Infolge eines Unfalls oder einer Störung des Bewegungsapparates kann ein orthopädisches Behandlungsverfahren vonnöten sein.
Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung gewährt Ihre CKK eine Kostenerstattung beim Kauf von orthopädischen Hilfsmitteln.
Anbringen eines orthopädischen Hilfsmittels
Nach der entsprechenden fachärztlichen Untersuchung wird eine orthopädische Behandlung verordnet. Mit der Verordnung begibt der Patient sich zu einem Fachhändler für orthopädische Hilfsmittel (Orthopädist oder Bandagist).
Der Fachhändler stellt selbst fest, ob eine Genehmigung des Vertrauensarztes erforderlich ist oder nicht. Für bestimmte Hilfsmittel ist eine Genehmigung vor der Abgabe einzuholen.
Ersatz eines orthopädischen Hilfsmittels
In diesem Fall sind die Erneuerungsfristen der Krankenversicherung einzuhalten. Diese hängen vom Alter des Leistungsberechtigten und weiteren Kriterien ab.
Die Hilfsmittel müssen auf jeden Fall von einem Fachhändler abgegeben werden, der eine Zulassung des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung (LIKIV) besitzt.
Die Krankenkasse übernimmt einen Teil der Beratungen und des Preises für orthopädische Hilfsmittel auf der Grundlage der vertraglich vereinbarten Tarife.
Dem Patienten wird die Differenz in Rechnung gestellt.
Wenn Sie den Gesamtpreis entrichtet haben, legen Sie der Krankenkasse die Abgabebescheinigung mit der ärztlichen Verordnung zur Abrechnung vor.
Für das Anpassen und den Ersatz bestimmter orthopädischer Hilfsmittel (z. B. Schuhe) muss vorher eine vertrauensärztliche Genehmigung beantragt werden.