Diese beiden Begriffe tauchen häufig auf, wenn es um die Rechte des Patienten* geht. Auf den ersten Blick könnte man diese Begriffe für austauschbar halten. Bei näherem Hinsehen fällt aber auf, dass sie sehr unterschiedlich sind.
Ihre Vertrauensperson wählen Sie selbst aus. Das kann ein Familienangehöriger, ein Nachbar, ein Freund usw. sein. Diese Person kann Ihnen bei einem Arztbesuch (Allgemein- oder Fachmediziner) zur Seite stehen:
Ihre Vertrauensperson begleitet Sie, aber Sie treffen weiterhin Ihre Entscheidungen als Patient. Für den Fall, dass dies nicht mehr möglich ist, kann es erforderlich sein, dass Sie einen Vertreter bestellen.
Ein Vertreter übt Ihre Rechte an Ihrer Stelle aus. Er trifft für Sie Entscheidungen über Ihre Gesundheit, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind (z.B. Koma oder psychische Verwirrung, Demenz). Sie können die erforderlichen Schritte jederzeit einleiten, sodass Sie frei darüber entscheiden können, wer Sie vertritt. Wenn Sie selbst keine entsprechenden Schritte unternehmen und sich dies als notwendig erweist, wird Ihr Ehepartner, oder - falls Sie alleinstehend sind - eines Ihrer Kinder, ein Eltern- oder Geschwisterteil, als Vertreter bestellt. In bestimmten Situationen kann auch ein vom Friedensrichter ernannter Betreuer der Person die Rolle des Vertreters übernehmen.
Sie haben bereits über die Frage nachgedacht? Sie wissen, wen Sie als Vertrauensperson bezeichnen möchten? Möchten Sie, falls notwendig, von einer ganz bestimmten Person vertreten werden? Sprechen Sie mit Ihrem Hausarzt darüber und achten Sie darauf, dass Ihre Entscheidung in Ihrer Patientenakte vermerkt wird.
Ich bin 16 Jahre alt und habe einen Freund. Ich würde mir gerne von meinem Arzt die Pille verschreiben lassen. Da ich minderjährig bin, frage ich mich, ob mein Arzt mir diesen Wunsch erfüllen kann.
Die Eltern oder der Vormund üben die „elterliche Gewalt“ über ihre minderjährigen Kinder sowie deren persönliche Rechte, darunter das Recht auf Gesundheit, aus. Der minderjährige Patient darf aber je nach Alter und Reife in die Ausübung seiner Rechte einbezogen werden.
Celia, wenn dein Hausarzt der Ansicht ist, dass du in der Lage bist, deine Interessen vernünftig einzuschätzen, wird er dir die Verordnung ohne Rücksprache mit deinen Eltern oder deinem Vormund ausstellen.
Vor wenigen Tagen wurde mir mitgeteilt, dass ich einen Hirntumor habe. Ich möchte aber diesbezüglich eine zweite Meinung einholen. Dazu bräuchte ich meine ärztliche Akte. Aber mir fehlt einfach der Mut, mir diese Unterlagen beim Arzt abzuholen. Wird der Arzt meinem Freund Eric die Akte aushändigen?
Ja, wenn Sie Ihren Freund als „Vertrauensperson“ bezeichnen und ihm eine schriftliche Vollmacht für die Entgegennahme der Patientenakte mitgeben. Ihr Arzt wird dann einen Vermerk über die Aushändigung der Akte an eine Vertrauensperson in die Patientenakte eintragen. Während der Operation stellen die Ärzte fest, dass der Hirntumor bei Carla schwere Schäden hervorgerufen hat. Sie bleibt im Koma und die Ärzte müssen über die weitere Behandlung entscheiden.
Wer wird diese Entscheidung treffen?
Zwar ist Eric bereits als „Vertrauensperson“ bekannt, aber er darf nicht als „Vertreter der Patientin“ handeln. Wenn Sie keinen Vertreter ernannt haben, wird der Ehepartner oder Lebenspartner (ob gesetzlich oder faktisch) als Vertreter betrachtet. Wenn ein solcher Vertreter nicht vorhanden ist oder dieser den Patienten nicht vertreten möchte, kommen nacheinander folgende volljährigen Personen infrage: Tochter oder Sohn, Mutter oder Vater, Schwester oder Bruder.
Eric und Carla wohnen nicht zusammen. Wenn von Carlas Verwandten nur noch ein (volljähriger) Bruder lebt, wird dieser als Vertreter handeln. Wenn der Bruder diese Aufgabe nicht übernehmen möchte, vertritt der Arzt nach Rücksprache mit seinen Kollegen die Interessen seiner Patientin. Carla hätte Eric zu ihrem Vertreter ernennen sollen, solange, sie noch in der Lage war, ihren Willen kundzutun*. Um seinen Vertreter zu ernennen, genügt eine schriftliche Erklärung, die sowohl vom Patienten als auch vom ernannten Vertreter zu unterzeichnen ist. Ein entsprechender Vordruck ist auf der Website www.patientrights.be zu finden. Beide Parteien haben das Recht, diese Erklärung zu widerrufen.
Anna (6 Jahre) verliert während Ihrer Operation viel Blut. Eine Transfusion wird unumgänglich. Ihre Eltern lehnen aber die Bluttransfusion aus religiösen Gründen ab.
Darf der Arzt sich über den Willen des Vertreters hinwegsetzen?
Die Rechte des Vertreters sind durch die Interessen des Patienten eingeschränkt. Der Arzt darf sich über die Entscheidung des Vertreters hinwegsetzen, wenn diese nicht im Interesse des Patienten liegt, d.h. wenn ihre Auswirkungen lebensbedrohlich sind oder schwere Gesundheitsschäden verursachen können. Der Arzt muss hierzu jedoch Rücksprache mit einem Kollegen halten und einen entsprechenden Vermerk in die Patientenakte eintragen.
Was geschieht, wenn der Vertreter des Patienten tatsächlich nachweisen kann, dass seine Entscheidung auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten erfolgt?
In diesem Fall ist der Arzt an die Entscheidung des Vertreters gebunden.