Drittzahlersystem

Wenn Ihr Gesundheitsdienstleister das Drittzahlersystem anwendet, zahlen Sie nur die von Ihnen zu tragenden Kosten (der gesetzliche Eigenanteil), ohne den Betrag, der später von der Krankenkasse erstattet wird, vorstrecken zu müssen.

Für eine Beratung bei einem Gesundheitsdienstleister setzt sich der gesetzliche Tarif aus zwei Teilen zusammen: Ein Teil wird später von der Krankenkasse erstattet (amtlicher Tarif), der andere Teil ist vom Patienten selbst zu tragen (gesetzlicher Eigenanteil). Der Betrag, der vom Patienten selbst zu tragen ist, hängt von seinem Status (EKE) und der Art der Leistung ab.

Dank des Drittzahlersystems, zahlt der Patient nur seinen Eigenanteil (der gesetzliche Eigenanteil und eventuelle Honorarzuschläge), ohne den Betrag, der später von der Krankenkasse erstattet wird, vorstrecken zu müssen und ohne eine Kostenerstattung über eine Behandlungsbescheinigung beantragen zu müssen. 

Es gibt zwei Arten von Drittzahlersystemen
• das obligatorische (verpflichtende) Drittzahlersystem
• das wahlfreie Drittzahlersystem

Das obligatorische (verpflichtende) Drittzahlersystem

Alle Ärzte für Allgemeinmedizin (ob Vertragsärzte oder nicht) sind verpflichtet, für Beratungen in ihrer Praxis das Drittzahlersystem anzuwenden, wenn der Versicherte Anspruch auf die erhöhte Kostenerstattung (EKE) hat. Das Drittzahlersystem gilt für Beratungen und technische Leistungen, die im Rahmen dieser Besuche in der Arztpraxis erbracht werden (z. B. Wundnähte).

Das Drittzahlersystem ist ebenfalls für alle verpflichtend in folgenden Fällen:

  • Leistungen, die im Rahmen eines Krankenhausaufenthalts erbracht werden;
  • Leistungen im Rahmen des organisierten Brustkrebs-Screenings durch Mammographie;
  • medizinische Fernberatungen;
  • Leistungen für Stomamaterial;
  • bestimmte zahnärztliche Leistungen bei Krebspatienten oder Patienten mit Anodontie (Fehlen aller Zähne); in diesem Fall darf der Zahnarzt keine Zuschläge berechnen.

Wenn Sie an Typ-2-Diabetes leiden und die Anwendung des Drittzahlersystems für die Behandlung dieser Krankheit beantragen (Leistungsnummer 102852), darf der Leistungserbringer dies nicht ablehnen.

Wie können Sie das Drittzahlersystem in Anspruch nehmen?

Sie brauchen lediglich Ihren belgischen Personalausweis (oder die ISI+-Karte, falls Sie keinen besitzen) bei einem Arztbesuch oder in der Apotheke vorzulegen. Mit der Nationalregisternummer, die auf dem Personalausweis steht, kann sich der Leistungserbringer oder der Apotheker in das gesicherte Netzwerk MyCarenet einloggen und die Angaben zu Ihrer Krankenversicherungssituation online abrufen. Denken Sie auch daran, gegebenenfalls Ihre Verschreibungen oder Genehmigungen des Vertrauensarztes mitzunehmen. Weitere Anträge oder besondere Schritte müssen daher nicht gemacht werden.

Das wahlfreie Drittzahlersystem

In den anderen Fällen kann der Gesundheitsdienstleister ebenfalls das Drittzahlersystem anwenden, muss es aber nicht. Zögern Sie nicht, mit ihm darüber zu sprechen.

Auch in Apotheken können Sie das Drittzahlersystem nutzen. Wenn Sie erstattungsfähige Medikamente kaufen, die von Ihrem Arzt verschrieben wurden, gilt die Drittzahlerregelung automatisch und Sie zahlen nur den Eigenanteil.

Gut zu wissen 

  • Im Rahmen der Zusatzversicherung wird Ihnen für Kinder unter 18 Jahren mit einer AMA automatisch der Eigenanteil erstattet.
  • Wenn Sie eine Krankenhausversicherung abgeschlossen haben, bewahren Sie bitte die Belege für Ihre vor- und nachstationären Leistungen auf.