostet Sie das Covid Safe Ticket nichts.
Wenn Sie teilweise geimpft wurden und aufgrund von Allergien oder schweren Nebenwirkungen nach der ersten Impfung nicht vollständig geimpft werden dürfen, ist es trotzdem möglich, einen Impfausweis zu erhalten.
Auch in diesem Fall wird Ihr Arzt oder der Arzt des Impfzentrums Sie zu einem Referenzallergologen überweisen.
Der Zweck dieser Konsultation besteht darin, die Optionen für eine Fortsetzung der Impfung weiter zu prüfen. Wenn eine Fortsetzung der Impfung nicht in Betracht kommt, stellt Ihnen der Referenzallergologe ein Attest aus.
Mit diesem Attest können Sie Ihrer Krankenkasse die Erlaubnis erteilen, Ihre persönlichen Daten zum Zweck der Ausstellung einer Impfbescheinigung zu verarbeiten. Diese Bescheinigung ist jedoch nur in Belgien gültig.
Mit dem offiziellen Attest, das der Referenzallergologe ausstellt, können Sie sich auch die PCR-Tests unbegrenzt erstatten lassen.
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