Erstattung für die Hausgeburt oder die Geburt in einem Geburtshaus

Sie haben sich dafür entschieden, außerhalb eines Krankenhauses zu entbinden? Die CKK unterstützt Sie bei Ihrer Entscheidung und erstattet Ihnen 150 € im Falle einer Geburt zuhause oder in einem Geburtshaus.

Hausgeburt oder Geburt in einem Geburtshaus: 150 €

  • Geburt in einem Geburtshaus: Diese Art von Einrichtung wird von einer oder mehreren Hebammen geführt und befindet sich in der Nähe eines Krankenhauses. Hier werden verschiedene Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Entbindung angeboten.
  • Hausgeburt: Diese Art von Geburt ist möglich, sofern die Schwangerschaft und die Entbindung von einer Hebamme und/oder von einer kompetenten Fachkraft (Gynäkologe…) begleitet werden.

Sie können im Falle einer Hausgeburt oder Geburt in einem Geburtshaus eine Kostenbeteiligung in Höhe von 150 € erhalten. Dies erfolgt im Rahmen der Hospi-Solidar, der Abdeckung für Krankenhausaufenthalte, die in Ihrem Beitrag für die CKK enthalten ist.

Außerdem gilt: Wenn Sie über eine Hospi +100 oder Hospi +200 Versicherung verfügen, füllen Sie einen Antrag auf Kostenerstattung der vor- und nachstationären Leistungen aus und reichen Sie diesen ein. Zudem werden Ihnen die Kosten für ärztliche und nichtärztliche Leistungen, die 30 Tage vor oder 90 Tage nach dem Krankenhausaufenthalt entstehen, erstattet.

Bedingungen für den Erhalt der Erstattung

  • Mitgliedschaft bei der CKK
  • Beiträge für die Zusatzversicherung müssen ordnungsgemäß bezahlt worden sein

Wie kann man die Erstattung erhalten?

  • Geburt in einem Geburtshaus: Füllen Sie den Antrag auf Kostenbeteiligung aus und senden Sie ihn gemeinsam mit der Originalrechnung an die CKK.
  • Hausgeburt: Füllen Sie den Antrag auf Kostenbeteiligung aus und senden Sie ihn gemeinsam mit der Bescheinigung der Hebamme mit dem Datum der Entbindung an die CKK.