Die vertraglich gebundenen Leistungserbringer

Als Patient haben Sie das Recht, über die finanziellen Auswirkungen einer Untersuchung oder Behandlung informiert zu werden. Jeder Leistungserbringer ist verpflichtet, die von ihm erhobenen Gebühren im Voraus anzugeben.

3 mögliche Situationen

  1. Die vertraglich gebundenen* Leistungserbringer wenden die vertraglich festgelegten Tarife an.
  2.  Nicht vertraglich gebundene Leistungserbringer sind nicht an diese Tarife gebunden und können von Ihnen zusätzliche Honorare verlangen.
  3.  Teilweise vertraglich gebundene Leistungserbringer  wenden die Tarife des Vertrags zu bestimmten Zeiten, an bestimmten Tagen oder an bestimmten Orten (z. B. im Krankenhaus) an.

* Vorbehaltlich einer Vereinbarung zwischen denLeistungserbringern und den Krankenkassen

Amtliche Tarife

Um die Zugänglichkeit der Gesundheitsversorgung für alle zu gewährleisten, treffen sich die Krankenkassen und die Vertreter der Gesundheitsdienstleister regelmäßig, um eine Vereinbarung zu unterzeichnen, in der die amtlichen Tarife für die verschiedenen Leistungen festgelegt werden. Diese Tarife umfassen die Selbstbeteiligung (oder den Eigenanteil, d. h. den Betrag, den der Patient selbst zu tragen hat) sowie den von der Pflichtversicherung erstatteten Betrag.

Nicht vertraglich gebundene Dienstleister, die den Vertrag nicht unterzeichnet haben, können zusätzliche Honorare verlangen. Diese sind nicht in der Erstattung der Pflichtversicherung vorgesehen und müssen daher vom Patienten zusätzlich zum Eigenanteil getragen werden.

Einen Leistungserbringer auswählen

Die Qualität der Pflege, die von einem vertraglich gebundenen oder nicht vertraglich gebundenen Pflegedienstleister erbracht wird, ist dieselbe. Warum sollten Sie also riskieren, einen Aufpreis zu zahlen? Zögern Sie nicht, Ihren Leistungserbringer zu fragen, ob er an einen Vertrag gebunden ist. Wenn nicht, fragen Sie ihn auch, ob er zusätzliche Gebühren verlangt und wie hoch diese sind.

Bevor Sie sich für einen Gesundheitsdienstleister entscheiden, können Sie auch unser Suchmodul verwenden. Damit können Sie einen Leistungserbringer in Ihrer Nähe finden und überprüfen, ob er vertraglich gebunden, teilweise vertraglich gebunden oder nicht vertraglich gebunden ist.

Ihre Gesundheitskosten senken

Einige Tipps, wie Sie Ihre Gesundheitskosten bei einem Leistungserbringer, in der Apotheke oder im Krankenhaus senken können:

  • Prüfen Sie, ob Ihr Leistungserbringer vertraglich gebunden ist;
  • Legen Sie eine allgemeine medizinische Akte (AMA) bei Ihrem Hausarzt an. Dadurch können Sie 30 % der Eigenbeteiligung für Konsultationen bei ihm einsparen;
  • Wenn Sie einen Facharzt aufsuchen müssen, bitten Sie den Hausarzt, der Ihre AMA betreut, um eine Überweisung an einen entsprechenden Arzt. Sie werden von einer besseren Rückerstattung profitieren;
  • Wenn Ihr Arzt Ihnen ein Medikament verschreibt, bitten Sie ihn, wenn möglich um eine INN-Verschreibung (internationaler Freiname, d. h. der Wirkstoff eines Medikaments und nicht der Markenname). In der Apotheke erhalten Sie dann ein Medikament aus der preisgünstigsten Medikamentengruppe;
  • Informieren Sie sich vor einem Krankenhausaufenthalt über die Kosten. Ein Krankenhausaufenthalt in einem Einbettzimmer kostet mehr als ein Krankenhausaufenthalt in einem Zweibettzimmer. Außerdem können Sie in Ihrer Aufnahmeerklärung angeben, ob Sie nur von vertraglich gebundenen Anbietern betreut werden möchten;

Häufig gestellte Fragen

    Die Vertragsvereinbarung  ist ein Abkommen, das regelmäßig zwischen den Krankenkassen und den Vertretern der Leistungserbringern geschlossen wird. Sie legt die Honorare für die verschiedenen Leistungen fest (der „offizielle Tarif“, „LIKIV-Tarif“ oder auch „vertraglich gebundener Tarif“) und ermöglicht die Aushandlung der jährlichen Zulage und des sozialen Status, die mit der Vertragsvereinbarung der Leistungserbringer verbunden sind.

    Eine LIKIV-Vertragsvereinbarung kann von verschiedenen Arten von Leistungserbringern unterzeichnet werden. Wenn es sich beispielsweise um die offiziellen Tarife für Leistungen bei Allgemeinmedizinern und Fachärzten handelt, spricht man von einer Vereinbarung zwischen Ärzten und Krankenkassen. Wenn es um die Tarife für Zahnbehandlungen geht, spricht man von einer Vereinbarung zwischen Zahnärzten und Krankenkassen.

    Diese Vereinbarungen garantieren eine Preisobergrenze für Patienten und sorgen für die Aufrechterhaltung einer optimalen Versorgungsqualität.

    Jeder Leistungserbringer, ob mit oder ohne Vertragsbindung, ist verpflichtet, seine Patienten darüber zu informieren. Wenn der Leistungserbringer teilweise vertragsgebunden ist, muss er außerdem die Stunden und Tage angeben, an denen er die vertragliche Tarife (oder die Orte) anwendet.

    Wenn in seinem Wartezimmer nichts ausgehängt ist, fragen Sie ihn ruhig danach.

    Die CKK hat ein Suchmodul entwickelt, mit dem Sie nach einem Leistungserbringer suchen und erfahren können, ob er vertraglich gebunden, teilweise gebunden oder nicht gebunden ist. So können Sie sich schon vor dem Besuch des Leistungserbringers informieren.

    Es gibt keinen Zusammenhang zwischen der Qualität der erbrachten Behandlung und den Preisen. Die Qualität der Gesundheitsversorgung hängt nicht vom Status des Leistungserbringers ab. Es ist auch eine Frage der Beziehung, des Vertrauensverhältnisses zwischen Ihnen und dem Leistungserbringers... Sie müssen den Anbieter auswählen, mit dem Sie sich am wohlsten fühlen, in voller Kenntnis der Preise, die er verlangt.

    Die amtlichen Tarife sind die in der Vereinbarung festgelegten Tarife. Sie können sie hier einsehen. Sie müssen von den vertraglich gebundenen Leistungserbringer eingehalten werden. Teilweise vertraglich gebundene Leistungserbringer halten sie zu bestimmten Zeiten oder an bestimmten Tagen ein (die genauen Zeiten müssen den Patienten mitgeteilt werden). Bei nicht gebundenen Leistungserbringern können noch weitere Zuschläge hinzukommen, was aber nicht unbedingt der Fall sein muss.

    Wenn Sie als Patient besondere Anforderungen haben, kann ein Leistungserbringer, auch wenn er vertraglich oder teilweise vertraglich gebunden ist, von Ihnen einen Zuschlag verlangen. Er muss Sie vorher darüber informieren. Dies ist zum Beispiel dann der Fall:

    • Wenn Sie ihn außerhalb seiner Arbeitszeit aus einem nicht dringenden Grund um einen Hausbesuch bitten;
    • Wenn Ihr Leistungserbringer eine ungewöhnlich lange Anfahrt auf sich nehmen muss;
    • Wenn Sie ihn nachts, am Wochenende oder an einem Feiertag anrufen, obwohl er keinen Bereitschaftsdienst hat und obwohl ein Bereitschaftsdienst eingerichtet wurde;
    • Wenn Sie selbst einen Facharzt bitten, zu Ihnen zu kommen.

    Ein nicht vertraglich gebundener Leistungserbringers hat sich nicht verpflichtet, die vertraglich festgelegten Tarife einzuhalten.  Das bedeutet aber nicht, dass er von sich aus zusätzliche Honorare verlangen wird. Es kann also sein, dass ein nicht vertraglich gebundener Leistungserbringer die gleichen Preise verlangt wie seine Kollegen, die den Vertrag akzeptiert haben. Zögern Sie nicht, ihm diese Frage zu stellen.

    Es kommt vor, dass ein Leistungserbrinegr in das für den Betrag vorgesehene Feld auf der Bescheinigung über die geleistete Pflege „ja“ oder „nein“ einträgt. Daran erkennt die Krankenkasse, ob die Eigenbeteiligung vollständig vom Patienten bezahlt wurde oder nicht. Dadurch kann die Krankenkasse zwar nicht den genauen Betrag erfahren, den der Patient bezahlt hat, aber da die Honorarzuschläge vom Patienten zu tragen sind, wird sie immer nach den vom LIKIV vorgesehenen Tarifen erstatten.

    Die Selbstbeteiligung oder der Eigenanteil ist der Betrag, der nach der Kostenübernahme der Pflichtversicherung gemäß dem vom LIKIV vorgesehenen Tarifen zu Ihren Lasten verbleibt. Wenn Ihr Leistungserbringer ein zusätzliches Honorar von Ihnen verlangt, wird dieses zusätzlich zum Eigenanteil berechnet und nicht von der Pflichtversicherung übernommen.

    Auch die in einem Krankenhaus tätigen Leistungserbringer können (ganz oder teilweise) vertragsgebunden sein oder nicht. Viele Krankenhäuser verlangen von ihnen, dass sie sich bei einem Aufenthalt in einem Mehrbett- oder Zweibettzimmer an die Vertragstarife halten, aber das ist nicht immer der Fall.

    In Ihrer Aufnahmeerklärung können Sie ausdrücklich erwähnen, dass Sie nur von vertraglich gebundenen Leistungserbringern betreut werden möchten. Wenn Ihr üblicher Arzt jedoch nicht vertragsgebunden ist, wird er Sie in diesem Fall nicht behandeln.

    Beachten Sie, dass ein vertraglich gebundener Leistungserbringer nicht an die offiziellen Tarife gebunden ist, wenn Sie im Krankenhaus in ein Einzelzimmer aufgenommen werden.

    Sie können die Einrichtung bitten, Ihnen eine vollständige Liste der vertraglich gebundenen und nicht vertraglich gebundenen Anbieter sowie praktische Einzelheiten zu teilweise vertraglich gebundenen Anbietern (Zeiten oder Tage, an denen sie die Vertragspreise anwenden) zur Verfügung zu stellen. Diese Liste muss auch die zusätzlichen Gebühren enthalten, die Ihnen berechnet werden, wenn Ihr Anbieter nicht vertragsgebunden ist oder wenn Sie sich für einen Aufenthalt in einem Einzelzimmer entscheiden.