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Warum wurde meine Erstattung verweigert oder nur ein Teil der Summe erstattet?

Haben Sie ein Schreiben erhalten, in dem Ihnen mitgeteilt wird, dass Ihre Krankenhausrechnung abgelehnt oder nur teilweise erstattet wird? Für eine ausführliche Erläuterung klicken Sie bitte hier unten auf die jeweilige Begründung, die Sie auch in Ihrem Schreiben wiederfinden. 
 
Diese Bestimmungen sind nicht rechtsverbindlich. Es gelten nur die allgemeinen Bestimmungen.

Begründungen der Kostenablehnung

Erklärungen

Die ersten 200 € sind nicht abgedeckt

Sie haben die Krankenhausversicherung Hospi +. Die ersten 200 €, die Sie zur Behandlung einer schweren und/oder kostspieligen Krankheit aus Ihrer eigenen Tasche ausgeben müssen und auf Ihrer Jahresaufstellung vermerken, sind mit dem Festbetrag von 100 €, den Sie bei der Eröffnung oder der Erneuerung Ihres Akte erhalten haben, als abgegolten.


Die ersten 400 € sind nicht abgedeckt

Sie haben die Krankenhausversicherung Hospi +100 oder Hospi +200. Die ersten 400 €, die Sie zur Behandlung einer schweren und kostspieligen Krankheit aus Ihrer eigenen Tasche ausgeben müssen und auf Ihrer Jahresaufstellung vermerken, sind mit dem Festbetrag von 200 €, den Sie bei der Eröffnung oder der Erneuerung Ihres Akte erhalten haben, als abgegolten.


Für diese Genesungszeit wurden Ihnen bereits Kosten erstattet

Die Erstattungen, die für diesen Genesungszeitraum vorgesehen sind, wurden Ihnen bereits gewährt.


Wartezeit noch nicht erfüllt

Die Leistungen oder die Aufnahme in eine Einrichtung fallen in die Wartezeit, die sechs Monate ab dem Datum des Inkrafttretens Ihrer Versicherung dauert.


Telefonkosten auf 3,72 € pro Tag begrenzt

Die Versicherung übernimmt maximal 3,72 € pro Tag für Telefon.


Die Kostenerstattung ist auf 50% begrenzt für schwere und/oder kostspielige Krankheiten.

Für schwere und/ oder kostspielige Krankheiten zahlt die Versicherung höchstens 50% der zulässigen Kosten. Bei der Hospi + ist diese Erstattung auf 250 € pro Jahr begrenzt (der Festbetrag von 100 € ist Teil dieses Betrags). Bei der Hospi +100 und der Hospi +200 liegt die Erstattungsobergrenze bei 2000 € (der Festbetrag von 200 € ist Teil dieses Betrags).


Die Kosten beziehen sich auf Behandlungen außerhalb des vor- und nachstationären Zeitraums

Die vor- und nachstationären Leistungen werden nicht erstattet, weil sie außerhalb des Deckungszeitraums liegen. Dieser Zeitraum erstreckt sich über 30 Tage vor und 90 Tage nach dem stationären Aufenthalt.


Schwelle für die maximale Gesundheitsrechnung (MAGER) erreicht

Diese Leistungen werden Ihnen nicht über die Versicherung erstattet, denn sie werden im Rahmen Maximalen Gesundheitsrechnung (MAGER) übernommen. Weitere Auskünfte zur MAGER.


Zeitliche Begrenzung für das Ausleihen von Hilfsmitteln erreicht

Die Versicherung übernimmt höchstens drei Monate lang einen Teil der Leihgebühr für das Ausleihen von Hilfsmitteln. Die Erstattung ist auf 30 € monatlich begrenzt.


Monatliche Erstattungsobergrenze für das Ausleihen von Hilfsmitteln erreicht

Die Versicherung übernimmt höchstens drei Monate lang einen Teil der Leihgebühr für das Ausleihen von Hilfsmitteln. Die Erstattung ist auf 30 € monatlich begrenzt.


Nicht in der Satzung vorgesehener Betrag

Diese Kosten werden gemäß den für Ihren Vertrag geltenden allgemeinen Bestimmungen nicht von der Versicherung übernommen.


Erstattungsobergrenze für nicht erstattungsfähige Implantate erreicht

Die Erstattungsobergrenze Ihrer Versicherung für nicht erstattungsfähige Implantate liegt bei 5000 € je Krankenhausaufenthalt. Hospi +, Hospi +100 und Hospi +200.


Schwere und/oder kostspielige Krankheiten: 

Erstattungsobergrenze erreicht

Sie haben die Erstattungsobergrenze für schwere und/ oder kostspielige Krankheiten für das laufende Jahr erreicht. Diese Obergrenze beträgt 250 €, wenn Sie die Hospi + haben, und 2000 €, wenn Sie die Hospi +100 oder die Hospi +200 haben.


Erstattungsobergrenze von 30 Tagen für diesen Genesungsaufenthalt erreicht

Die für Genesungsaufenthalte gewährte Versicherungsdeckung ist auf 30 Tage pro Aufenthalt und Kalenderjahr begrenzt.


Erstattungsobergrenze von 30 Tagen für das Kalenderjahr erreicht

Die für Genesungsaufenthalte gewährte Versicherungsdeckung ist auf 30 Tage pro Aufenthalt und Kalenderjahr begrenzt.


Zuschläge über 100% des amtlichen Tarifs 

Ihre Krankenhausversicherung Hospi +100 deckt die übertariflichen Arzthonorare im Einzelzimmer bis zu 100%, d.h. das Einfache des amtlichen Tarifs (Leistungsverzeichnis des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung). Die vom Leistungserbringer in Rechnung gestellten übertariflichen Honorare übersteigen diese Obergrenze.


Einzelzimmerzuschläge begrenzt auf 100 € pro Tag

Ihre Krankenhausversicherung Hospi +100 bzw. Hospi +200 übernehmen einen Teil der Einzelzimmerzuschläge, aber nur bis zu 100 € pro Tag. Der vom Krankenhaus in Rechnung gestellte Betrag übersteigt diese Obergrenze.


Einzelzimmerzuschläge nicht abgedeckt

Ihre Krankenhausversicherung übernimmt keine Zuschläge im Einzelzimmer. Möchten Sie besser im Einbettzimmer abgesichert sein? Entdecken Sie unsere Krankenhausversicherungen Hospi +, Hospi +100 und Hospi +200.


Übertarifliche Honorare für Einzelzimmer nicht abgedeckt

Ihre Krankenhausversicherung übernimmt keine übertariflichen Arzthonorare im Einzelzimmer. Möchten Sie besser im Einbettzimmer abgesichert sein? Entdecken Sie unsere Krankenhausversicherungen Hospi +, Hospi +100 und Hospi +100.


Zuschläge über 200%, die nicht in der Satzung vorgesehen sind

Ihre Krankenhausversicherung Hospi +200 deckt die übertariflichen Arzthonorare im Einzelzimmer bis zu 200%, d.h. das Zweifache des amtlichen Tarifs (Leistungsverzeichnis des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung). Die vom Leistungserbringer in Rechnung gestellten übertariflichen Honorare übersteigen diese Obergrenze.

Weitere Auskünfte