Krankenhausrechnung: Erläuterungen zu den Erstattungen

Haben Sie ein Schreiben erhalten, in dem Ihnen mitgeteilt wird, dass Ihre Krankenhausrechnung nicht oder nur begrenzt erstattet wurde? Eine detaillierte Erklärung finden Sie im entsprechenden Schreiben

Sie haben die Hospi +. Die ersten 200 € im Rahmen der jährlichen Abrechnungen schwere und/oder kostspielige Erkrankung werden durch die Pauschale von 100 € abgedeckt, die Sie bei der Eröffnung oder Verlängerung Ihrer Akte erhalten haben.

Sie haben die Hospi +100 oder Hospi +200. Die ersten 400 € im Rahmen der jährlichen Abrechnungen schwere und/oder kostspielige Erkrankung werden durch die Pauschale von 200 € abgedeckt, die Sie bei der Eröffnung oder Verlängerung Ihrer Akte erhalten haben.

Sie haben bereits einen Antrag auf Kostenübernahme für diese Genesungsphase gestellt und die Kosten wurden Ihnen bereits erstattet.

Die Behandlung oder Aufnahme fand während Ihrer Wartezeit statt. Diese Wartezeit dauert 6 Monate ab dem Datum, an dem Ihr Versicherungsschutz beginnt.

Die Beteiligung der Versicherung an den Telefonkosten ist auf 3,72 € pro Tag begrenzt.

Die jährliche Kostenbeteiligung im Zusammenhang mit einer schweren und/oder kostspieligen Erkrankung ist auf 50 % der Ausgaben begrenzt. Wenn Sie die Hospi + haben, gilt ein Höchstbetrag von 250 € pro Jahr (einschließlich der Pauschale von 100 €). Wenn Sie die Hospi +100 oder Hospi +200 haben, beträgt der jährliche Höchstbetrag 2.000 € (einschließlich der Pauschale von 200 €).

Die Behandlung vor und nach dem Krankenhausaufenthalt, für die Sie einen Antrag gestellt haben, wird nicht übernommen, da sie außerhalb des gedeckten Zeitraums stattfand. Dieser Zeitraum erstreckt sich von 30 Tagen vor der Aufnahme bis 90 Tage nach der Entlassung aus dem Krankenhaus.

Diese Behandlungen werden nicht von Ihrer Versicherung erstattet, da sie durch die maximale Gesundheitsrechnung (MAGER) vergütet werden.

Die Versicherungsleistung für das Ausleihen von medizinischem Material ist auf drei Monate begrenzt, bei einem monatlichen Höchstbetrag von 30 €.

Die Versicherungsleistung für das Ausleihen von medizinischen Hilfsmitteln ist auf drei Monate bei einem monatlichen Höchstbetrag von 30 € begrenzt.

Diese Kosten werden gemäß den allgemeinen Bestimmungen die für Ihren Vertrag gelten, nicht von Ihrer Versicherung übernommen.

Die von Ihrer Versicherung vorgesehene Kostenbeteiligung für Implantate, die nicht von der Pflichtversicherung erstattet werden, ist auf 5.000 € pro Krankenhausaufenthalt begrenzt.

Sie haben die Höchstgrenze für die Kostenübernahme im Rahmen von schweren und/oder kostspieligen Krankheiten für das laufende Jahr erreicht. Dieser Höchstbetrag beläuft sich auf 250 €, wenn Sie die Hospi + und auf 2.000 €, wenn Sie die Hospi +100 oder Hospi +200 abgeschlossen haben.

Die Kostenübernahme durch die Versicherung bei Genesungsaufenthalten ist auf 30 Tage pro Aufenthalt und Kalenderjahr begrenzt.

Die Kostenübernahme durch die Versicherung bei Genesungsaufenthalten ist auf 30 Tage pro Aufenthalt und Kalenderjahr begrenzt.

Ihre Versicherung Hospi +100 übernimmt die Honorarzuschläge für Einzelzimmer bis zu 100 %, d. h. einmal den offiziellen Betrag (von der Pflichtversicherung festgelegte Tabelle). Vom Leistungserbringer in Rechnung gestellte Zuschläge, die diesen Schwellenwert überschreiten, werden daher nicht übernommen.

Ihre Versicherung Hospi +100 oder Hospi +200 übernimmt die Einzelzimmerzuschläge. Diese Kostenübernahme ist jedoch auf maximal 100 € pro Tag begrenzt. Die vom Krankenhaus in Rechnung gestellten Zuschläge übersteigen diesen Betrag und sind daher nicht vollständig abgedeckt.

Ihre Versicherung deckt keine Einzelzimmerzuschläge ab. Möchten Sie den Versicherungsschutz auf das Einzelzimmer ausweiten? Entdecken Sie Hospi +100 und Hospi +200.

Ihre Versicherung deckt keine Honorarzuschläge für Einzelzimmer ab. Möchten Sie den Versicherungsschutz auf das Einzelzimmer auweiten? Entdecken Sie Hospi +100 und Hospi +200.

Ihre Versicherung Hospi +200 übernimmt Honorarzuschläge für Einzelzimmer bis zu 200 %, d. h. das Doppelte des offiziellen Betrags (von der Pflichtversicherung festgelegte Tabelle). Vom Anbieter in Rechnung gestellte Zuschläge, die diesen Schwellenwert überschreiten, werden daher nicht übernommen.