Grenzgänger

Sie wohnen in einem Land und arbeiten in einem anderen? Die CKK informiert Grenzgänger (Frankreich, Luxemburg, Deutschland) über ihre Rechte im Bereich der sozialen Sicherheit.

In Belgien arbeiten, dorthin ziehen, dort in einem Pflegeheim untergebracht werden, hier studieren...? In diesem Fall müssen Sie sich bei einer belgischen Krankenkasse anmelden. So kommen Sie in den Genuss Ihrer Rechte aus der belgischen Sozialversicherung.

In Belgien sind die Krankenkassen Ihre Ansprechpartner im Bereich der sozialen Sicherheit. Sie lassen sich nicht mit privaten Versicherungsgesellschaften vergleichen.

Die belgischen Krankenkassen erfüllen nämlich zwei wesentliche Aufgaben:

  • die Pflichtkrankenversicherung, mit der offiziellen Bezeichnung „Gesundheits- und Entschädigungspflichtversicherung“: Sie umfasst die Erstattung der Gesundheitskosten und die Zahlung eines Ersatzeinkommens im Falle von Arbeitsunfähigkeit (Krankheit, Mutterschaftsruhe, Vaterschaftsurlaub, Invalidität usw.).
  • die Zusatzversicherung: verschiedene zusätzliche Dienstleistungen und Vorteile gegen Zahlung eines vierteljährlichen Beitrags.

Die Wahl einer Krankenkasse ist frei, unabhängig vom Wohnort oder vom Status (Arbeitnehmer, Selbstständiger, Student, Rentner usw.) des Mitglieds.

In diesem Abschnitt finden Sie je nach Ihrem Status verschiedene zusätzliche Informationen.

Frankreich

Arbeitnehmer

    Sie wohnen in Frankreich und arbeiten in Belgien

    Wenn Sie in Frankreich wohnen und in Belgien eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, müssen Sie sich unbedingt bei der belgischen Sozialversicherung anmelden.

    Dazu können Sie bereits jetzt das Formular für den Antrag auf Mitgliedschaft ausfüllen. 

    Diesem Einschreibungsformular fügen Sie bitte folgende Dokumente bei:

    • eine Kopie Ihres Personalausweises; 
    • eine Kopie Ihres Arbeitsvertrags, der von einem belgischen Arbeitgeber ausgestellt wurde (der älteste, falls Sie verschiedene Verträge hatten); 
    • das Formular H012 (oder E104), das Sie bei Ihrer französischen Krankenkasse Caisse primaire d'assurance maladie (CPAM) erhalten; 
    • ihre belgische Bankkontonummer (oder eine französische R.I.B. (Bankbescheinigung)).

    Wenn Ihre Anmeldung abgeschlossen ist, sendet die Christliche Krankenkasse (CKK) 2 Formulare S1 (oder E106) an Ihre französische Krankenkasse (Caisse primaire d'assurance maladie).

    Wir schicken Ihnen gelbe Erkennungsaufkleber die Sie bitte auf die Dokumente kleben, die Sie uns übermitteln. Sie können sich von der CKK auch die ISI+-Karte ausstellen lassen, die ähnlich wie die französische Carte Vitale funktioniert.

    Achtung: Wenn Sie umziehen, informieren Sie uns so schnell wie möglich über Ihre Adressänderung.

    Sie wohnen in Belgien und arbeiten in Frankreich

    Wenn Sie in Frankreich eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, müssen Sie sich bei einem französischen Sozialversicherungsträger anmelden. Wenn Sie Arbeitnehmer sind, ist dies die Caisse primaire d'assurance maladie (CPAM).

    Weitere Informationen über Ihre CPAM erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber, oder informieren Sie sich unter www.assurance-maladie.fr.

    Die Schritte, die Sie bei Ihrer französischen Krankenkasse unternehmen müssen, unterscheiden sich je nach Ihrer Situation. Um zu erfahren, welche Dokumente Sie für Ihre Anmeldung benötigen, wenden Sie sich an die CPAM, die von Ihrem Arbeitgeber angegeben wurde.

    Wenn Sie sich angemeldet haben, erhalten Sie Ihre Carte Vitale (entspricht der alten SIS-Karte in Belgien) und 2 Exemplare des Formulars S1 (oder Formular E106F), das Sie bei Ihrer belgischen Krankenkasse einreichen müssen, damit die in Belgien erfolgten Behandlungen weiterhin erstattet werden.

    Sie arbeiten in Frankreich und ziehen nach Belgien um

    Während Sie bei Ihrer französischen Krankenkasse versichert bleiben, müssen Sie sich bei einer belgischen Krankenkasse (belgischer Sozialversicherungsträger) anmelden.

    Um Ihre administrativen Schritte zu erleichtern, laden wir Sie ein, in einer unserer Geschäftsstellen vorbeizuschauen und Folgendes mitzubringen:

    • zwei S1-Formulare (oder E106F-Formulare), die Sie sich zuvor bei Ihrer französischen Krankenkasse besorgt haben;
    • Ihren belgischen Aufenthaltstitel und ein Dokument mit Angaben zur Zusammensetzung Ihrer Familie, das von der Gemeindeverwaltung Ihres neuen Wohnortes ausgestellt wurde.

    Nach Ihrer Anmeldung schicken wir Ihnen gelbe Erkennungsaufkleber, die Sie bitte auf die Dokumente kleben, die Sie uns übermitteln.

    Außerdem müssen Sie Ihre Krankenversicherungskarte (Carte Virale) bei Ihrer französischen Krankenkasse aktualisieren.

    Wenn Sie wieder in Frankreich leben, müssen Sie uns einen Nachweis über Ihre Streichung aus dem belgischen Bevölkerungsregister vorlegen, damit Ihre Akte geschlossen werden kann und Ihre Rechte in Frankreich bestehen bleiben.

    Als französisch-belgischer Grenzgänger können Sie sowohl in Frankreich als auch in Belgien medizinische Versorgung erhalten. Dasselbe gilt für die Rückerstattung.

    Wenn Sie sich in Belgien behandeln lassen, werden Ihnen die Kosten von Ihrer belgischen Krankenkasse erstattet.

    Wenn Sie einen belgischen Gesundheitsdienstleister aufsuchen, richten Sie Ihren Erstattungsantrag an Ihre Krankenkasse in Belgien und lassen Sie uns die Behandlungsbescheinigungen über einen unserer CKK-Briefkästen zukommen. Legen Sie dort alle belgischen Behandlungsbescheinigungen bei, die Sie bei Ihren Arztbesuchen erhalten haben, mit einem Aufkleber versehen. Die Erstattung wird dann (so schnell wie möglich) auf Ihr belgisches Bankkonto überwiesen.

    Bestellen Sie am besten die dafür vorgesehenen Umschläge: Dort hinein stecken Sie alle mit einem Aufkleber versehenen belgischen Behandlungsbescheinigungen, der Erstattungsbetrag wird dann (so schnell wie möglich) auf Ihr belgisches Bankkonto überwiesen.

    Wenn Sie kein belgisches Bankkonto haben, legen Sie uns eine R.I.B. (Bankbescheinigung) vor, damit wir die Rückerstattung auf Ihr französisches Konto veranlassen können.

    Wir erstatten Ihnen die Kosten auf der Grundlage der in der belgischen Gesetzgebung festgelegten Kriterien. In Belgien werden die Gesundheitskosten nie zu 100 % erstattet: Einen Teil des Honorars des Leistungserbringers und eventuelle Zusatzkosten müssen Sie selbst tragen.

    Kann ich mich im Ausland behandeln lassen?

    Wenn Sie in einem anderen Land als Frankreich oder Belgien behandelt werden möchten (z. B. einen Arzt aufsuchen, ins Krankenhaus eingeliefert werden usw.), gibt es mehrere Möglichkeiten. Die finanzielle Erstattung für Ihre medizinische Versorgung im Ausland kann jedoch die Erfüllung bestimmter Bedingungen und vorherige Schritte erfordern. Wir empfehlen Ihnen daher, sich mit Ihrem CKK-Kundenberater in Verbindung zu setzen, um zu klären, ob Sie vorab ein Formular benötigen.

    Sie wohnen in Frankreich und arbeiten in Belgien

    Wie alle belgischen Arbeitnehmerinnen haben Sie Anspruch auf Mutterschaftsurlaub. Auch der/die Ehepartner(in) der Mutter hat bei der Geburt des Kindes Anspruch auf ein paar Tage Urlaub.

    Weitere Informationen

    Sie wohnen in Belgien und arbeiten in Frankreich

    Sie müssen Ihre Schritte bei der Krankenkasse (Caisse primaire d'assurance maladie) unternehmen, bei der Sie versichert sind.

    Weitere Informationen

    Was tun bei einem Arbeitsunfall?

    Sie wohnen in Frankreich und arbeiten in Belgien 

    Bei einem Arbeitsunfall müssen die Formalitäten bei Ihrem Arbeitgeber abgewickelt werden, der den Unfall seiner Versicherung meldet und Ihnen ein Formular DA1 (früher E123) aushändigt. Dieses Formular muss an Ihre französische Krankenkasse weitergeleitet werden.

    Sie wohnen in Belgien und arbeiten in Frankreich 

    Dann müssen Sie die Formalitäten bei der französischen Krankenkasse erledigen, bei der Sie versichert sind.

    Weitere Informationen

    Was passiert im Falle einer Arbeitsunfähigkeit oder Invalidität?

    Sie wohnen in Frankreich und arbeiten in Belgien 

    Sie unterliegen demselben System und denselben Regelungen wie belgische Arbeitnehmer.

    Weitere Informationen

    Sie wohnen in Belgien und arbeiten in Frankreich 

    Dann müssen Sie die Formalitäten bei der französischen Krankenkasse erledigen, bei der Sie versichert sind.

    Weitere Informationen

    Sie wohnen in Frankreich und arbeiten in Belgien

    Wenn Sie Urlaub machen und in ein fremdes Land reisen möchten, müssen Sie Ihre Europäische Krankenversicherungskarte bei Ihrem belgischen Sozialversicherungsträger beantragen.

    Sie wohnen in Belgien und arbeiten in Frankreich

    Wenn Sie Urlaub machen und ins Auslandland reisen möchten, müssen Sie Ihre Europäische Krankenversicherungskarte bei Ihrer Caisse Primaire d'Assurance Maladie (CPAM) beantragen.

    Studierende

      Sie sind in Frankreich versichert und studieren in Belgien? Während Ihres Studiums in Belgien müssen Sie sich bei der belgischen Sozialversicherung (bei einer Krankenkasse) anmelden, um Ihre Gesundheitskosten in Belgien erstattet zu bekommen.

      Sie wohnen in Frankreich

      Wenn Sie unter 25 Jahre alt sind, können Sie nach französischem Recht als unterhaltsberechtigte Person Ihrer Eltern angemeldet bleiben. Dazu müssen Sie Ihrer französischen Krankenkasse lediglich eine von der belgischen Schule ausgestellte Schulbescheinigung übermitteln.

      Ihre französische Krankenkasse stellt Ihnen eine Europäische Krankenversicherungskarte aus, die Sie dann bei einer Krankenkasse in Belgien vorlegen.

      Die Krankenkasse gibt eine Einschreibungsnummer und gelbe Erkennungsaufkleber aus, die Sie auf allen an die Krankenkasse gerichteten Dokumenten anbringen müssen.

      Die verschiedenen Formalitäten und die Anmeldung sind völlig kostenlos.

      Sie wohnen offiziell in Belgien

      Dann müssen Sie sich bei einer belgischen Krankenkasse als „in Belgien Ansässiger“ anmelden. Die Anmeldung erfolgt mittels einer Kopie Ihres belgischen vorläufigen Personalausweises oder einer Bescheinigung der Gemeindeverwaltung des Ortes, in den Sie umziehen.

      Die belgische Krankenkasse gibt eine Einschreibungsnummer und Erkennungsaufkleber aus, die Sie auf allen Dokumenten an die Krankenkasse gerichteten Dokumenten anbringen müssen (z. B. belgische Behandlungsbescheinigungen).

      Sie zahlen denselben Beitrag wie alle Mitglieder der Christlichen Krankenkasse und können all unsere Vorteile in Anspruch nehmen.

      Als studierender französisch-belgischer Grenzgänger können Sie sowohl in Frankreich als auch in Belgien medizinische Versorgung erhalten. Dasselbe gilt für die Rückerstattung.

      Wenn Sie einen Gesundheitsdienstleister in Belgien aufsuchen, werden Ihnen die Kosten von Ihrer belgischen Krankenkasse erstattet.

      Lassen Sie uns einfach Ihre Erstattungsanträge unter Vorlage Ihrer Behandlungsbescheinigungen über einen unserer CKK-Briefkästen zukommen. Legen Sie dort alle belgischen Behandlungsbescheinigungen bei, die Sie bei Ihren Arztbesuchen erhalten haben, mit einem Aufkleber versehen. Die Erstattung wird dann (so schnell wie möglich) auf Ihr belgisches Bankkonto überwiesen.

      Wenn Sie kein belgisches Bankkonto haben, legen Sie uns eine R.I.B. (Bankbescheinigung) vor, damit wir die Rückerstattung auf Ihr französisches Konto veranlassen können.

      Wir erstatten Ihnen die Kosten auf der Grundlage der in der belgischen Gesetzgebung festgelegten Kriterien. In Belgien werden die Gesundheitskosten nie zu 100 % erstattet: Einen Teil des Honorars Gebühren des Leistungserbringers und eventuelle Zusatzkosten müssen Sie selbst tragen.

      Weitere Informationen

      Kann ich mich im Ausland behandeln lassen?

      Wenn Sie in einem anderen Land als Frankreich oder Belgien behandelt werden möchten (z. B. einen Arzt aufsuchen, ins Krankenhaus eingeliefert werden usw.), haben Sie mehrere Möglichkeiten. Die finanzielle Unterstützung für Ihre medizinische Versorgung im Ausland kann jedoch die Erfüllung bestimmter Bedingungen und vorherige Schritte erfordern. Wir empfehlen Ihnen daher, sich mit Ihrem CKK-Kundenberater in Verbindung zu setzen, um zu klären, ob Sie vorab ein Formular benötigen.

      Wenn Sie offiziell in Belgien wohnen und ins Ausland in Urlaub fahren möchten, müssen Sie Ihre Europäische Krankenversicherungskarte bei Ihrer belgischen Krankenkasse beantragen.

      Wenn Sie jedoch in Frankreich wohnen, müssen Sie die Karte Ihrer französischen Krankenkasse beantragen.

      Rentner

        Sie kommen für einen Aufenthalt nach Belgien oder in ein belgisches Alten- und Pflegeheim?

        Anmeldung bei vorübergehendem Aufenthalt

        Während der ersten drei Monate müssen Sie, um die bei einem vorübergehenden Aufenthalt in Belgien erforderliche Gesundheitsversorgung in Anspruch nehmen zu können, eine Europäische Krankenversicherungskarte bei Ihrer französischen Krankenkasse beantragen und diese an eine belgische Krankenkasse weiterleiten. Sie erhalten dann Erkennungsaufkleber, die Sie auf den für Ihre belgische Krankenkasse bestimmten Dokumenten anbringen müssen.

        Anmeldung bei endgültigem Aufenthalt

        Nach 3 Monaten ist in der Regel ein Wechsel des Wohnorts und in jedem Fall eine Anmeldung bei einer belgischen Krankenkasse erforderlich.

        Dazu können Sie schon jetzt das Einschreibungsformular ausfüllen.

        Diesem Einschreibungsformular fügen Sie bitte folgende Dokumente bei:

        • eine Kopie Ihres Personalausweises;
        • das Formular S1 (oder E121), das Sie bei Ihrer französischen Rentenkasse (z. B. Carsat (früher CRAM)) beantragt haben;
        • ihre belgische Bankkontonummer (oder eine französische R.I.B. (Bankbescheinigung)).

        Sie erhalten dann Erkennungsaufkleber, die Sie bitte auf den Dokumenten anbringen, die Sie uns vorlegen.

        Als französisch-belgischer Grenzgänger-Rentner können Sie sowohl in Frankreich als auch in Belgien medizinische Versorgung erhalten. Dasselbe gilt für die Rückerstattung.

        Wenn Sie sich in Belgien behandeln lassen, werden Ihnen die Kosten von Ihrer belgischen Krankenkasse erstattet.

        Wenn Sie einen belgischen Leistungserbringer aufsuchen, richten Sie Ihren Erstattungsantrag an Ihre Krankenkasse in Belgien, indem Sie mit den Behandlungsbescheinigungen in einer unserer Geschäftsstellen vorstellig werden oder uns diese zusenden.

        Bestellen Sie am besten die dafür vorgesehenen Umschläge: Dort hinein stecken Sie alle mit einem Aufkleber versehenen belgischen Behandlungsbescheinigungen, der Erstattungsbetrag wird dann (so schnell wie möglich) auf Ihr belgisches Bankkonto überwiesen.

        Wenn Sie kein belgisches Bankkonto haben, legen Sie uns eine R.I.B. (Bankbescheinigung) vor, damit wir die Rückerstattung auf Ihr französisches Konto veranlassen können.

        Wir erstatten Ihnen die Kosten auf der Grundlage der in der belgischen Gesetzgebung festgelegten Kriterien. In Belgien werden die Gesundheitskosten nie zu 100 % erstattet: Einen Teil des Honorars des Leistungserbringers und eventuelle Zusatzkosten müssen Sie selbst tragen.

        Weitere Informationen

        Kann ich mich im Ausland behandeln lassen?

        Wenn Sie in einem anderen Land als Frankreich oder Belgien behandelt werden möchten (z. B. einen Arzt aufsuchen, ins Krankenhaus eingeliefert werden usw.), haben Sie mehrere Möglichkeiten. Die finanzielle Unterstützung für Ihre medizinische Versorgung im Ausland kann jedoch die Erfüllung bestimmter Bedingungen und vorherige Schritte erfordern. Wir empfehlen Ihnen daher, sich mit Ihrem CKK-Kundenberater in Verbindung zu setzen, um zu klären, ob Sie vorab ein Formular benötigen.

        Wenn Sie Urlaub machen und ins Ausland reisen möchten, müssen Sie Ihre Europäische Krankenversicherungskarte bei Ihrem französischen Sozialversicherungsträger beantragen.

        Luxemburg

        Arbeitnehmer

          Als Arbeitnehmer in Luxemburg mit Wohnsitz in Belgien unterliegen Sie der luxemburgischen Sozialversicherung. Die Sozialversicherungsbeiträge werden jeden Monat von Ihrem Gehalt abgezogen. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Sie bei der Caisse nationale de santé (CNS) in Luxemburg anzumelden. Sie müssen jedoch auch Mitglied einer belgischen Krankenkasse wie der Christlichen Krankenkasse (CKK) sein. 

          Je nach Ihrer Situation sind bestimmte Formalitäten erforderlich, damit Sie ordnungsgemäß von der Sozialversicherung abgedeckt werden.

          Ihr erster Job in Luxemburg

          Die Formalitäten in Luxemburg

          Ihre Anmeldung bei der CNS übernimmt Ihr Arbeitgeber. Die CNS lässt Ihnen dann Ihren luxemburgischen Sozialversicherungsausweis und drei Kopien eines Dokuments mit der Bezeichnung „BL1“ zukommen.

          Die Formalitäten in Belgien

          Wenn Sie bereits in Belgien Gehalt bezogen haben (Beschäftigung oder Arbeitslosigkeit), müssen Sie der CKK lediglich Ihre veränderte berufliche Situation mitteilen und die drei Dokumente „BL1“ vorlegen. Wenn Sie in Belgien eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt haben, müssen Sie der CKK auch eine Bescheinigung über die Beendigung Ihrer selbstständigen Tätigkeit vorlegen.

          Wenn Sie noch nie zuvor gearbeitet haben oder arbeitslos gemeldet waren, müssen Sie sich bei einer belgischen Krankenkasse als Mitglied anmelden. Für diese erste Anmeldung wenden Sie sich an einen CKK-Kundenberater. Halten Sie dabei bitte folgende Informationen bereit:

          • Angaben zu Ihrem Familienstand;
          • die drei überreichten „BL1“-Dokumente, die Sie von der CNS erhalten haben;
          • ihre Matrikelnummer in Luxemburg (auf Ihrem luxemburgischen Sozialversicherungsausweis vermerkt);
          • das Datum der Aufnahme Ihrer Tätigkeit in Luxemburg;
          • Angaben zum eigenständig Versicherten, bei dem Sie zuvor mitversichert waren.

          Vertragsende und neue Stelle in Luxemburg

          Auswirkungen in Luxemburg

          Wenn Ihr Arbeitsvertrag endet, wenn Sie Ihr Statut oder Ihre Gesellschaft wechseln oder wenn das Unternehmen, für das Sie arbeiten, seine Adresse oder seinen Namen ändert usw., schickt Ihnen das Centre Commun d'Affiliation de la Sécurité Sociale luxembourgeoise (CCASS) Ihnen automatisch ein Dokument mit der Bezeichnung „Empfangsbestätigung der Austrittserklärung“ zu.

          In den meisten Fällen, wenn Sie noch in Luxemburg aktiv sind, erhalten Sie einige Tage später eine „Empfangsbestätigung der Eintrittserklärung“. Dieses automatische Verfahren führt nicht zu einer Unterbrechung Ihrer Mitgliedschaft in der luxemburgischen Sozialversicherung.

          Folgen in Belgien

          Bei Beendigung des Arbeitsvertrags in Luxemburg erhält die belgische Krankenkasse automatisch die Information, dass Ihre Mitgliedschaft in der luxemburgischen Sozialversicherung endet. Die CKK schickt Ihnen dann ein Schreiben, in dem sie aufgefordert werden, Ihre Situation zu klären. Wenn Sie einige Tage später ein neues Arbeitsverhältnis in Luxemburg aufnehmen, brauchen Sie nichts zu unternehmen: Die drei „BL1“-Dokumente für diesen neuen Vertrag werden automatisch von der CNS an die CKK übermittelt, und Ihre Ansprüche und Erstattungen für die in Belgien erhaltenen Gesundheitsleistungen werden wiederhergestellt.

          Vertragsende in Luxemburg und Rückkehr nach Belgien

          Wenn Sie Ihre Arbeit in Luxemburg aufgeben und nach Belgien zurückkehren (als Arbeitnehmer, Selbstständiger oder Arbeitsloser), müssen Sie sich bei Ihrer belgischen Krankenkasse neuanmelden, da Sie sonst keine Krankenversicherung mehr haben. Kontaktieren Sie die CKK unverzüglich. Wenn Sie keine Arbeit mehr haben, müssen Sie sich als Arbeitsuchender beim Forem (bzw. beim Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft) anmelden.

          Als belgisch-luxemburgischer Grenzgänger haben Sie die Möglichkeit, sich sowohl in Luxemburg als auch in Belgien behandeln zu lassen. Dies gilt auch für die Personen, für deren Unterhalt Sie verantwortlich sind.

          Ihre Behandlung in Luxemburg

          Die CNS erstattet Ihnen die Kosten für Ihre Behandlung in Luxemburg zum offiziellen luxemburgischen Tarif.

          Achtung: Wenn Ihr Ehepartner in Belgien arbeitet und Sie Kinder haben, ist Ihr Ehepartner für deren Unterhalt verantwortlich. Ihre Kinder können demnach keine Erstattung für in Luxemburg erbrachte Leistungen erhalten (außer mit vorheriger Zustimmung des belgischen Vertrauensarztes oder in Anwendung der Urteile Kohll & Decker). Es handelt sich um belgische Versicherte: Sie unterliegen daher den belgischen Vorschriften, die für im Ausland erbrachte Behandlungen gelten. 

          Ihre Behandlung in Belgien

          Die Gesundheitsleistungen, die von der belgischen Pflichtkrankenversicherung (ganz oder teilweise) erstattet werden, sind in einer Liste aufgeführt, die als „Leistungsverzeichnis“ bezeichnet wird. Die Erstattung Ihrer Behandlungen wird unterschiedlich ausfallen, je nachdem, ob sie in dieser Liste aufgeführt sind oder nicht.

          Im Leistungsverzeichnis aufgeführte Behandlungen

          Im Falle einer Behandlung in Belgien, die im belgischen Leistungsverzeichnis aufgeführt ist, kann die CNS einen „Zuschuss“ zahlen (das sogenannte „Complement“).

          Die Leistungen werden zunächst von der CKK auf der Grundlage der in Belgien geltenden Vorschriften und Tarife erstattet. Da bei den meisten Leistungen der Erstattungssatz in Luxemburg höher ist als in Belgien, ist die Gewährung eines Zuschusses im belgisch-luxemburgischen Sozialversicherungsabkommen vorgesehen. Dieser entspricht der Differenz zwischen der belgischen Erstattung und 94,4 % der belgischen gesetzlichen Honorare, die für diese Behandlungen vorgesehen sind (gültiger Satz seit dem 1.1.2012). Aufgrund dieser Berechnungsweise kann der luxemburgische Zuschuss negativ sein! Dies ist der Fall, wenn die belgische Rückerstattung mehr als 94,4 % beträgt. Negative Beträge werden von der CNS nicht zurückgefordert, sondern von künftigen Zuschüssen abgezogen.

          Die Zuschüsse werden kumuliert und Ihnen ausgezahlt, wenn sie einen bestimmten Betrag erreichen (10 € bei Zahlung per Bankkonto, 25 € bei Zahlung per internationalem Scheck). Die Beträge werden einzeln und nicht pro Familie verbucht.

          Bei einem Krankenhausaufenthalt sind eventuelle Zuschläge (für Zimmer oder Honorare) vom Patienten zu tragen und werden nicht zugebucht.

          Nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführte Behandlungen

          Behandlungen in Belgien, die nicht im belgischen Leistungsverzeichnis enthalten sind, werden von der CNS gemäß den luxemburgischen Vorschriften gegen Vorlage einer detaillierten Rechnung erstattet, die vom belgischen Leistungserbringer ausgestellt und quittiert wurde (Nachweis erforderlich).

          Achtung: Bei Leistungen, die die Zustimmung des Vertrauensarztes erfordern, kann keine Erstattung erfolgen (weder in Belgien noch in Luxemburg), wenn diese Leistungen vom belgischen Vertrauensarzt abgelehnt wurden.

          Ihr Arzt hat Ihnen Medikamente verschrieben. In welchem Land können Sie die Erstattung beantragen?

          Sie kaufen Ihre Medikamente nicht in Belgien

          Medikamente, die in Luxemburg oder anderswo als in Belgien gekauft werden, gehen direkt zu Lasten der CNS in Luxemburg. Übermitteln Sie der CNS die Unterlagen, die für eine mögliche Kostenübernahme (die je nach Fall ganz oder teilweise erfolgen kann) erforderlich sind.

          Sie kaufen Ihre Medikamente in Belgien

          Das Medikament ist in Belgien erstattungsfähig

          Legen Sie dem Apotheker alle relevanten Dokumente vor (die Verschreibung Ihres Arztes, Ihren Personalausweis oder die ISI+-Karte für Personen ohne belgischen Personalausweis und ggf. die Genehmigung des Vertrauensarztes). Wenn Sie im Besitz aller erforderlichen Dokumente sind, zahlen Sie nur den von der belgischen Pflichtversicherung für medizinische Versorgung und Leistungen vorgesehenen Eigenanteil. Die Information darüber, was Sie bezahlt haben, wird automatisch an die CKK weitergeleitet, die ihrerseits die CNS darüber informiert. Die CNS kann dann die Berechnung und eventuelle Zahlung des im belgisch-luxemburgischen Abkommen vorgesehenen Zusatzbetrags durchführen. In dieser Situation müssen Sie also keine Formalitäten erledigen.

          Wenn Sie hingegen beim Kauf der Medikamente in der Apotheke nicht alle erforderlichen Unterlagen dabei haben, händigt Ihnen der Apotheker ein Dokument „Anlage 30“ aus, das Sie bei der CKK einreichen müssen. Diese wird dann die Erstattung des von der belgischen Pflichtversicherung für medizinische Versorgung und Leistungen vorgesehenen Betrags vornehmen, und die Abrechnung wird zur Berechnung und Zahlung des eventuellen Zusatzbetrags automatisch an die CNS geschickt.

          Hinweis: Wenn Ihr Ehepartner in Belgien arbeitet und Sie Kinder haben, ist Ihr Ehepartner für deren Unterhalt verantwortlich, sie können aber trotzdem den Zuschuss beim Kauf von Medikamenten erhalten. Ihr Ehepartner kann diesen Zuschuss jedoch nicht in Anspruch nehmen.

          Das Medikament ist in Belgien nicht erstattungsfähig

          Der Apotheker händigt Ihnen in diesem Fall ein Dokument „CBL-Muster“ aus, das Sie der CKK zusenden müssen. Diese prüft, ob das Medikament in Luxemburg erstattungsfähig ist, und zwar auf der Grundlage der „Positivliste“, die auf der Website der CNS veröffentlicht ist. Die CNS übernimmt nur die Kosten von Medikamenten, die ärztlich verschrieben wurden und in dieser Liste aufgeführt sind. Die CKK übermittelt die Informationen an die CNS, die die Erstattung berechnet und vornimmt.

          Kauf von anderen medizinischen Hilfsmitteln in Belgien

          Für Artikel, die von Ihrem Arzt verschrieben und vom Apotheker ausgegeben werden und bei denen es sich nicht um Arzneimittel handelt, die in Belgien nicht erstattungsfähig sind oder die aufgrund von medizinischen Kriterien, die Sie nicht erfüllen, erstattungsfähig sind, erhalten Sie ein Dokument „CBL-Muster“. Um eine eventuelle Kostenübernahme der CNS zu beantragen, übermitteln Sie dieses Dokument zusammen mit der ärztlichen Verschreibung (obligatorisch) der CKK.

          Hierunter fallen z. B. Inhaliergeräte, Diabetikermaterial (Stäbchen, Lanzetten), bestimmte Arten von Pflastern, Verbänden usw.

          Informieren Sie Ihren Arbeitgeber und die CNS

          Wenn Sie wegen einer Krankheit oder eines Unfalls nicht zur Arbeit gehen können, benachrichtigen Sie Ihren Arbeitgeber noch am selben Tag. Schicken Sie anschließend so schnell wie möglich ein ärztliches Attest an die CNS (im Original) und an Ihren Arbeitgeber, wobei Sie Ihre luxemburgische Sozialversicherungsnummer angeben müssen.

          Achtung: Die Bescheinigung muss unbedingt vor Ablauf des dritten Tages der Arbeitsunfähigkeit bei Ihrem Arbeitgeber eingegangen sein.

          Hinweis: Nur ein Einschreiben mit Rückschein ermöglicht den Nachweis eines ordnungsgemäßen Empfangs der Bescheinigung durch Ihren Arbeitgeber.

          Wenn die Arbeitsunfähigkeit über den ursprünglich festgelegten Zeitraum hinausgeht, muss das neue ärztliche Attest vor Ablauf des zweiten Tages nach dem ursprünglich für die Wiederaufnahme der Arbeit vorgesehenen Tag an die CNS und den Arbeitgeber gesandt werden.

          Ihre Geldleistungen bei Arbeitsunfähigkeit

          Wenn Sie aufgrund einer Krankheit oder eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig sind, haben Sie Anspruch auf Ersatzleistungen. Diese werden auf der Grundlage des Bruttolohns berechnet, den Sie normalerweise verdient hätten.

          Um diese Leistungen zu erhalten, müssen Sie Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor Ablauf des dritten Tages der Arbeitsunfähigkeit an die CNS und an Ihren Arbeitgeber weitergeleitet haben. Die ersten 13 Wochen werden von Ihrem Arbeitgeber bezahlt. Danach übernimmt die CNS Zahlung dieser Leistungen (für maximal 52 Wochen Arbeitsunfähigkeit (Krankheit, Unfall usw.) innerhalb eines Zeitraums von 104 Wochen). Ihre belgische Krankenkasse ist in diesem Bereich nicht zuständig.

          Wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen ist, hat der Arbeitnehmer nach mehr als 52 Wochen oder bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf eine Unfallrente.

          Bei einem Arbeitsunfall

          Wenn Sie einen Arbeitsunfall erleiden (d. h. einen Unfall, der sich bei der Arbeit oder auf dem Weg zur Arbeit ereignet hat), informieren Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich! Dieser ist dann verpflichtet, die Association d'assurance accident (Verband der Unfallversicherer) in Luxemburg (AAA) zu informieren.

          Sie können sich in Luxemburg wie in Belgien behandeln lassen

          Bei einer Behandlung in Luxemburg müssen Sie lediglich die (Honorar-)Rechnungen an die Association d'assurance accident du Luxembourg (AAA) (Postanschrift L-2976 Luxemburg) schicken, um sich Ihre Gesundheitskosten erstatten zu lassen.

          Bei einer Behandlung in Belgien müssen Sie zum Zeitpunkt der Behandlung angeben, dass diese aufgrund eines Arbeitsunfalls erforderlich ist. Sie müssen außerdem die spezielle Einschreibungsnummer angeben, die Ihnen die CKK zusendet, sobald sie über Ihren Arbeitsunfall informiert wird (siehe unten).

          Formular „E123“ und spezielle Einschreibungsnummer

          Sobald Sie von Ihrem Arbeitgeber benachrichtigt wurden, stellt die luxemburgische Association d'assurance accident (AAA) ein Formular „E123“ aus, mit dem Ihnen die Kosten für Ihre in Belgien durchgeführten Behandlungen erstattet werden. Dieses wird Ihnen mit einer Kopie an Ihre Krankenkasse geschickt. Wenn auf dem Dokument „E123“, das Sie erhalten haben, kein Vermerk wie „Kopie an die Christliche Krankenkasse weitergeleitet“ zu finden ist, informieren Sie die CKK unverzüglich über Ihren Arbeitsunfall!

          Nach der Benachrichtigung erhalten Sie von der CKK ein Schreiben mit einer bestimmten Einschreibungsnummer und dem von Luxemburg genehmigten Erstattungszeitraum (der durch einen Antrag bei der Association d'assurance accident Luxemburg (AAA) verlängert werden kann).

          Wenn Sie ein belgisches Krankenhaus aufsuchen, legen Sie das Formular „E123“ vor und geben Sie Ihre spezifische Registrierungsnummer an, die Sie von der CKK erhalten haben. Das Krankenhaus kann der CKK dann direkt den korrekten Betrag für die Behandlung in Rechnung stellen (100 % des belgischen gesetzlichen Honorarsatzes). Es gibt keinen luxemburgischen Zuschuss für diese Behandlung. Honorarzuschläge von nicht vertragsgebundenen Leistungserbringern oder Einzelzimmerzuschläge werden nicht übernommen.

          Bei Medikamenten müssen Sie den vollen Betrag in der Apotheke bezahlen und anschließend der CKK einen von der Apotheke ausgestellten Beleg vorlegen.

          Hinweis: Bevor Sie Ihre Behandlungsbescheinigungen oder Rechnungen an die CKK zurückschicken, vermerken Sie darauf den Hinweis „E123“, gefolgt von Ihrer speziellen Einschreibungsnummer.

          Bei einem Aufenthalt innerhalb der Europäischen Union oder in bestimmten anderen Ländern (siehe Liste der betreffenden Länder) muss jeder Reisende die Europäische Krankenversicherungskarte bei seiner Krankenkasse beantragen. Diese ermöglicht die Kostenübernahme für medizinisch notwendige Behandlungen, die im Aufenthaltsland erfolgen (Kostenübernahme zum Tarif des Aufenthaltslandes).

          Als Grenzgänger müssen Sie die Europäische Krankenversicherungskarte für sich und Ihre Mitversicherten bei der CNS beantragen. Meistens ist die Europäische Krankenversicherungskarte bereits auf der Rückseite des luxemburgischen Sozialversicherungsausweises aufgedruckt. Wenn ja, überprüfen Sie das Gültigkeitsdatum genau!

          Wenn Ihr Ehepartner in Belgien arbeitet, kann die CKK ihm und den Personen seinen/ihren Mitversicherten eine europäische Karte ausstellen.

          Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt wenden Sie sich bitte je nach dem Land, in dem Sie versichert sind, an die CKK oder die CNS in Luxemburg. Es gibt nämlich bilaterale Abkommen, die Belgien oder Luxemburg mit verschiedenen anderen Ländern außerhalb der Europäischen Union geschlossen haben.

          Für Leistungen, die außerhalb Belgiens erbracht werden, ist kein luxemburgischer Zuschuss vorgesehen.

          Studierende

            Wenn Sie Ihr Studium in Belgien fortsetzen, müssen Sie bei der Caisse Nationale de Santé in Luxemburg eine Europäische Krankenversicherungskarte beantragen.

            Legen Sie dieses Dokument dann der CKK vor, die eine Kopie davon anfertigt und eine Akte auf Ihren Namen anlegt. Sie haben dann in Belgien Anspruch auf die Erstattung der notwendigen medizinischen Leistungen, die Ihnen von der CKK zu dem in Belgien geltenden Tarif erstattet werden.

            Ein luxemburgischer Zuschuss ist in diesem Fall nicht vorgesehen.

            Wenn Sie Ihr Studium in einem anderen Land fortsetzen, wenden Sie sich an die CNS, um gegebenenfalls das für dieses Land vorgesehene bilaterale Dokument zu erhalten.

            Wenn Sie in Belgien wohnen und ein Elternteil die belgische Regelung in Anspruch nimmt (auch wenn der andere Elternteil in Luxemburg arbeitet), fallen Sie automatisch unter diese Kategorie.

            Wenn Sie also in Luxemburg, in einem der anderen EU-Länder oder in bestimmten anderen Ländern (siehe Liste der betreffenden Länder) ein Studium oder einen Erasmus-Austausch absolvieren, müssen Sie bei der CKK eine Europäische Krankenversicherungskarte beantragen. Dieses Dokument ermöglicht die Kostenübernahme für medizinisch notwendige Behandlungen, die im Land des Aufenthaltes erfolgt sind.

            Die Erstattung erfolgt zum Tarif des Landes, in dem der Aufenthalt stattfindet. Für Leistungen, die außerhalb Belgiens erbracht werden, ist kein luxemburgischer Zuschuss vorgesehen.

            Wenn Sie in einem der anderen EU-Länder oder bestimmten anderen Ländern (siehe Liste der betreffenden Länder) ein Studium oder einen Erasmus-Austausch absolvieren, müssen Sie bei der Caisse Nationale de Santé in Luxemburg eine Europäische Krankenversicherungskarte beantragen. Dieses Dokument ermöglicht die Kostenübernahme für medizinisch notwendige Behandlungen, die im Land des Aufenthaltes erfolgt sind.

            Die Erstattung erfolgt zum Tarif des Landes, in dem der Aufenthalt stattfindet. Für Leistungen, die außerhalb Belgiens erbracht werden, ist kein luxemburgischer Zuschuss vorgesehen.

            Rentner

              Nach Erreichen des 65. Lebensjahres haben Sie in Luxemburg Anspruch auf eine „Altersrente“, sofern Sie mindestens 120 Monate Mitgliedschaft in der Sozialversicherung nachweisen können, von denen mindestens 12 Monate in Luxemburg verbracht wurden.

              In Belgien wie auch im Großherzogtum Luxemburg liegt das gesetzliche Rentenalter bei 65 Jahren. Es ist jedoch möglich, in Belgien ab 60 Jahren und in Luxemburg ab 57 Jahren eine vorzeitige Altersrente zu beantragen, sofern man mindestens 40 Beitragsjahre in der Sozialversicherung nachweisen kann. Jedes Land zahlt seinen Anteil an der Rente entsprechend den gearbeiteten Jahren. Alle Arbeitsjahre sowie gleichgestellte Zeiten in einem der Länder der Europäischen Union werden für die Berechnung des Versicherungsverlaufs berücksichtigt.

              Der Rentenantrag muss immer in dem Land gestellt werden, in dem Sie wohnen.

              Wenn Sie eine einzige Rente aus dem Großherzogtum Luxemburg beziehen, können Sie, Ihre Mitversicherten und gegebenenfalls die unterhaltsberechtigten Kinder Ihres in Belgien eigenständig versicherten Ehepartners beim Kauf von Arzneimitteln den luxemburgischen Zuschuss erhalten, das sogenannte Complement.

              Wenn Sie eine gemischte Rente beziehen (Sie haben Ihre Laufbahn in Luxemburg beendet), können nur Sie selbst und Ihre Mitversicheren diesen Zuschuss erhalten.

              Bei einem Aufenthalt innerhalb der Europäischen Union oder in bestimmten anderen Ländern (siehe Liste der betreffenden Länder) müssen Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Europäische Krankenversicherungskarte beantragen. Diese ermöglicht die Kostenübernahme für medizinisch notwendige Behandlungen, die im Land des Aufenthaltes erfolgt sind. Die Erstattung erfolgt zum Tarif des Landes, in dem der Aufenthalt stattfindet.

              Wenn Sie als Rentner vollständig zu Lasten Luxemburgs gehen (einzige Rente), kann die CNS die Europäische Krankenversicherungskarte für Sie und die Personen, für deren Unterhalt Sie verantwortlich sind, ausstellen. Meistens ist die Europäische Krankenversicherungskarte bereits auf der Rückseite des luxemburgischen Sozialversicherungsausweises aufgedruckt. Achten Sie in diesem Fall unbedingt auf das Datum, an dem die Gültigkeitsdauer endet.

              Die Europäische Krankenversicherungskarte wird von der CKK nur ausgestellt für:

              • Kinder, die direkt bei dem in Belgien eigenständig versicherten Ehepartner mitversichert sind;
              • Personen, die eine gemischte belgische und luxemburgische Rente beziehen, und ihre Mitversicherten;
              • jeden anderen belgischen Anspruchsberechtigten.

              Bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen als den oben genannten Ländern wenden Sie sich je nach dem Land Ihrer Mitgliedschaft an die CKK oder die CNS in Luxemburg. Es gibt nämlich bilaterale Abkommen, die Belgien oder Luxemburg mit verschiedenen anderen Ländern außerhalb der Europäischen Union geschlossen haben und für die möglicherweise besondere Dokumente erforderlich sind.

              Für Leistungen, die außerhalb Belgiens erbracht werden, ist kein luxemburgischer Zuschuss vorgesehen.

              Deutschland

              Arbeitnehmer

                Grundlegende Prinzipien

                • Der Grenzgänger ist nur in einem Land (Versicherungsland) versichert.
                • Das Versicherungsland ist das Land, in dem der Arbeitnehmer physisch beschäftigt ist, unabhängig vom Sitz seines Arbeitgebers.

                Es gibt jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz: Ein Arbeitnehmer kann in ein anderes Land entsandt werden. In diesem Fall kann er für einen begrenzten Zeitraum von höchstens zwei Jahren in seinem Heimatland versichert bleiben.

                Mit anderen Worten: Eine Person, die in Deutschland arbeitet, ist in Deutschland versichert, eine Person, die in Belgien arbeitet, ist in Belgien versichert.

                Als Arbeitnehmer müssen Sie sich bei der belgischen Krankenkasse Ihrer Wahl anmelden. Die Krankenkasse stellt Ihnen dann ein Formular S1 (früher E 106) aus und Sie haben damit Anspruch auf Sozialversicherung in Deutschland, aber auch in Belgien.

                Medizinische Behandlung in Deutschland

                Dieses Formular ist bei einer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland einzureichen. Sie werden dort als deutscher Versicherter betrachtet, aber die Krankenkasse holt sich ihre Auslagen von der belgischen Krankenkasse zurück. Die deutsche Krankenkasse ist für alle Ihre Behandlungen in Ihrem Wohnsitzland zuständig.

                Der Anspruch der Mitversicherten wird von der deutschen Krankenkasse nach deutschem Recht geprüft. Die deutsche Krankenkasse teilt die Namen der eingetragenen Personen mit, für deren Unterhalt der eigenständig Versicherte verantwortlich ist. Diese haben die gleichen Rechte wie der Versicherte selbst.

                Hinweis: Seit 2007 können die deutschen Krankenkassen ihren Mitgliedern wahlfreie Tarife (Zusatzversicherung) anbieten, um Leistungen abzudecken, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckt werden. Diese Wahltarife werden nicht von allen Krankenkassen angeboten.

                Entdecken Sie die Leistungen der AOK Rheinland/Hamburg

                Medizinische Behandlung in Belgien

                Sie haben auch das Recht, sich in Belgien (Versicherungsland) behandeln zu lassen, ebenso wie Ihre Mitversicherten.

                Für Behandlungen in Belgien sowie in jedem anderen Land (außer dem Land, in dem Sie wohnen) ist die belgische Krankenkasse zuständig. Der Anspruch auf Krankengeld wird von dem Land verwaltet, in dem sich der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers befindet.

                Wenn Sie keinen belgischen Personalausweis haben, erhalten Sie eine ISI+-Karte, mit der Sie sich wie jeder andere belgische Versicherte behandeln lassen können.

                Bei einem Krankenhausaufenthalt in Belgien müssen Sie Ihren Personalausweis oder Ihre ISI+-Karte vorlegen. Die Rechnung, die Sie später erhalten, betrifft nur die Eigenanteile, die von allen belgischen Sozialversicherten gefordert werden. Eine ISI+-Karte kann bei jeder CKK-Geschäftsstelle beantragt werden. Sie kann eine vorläufige Bescheinigung ausstellen, mit der Sie die Gesundheitsversorgung in Anspruch nehmen können.

                In Belgien bieten die Krankenkassen eine Zusatzversicherung an, die die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ergänzt.

                Entdecken Sie die Vorteile und Dienstleistungen der CKK

                Die EKVK

                Die belgische Krankenkasse ist für die Ausstellung der Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) zuständig.

                • Die EKVK ist für jedes andere Land als Deutschland (Wohnsitzland) oder Belgien (Versicherungsland) wichtig. Sie gilt für alle Länder der Europäischen Union, Norwegen, Island, Liechtenstein, die Schweiz und Australien.
                • In all diesen Ländern können Sie die EKVK bei einer dringenden medizinischen Versorgung während eines vorübergehenden Aufenthalts verwenden. Die EKVK dient als Versicherungsnachweis. Die Behandlungen, die Sie in Ihrem Aufenthaltsland benötigen, werden Ihnen von Belgien erstattet.
                • Sie können die EKVK online anfordern. Diese Karte ist für jeden Aufenthalt außerhalb Belgiens und Deutschlands erforderlich.
                • Wenn eine Erstattung im Ausland nicht möglich ist, müssen die Rechnungen und Zahlungsnachweise der Christlichen Krankenkasse bei der Rückkehr nach Belgien vorgelegt werden.

                Wenn Sie in anderen Ländern der Europäischen Union (außer in Belgien und Deutschland) für eine Behandlung aufgenommen werden, ist Belgien das zuständige Versicherungsland.

                Als Arbeitnehmer müssen Sie sich in Deutschland bei einer gesetzlichen Krankenkasse Ihrer Wahl anmelden. Die Krankenkasse stellt Ihnen dann ein Formular S1 (früher E 106) aus und Sie haben damit Anspruch auf Sozialversicherung in Belgien, aber auch in Deutschland.

                Medizinische Behandlung in Belgien

                Dieses Formular ist bei einer belgischen Krankenkasse einzureichen. Die belgische Krankenkasse überprüft daher die Eintragung der Familienmitglieder nach den belgischen Vorschriften und informiert die deutsche Krankenkasse. Auf diese Weise stehen den Familienmitgliedern die Rechte in Deutschland offen.

                Der Anspruch auf Mitversicherung wird von der belgischen Krankenkasse nach belgischem Recht geprüft. Die belgische Krankenkasse teilt die Namen der Personen mit, die als Mitversicherte eines eigenständig Versicherten zu führen sind. Diese haben die gleichen Rechte wie der eigenständig Versicherte. Wenn Angehörige eine Krankenversicherungskarte für Leistungen in Deutschland benötigen, müssen Sie sich mit der deutschen Krankenkasse in Verbindung setzen.

                Die belgische Krankenkasse erstattet nur die Kosten für Behandlungen, die in Belgien durchgeführt werden. Für Krankengeld und Behandlungen außerhalb Belgiens ist die deutsche Kasse zuständig. In Belgien müssen Patienten häufig gesetzliche Eigenanteile (persönliche Kostenanteile) zahlen.

                In Belgien bieten die Krankenkassen eine Zusatzversicherung an, die die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ergänzt.

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                Medizinische Behandlung in Deutschland

                Sie haben auch das Recht, sich in Deutschland (Versicherungsland) behandeln zu lassen. Dies gilt auch für Ihre Mitversicherten.

                Seit 2007 können die deutschen Krankenkassen ihren Mitgliedern freiwillige Tarife (Zusatzversicherung) anbieten, um Leistungen abzudecken, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckt werden. Diese freiwilligen Tarife werden nicht von allen Krankenkassen angeboten.

                Entdecken Sie die Leistungen der AOK Rheinland/Hamburg

                Die EKVK

                Die deutsche Krankenkasse ist für die Ausstellung der Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) zuständig.

                Die EKVK ist für jedes andere Land als Belgien (Wohnsitzland) oder Deutschland (Versicherungsland) wichtig. Sie gilt für alle Länder der Europäischen Union, Norwegen, Island, Liechtenstein, die Schweiz und Australien.

                In all diesen Ländern können Sie die EKVK im Falle einer dringenden medizinischen Versorgung während eines vorübergehenden Aufenthalts verwenden. Die EKVK dient als Versicherungsnachweis. Die Behandlungen, die Sie in Ihrem Aufenthaltsland benötigen, werden Ihnen von Deutschland erstattet.

                Die EKVK ist personengebunden und muss für alle Familienmitglieder beantragt werden.

                Um die EKVK anzufordern, wenden Sie sich an Ihre deutsche Krankenkasse.

                Wenn Sie in anderen Ländern der Europäischen Union (außer in Belgien und Deutschland) für eine medizinische Behandlung aufgenommen werden, ist Deutschland das zuständige Versicherungsland.

                Studierende

                  In Deutschland können Sie bis zum Alter von 23 Jahren bzw. 25 Jahren, wenn Sie ein Studium in anerkannten Bereichen absolvieren, unterhaltsberechtigt bleiben. Als unterhaltsberechtigte Person können Sie sich bei einer belgischen Krankenkasse als Studierende(r) einschreiben.

                  Was Sie tun müssen:

                  • Senden Sie eine Studienbescheinigung einer belgischen Bildungseinrichtung an die deutsche Krankenkasse;
                  • Legen Sie auch eine Kopie Ihrer Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) bei, die bis zum Ende Ihres Studienaufenthalts gültig ist;
                  • Füllen Sie bei Ihrer belgischen Krankenkasse ein Einschreibungsformular aus und unterschreiben Sie es; die Anmeldung ist auch online möglich.

                  Für weitere Auskünfte, kontaktieren Sie einen CKK-Kundenberater.

                  Wenn Sie noch keine 25 Jahre alt sind und in Belgien als Unterhaltsberechtigter mitversichert sind, brauchen Sie nichts zu unternehmen. Gegen Vorlage Ihrer Europäischen Krankenversicherungskarte, können Sie sich in Deutschland behandeln lassen (gemäß den Bedingungen Ihres Aufenthaltslandes).

                  Ab 25 Jahren müssen Sie sich als Studierende(r) bei einer deutschen Kasse („Studentische Krankenversicherung“) anmelden.

                  Für weitere Auskünfte, kontaktieren Sie einen CKK-Kundenberater.

                  Rentner

                    Anmeldung bei der Sozialversicherung

                    Wenn Ihre belgische Rente die einzige Rente ist, die Sie beziehen, sind Sie als Rentner in Belgien versichert. Die belgische Krankenkasse stellt Ihnen ein Formular S1 (früher E 121) aus, das Sie bei einer Krankenkasse in Ihrem Wohnsitzland einreichen müssen.

                    Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind in Belgien zu zahlen. Alle Bescheinigungen für Behandlungen, die Sie möglicherweise außerhalb Ihres Wohnsitzlandes benötigen, müssen Sie bei Ihrer belgischen Krankenkasse einreichen.

                    Die deutsche Krankenkasse entscheidet über die Anmeldung von Angehörigen als Mitversicherte.

                    Gesundheitsleitungen

                    Wenn Sie in Deutschland wohnen, haben Sie Anspruch auf alle Leistungen, die in der Sozialgesetzgebung vorgesehen sind. Mit dem Formular S1 (früher E 106) der belgischen Krankenkasse haben Sie Anspruch auf Erstattung der Gesundheitskosten.

                    Sie haben jedoch weiterhin das Recht, sich auch in Belgien (Versicherungsland) behandeln zu lassen, ebenso wie die Personen, die bei Ihnen mitversichert sind.

                    Wenn Sie keinen belgischen Personalausweis haben, stellt Ihnen die belgische Krankenkasse eine ISI+-Karte aus, mit der Sie sich wie jeder andere belgische Versicherte in Belgien behandeln lassen können. Ihre Krankenkasse kann Ihnen auch eine vorläufige Bescheinigung ausstellen, mit der Sie sich behandeln lassen können.

                    Wenn Sie in Belgien ins Krankenhaus eingeliefert werden müssen, genügt es, wenn Sie Ihren belgischen Personalausweis oder Ihre ISI+-Karte vorlegen. Das Krankenhaus schickt Ihnen eine Rechnung, die nur den Eigenanteil enthält, den alle belgischen Versicherten zahlen müssen.

                    Die EKVK

                    Belgien ist für die Ausstellung der Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) zuständig.

                    Die EKVK ist für die Behandlung in einem anderen Land als Deutschland (Wohnsitz) oder Belgien (Versicherung) erforderlich. Sie ist in allen Ländern der Europäischen Union, Norwegen, Island, Liechtenstein, der Schweiz und Australien gültig.

                    In diesen Ländern müssen Sie die EKVK vorlegen, wenn Sie sich dort behandeln lassen müssen. Die EKVK dient als Versicherungsnachweis. Die Leistungen, die Sie im Ausland in Anspruch nehmen, werden Belgien in Rechnung gestellt.

                    Sie können die EKVK online anfordern.

                    Wenn Ihnen die Kosten im Ausland nicht erstattet werden, können Sie die Rechnungen bei einer Geschäftsstelle der Christlichen Krankenkasse in Belgien einreichen.

                    Wenn Sie in anderen Ländern der Europäischen Union (außer in Belgien und Deutschland) für eine Behandlung aufgenommen werden, ist Belgien das zuständige Versicherungsland.

                    Anmeldung bei der Sozialversicherung

                    Wenn Ihre deutsche Rente die einzige Rente ist, die Sie beziehen, sind Sie als Rentner in Deutschland versichert. (Achtung: Alle Bedingungen in Bezug auf die gesetzliche Krankenversicherung müssen erfüllt sein). Die deutsche Krankenkasse stellt Ihnen ein Formular S1 (früher E 121) aus, das Sie bei einer belgischen Krankenkasse einreichen müssen.

                    Die deutsche Krankenkasse bleibt für alle Leistungen außerhalb Belgiens zuständig.

                    Die Beiträge zur (gesetzlichen) Krankenversicherung sind in Deutschland zu zahlen. Die Zusatzversicherung und eventuelle wahlfreie Versicherungen sind in Belgien abzuschließen.

                    Sie haben Anspruch auf die Erstattung von Leistungen in Ihrem Wohnsitzland (Belgien) und in Ihrem Versicherungsland (Deutschland).

                    Gesundheitsfürsorge

                    Wenn Sie in Belgien wohnen, haben Sie Anspruch auf die Erstattung aller Leistungen, die in der Sozialgesetzgebung vorgesehen sind. Sie haben mit dem Formular S1 (früher E 106) der deutschen Krankenkasse Anspruch auf Gesundheitsversorgung.

                    Sie behalten aber auch das Recht, sich in Deutschland (Versicherungsland) behandeln zu lassen, ebenso wie Ihre Mitversicherten.

                    Die EKVK

                    Deutschland ist für die Ausstellung der Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) zuständig.

                    Die EKVK ist für Behandlungen in einem anderen Land als Belgien (Wohnsitz) oder Deutschland (Versicherung) erforderlich. Sie ist in allen Ländern der Europäischen Union, Norwegen, Island, Liechtenstein, der Schweiz und Australien gültig.

                    In diesen Ländern müssen Sie die EKVK vorlegen, wenn Sie sich dort behandeln lassen müssen. Die EKVK dient als Versicherungsnachweis. Leistungen, die Sie im Ausland in Anspruch nehmen, werden in Deutschland in Rechnung gestellt.

                    Die EKVK ist personengebunden und muss für alle unterhaltsberechtigten Personen beantragt werden.

                    Um die EKVK zu erhalten, wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse in Deutschland.

                    Wenn Sie in anderen Ländern der Europäischen Union (außer in Belgien und Deutschland) für eine Gesundheitsversorgung aufgenommen werden, ist Deutschland das zuständige Versicherungsland.

                    Wenn Sie in den fünf Jahren vor Ihrem Ruhestand mindestens zwei Jahre lang Grenzgänger waren, können Sie das Formular S3 für Rentner beantragen. Dieses Formular müssen Sie bei der Krankenkasse des Landes einreichen, in dem Sie als Grenzgänger gearbeitet haben. Sie müssen in diesem Land keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlen, haben aber Anspruch auf die Erstattung der gleichen Leistungen wie Rentner, die dort wohnen.

                    Ostbelgienregelung

                    Die Ostbelgienregelung (OBR) ermöglicht ostbelgischen Bewohnern unter bestimmten Voraussetzungen grenzüberschreitende Gesundheitsleistungen (Fachärzte und bestimmte Einrichtungen) in Anspruch zu nehmen. 

                      Die Einwohner folgender belgischen Gemeinden dürfen das Ostbelgien-Abkommen in Anspruch nehmen:
                      Amel, Büllingen, Burg-Reuland, Bütgenbach, Raeren, Eupen, Kelmis, Lontzen, Sankt Vith, Weismes, Malmedy, Baelen, Plombières, Welkenraedt 

                      Im Rahmen des Ostbelgien-Abkommens dürfen deutsche Fachärzte, die in folgenden deutschen Städten und Gemeinden ihre Tätigkeit ausüben, konsultiert werden:
                      Aachen, Wegberg, Wassenberg, Waldfeucht, Heinsberg, Hückelhoven, Erkelenz, Selfkant, Gangelt, Geilenkirchen, Übach-Palenberg, Linnich, Titz, Aldenhoven, Jülich, Niederzier, Inden, Langerwehe, Düren, Merzenich, Nörvenich, Hürtgenwald, Kreuzau, Vettweiss, Nideggen, Heimbach, Baesweiler, Herzogenrath, Alsdorf, Würselen, Eschweiler, Stolberg, Roetgen, Simmerath, Monschau, Zülpich, Weilerswist, Mechernich, Euskirchen, Schleiden, Kall, Nettersheim, Bad Münstereifel, Hellenthal, Dahlem, Blankenheim, in den Landkreisen Daun (Landkreis Vulkaneifel), Bitburg-Prüm (Eifelkreis Bitburg-Prüm) 

                      Wenn der Patient auf eigene Initiative eine ambulante Behandlung bei einem deutschen Facharzt (der seine Tätigkeit im geografischen Geltungsbereich der Ostbelgien-Regelung ausübt) in Anspruch nimmt, muss er das Honorar vorstrecken.  Anschließend kann er eine Erstattung auf Vorlage der Originalrechnung mit Zahlungsbeleg bei seiner belgischen Krankenkasse beantragen.

                      Welche Erstattung ist vorgesehen?

                      • Rechnungen bis zu 200 € pro Behandlungsdatum: Ausschließlich die in Belgien erstattungsfähigen Leistungen werden berücksichtigt und zu 75% erstattet. Die übrigen 25% trägt der Patient selbst.
                      • Rechnungen über 200 € pro Behandlungsdatum erstattet die belgische Krankenkasse nach belgischem Recht (Art.294). Die prozentuale Erstattung betrifft nur die fachärztlichen Leistungen. 

                      Für paramedizinische Leistungen, Laboruntersuchungen, CT Scan, Kernspintomographie, NMR, PET Scan, Medikamente, Heil- und Hilfsmittel gelten andere Erstattungsverfahren.* 

                      Die Ostbelgien-Regelung schließt u. a. folgende Leistungen aus: ästhetische Chirurgie, humangenetische Untersuchungen des Art. 33 §1, Radiotherapie, Herzkatheterismus mit Cathlab.

                      *Die Grundvoraussetzung für die Gewährung ist, dass die beantragten Leistungen im Leistungsverzeichnis der belgischen gesetzlichen Krankenversicherung stehen. 

                      Der Patient muss keine Honorarkosten vorstrecken, wenn er vor der Behandlung einen Anspruchsschein S2 von seiner belgischen Krankenkasse erhalten hat.* 

                      Für welche Leistungen kommt ein S2 in Frage?

                      • Ambulante fachärztliche Behandlung
                      • Stationäre Krankenhausbehandlung (klassischer Aufenthalt oder Tagesklinik) 

                      Welche Angaben benötigt die Krankenkasse für die Ausstellung des S2 Anspruchsscheins?

                      • Ort der Behandlung
                      • Beschreibung der Behandlung
                      • Ambulante oder stationäre Behandlung
                      • Name des behandelnden Arztes
                      • Zeitraum der Behandlung
                      • Name des Krankenhauses und Bezeichnung der Abteilung

                      Achtung: Der S2 Anspruchsschein muss vor Behandlungsbeginn angefragt werden. 

                      Wie erhält der Patient den S2 Anspruchsschein?

                      Für ambulante Behandlungen*:

                      • für (neuro)psychiatrische oder kinderpsychiatrische Behandlungen: auf einfache formlose Anfrage
                      • für Behandlungen bei einem Facharzt (außer Kinderfacharzt): auf Vorlage einer Überweisung von einem
                        in Belgien tätigen Facharzt 
                      • für Behandlungen eines Kindes bis zu seinem 14. Geburtstag bei einem Kinderfacharzt: auf Vorlage einer Überweisung von einem Kinderfacharzt, der im belgischen Geltungsbereich der Ostbelgienregelung tätig ist

                      Hinweis: Für Verlängerungen der S2 Abrechnungsscheine benötigen Sie einen Bericht vom belgischen oder deutschen behandelnden Facharzt.

                      Für stationäre Behandlungen* (klassischer Aufenthalt oder Tagesklinik):

                      • auf Überweisung eines Facharztes, der seine Tätigkeit im belgischen Geltungsbereich der Ostbelgien-Regelung
                        ausübt
                      • auf Überweisung eines im deutschen Geltungsbereich der Ostbelgien-Regelung tätigen Facharztes für den das in der Ostbelgien-Reglung vorgesehene Erstattungsprinzip angewandt wurde
                      • auf Überweisung eines im deutschen Geltungsbereich der Ostbelgien-Regelung tätigen Facharztes für den Sie einen
                        gültigen Anspruchsschein S2 für ambulante Behandlung erhalten haben

                      Ausnahme: Bei stationärer Krankenhausbehandlung unmittelbar infolge einer ambulanten Vorstellung in der Notaufnahme einer Klinik im deutschen Geltungsbereich der Ostbelgien-Regelung, wird der Abrechnungsschein S2 nachträglich erstellt.

                      *Die Grundvoraussetzung für die Gewährung ist, dass die beantragten Leistungen im Leistungsverzeichnis der belgischen gesetzlichen Krankenversicherung stehen.

                      Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel (z. B. Kinesiotherapie, orthopädisches Material), die in Deutschland gekauft bzw. erbracht werden, muss der Patient selbst zahlen. Anschließend kann er eine Rückerstattung bei seiner belgischen Krankenkasse beantragen.*

                      *Die Grundvoraussetzung für die Gewährung ist, dass die beantragten Leistungen im Leistungsverzeichnis der belgischen gesetzlichen Krankenversicherung stehen.