Als Selbstständige haben Sie Anrecht auf insgesamt zwölf Wochen Mutterschaftsurlaub (drei Pflichtwochen und neun wahlfreie Wochen) im Falle einer Einfachgeburt. Die Pflichtwochen beginnen eine Woche vor und enden zwei Wochen nach der Geburt; die wahlfreien Wochen können eine oder zwei Wochen vor den Pflichtwochen beginnen. Den Rest der wahlfreien Wochen können Sie in einem oder mehreren Zeiträumen von sieben Kalendertagen innerhalb von 36 Wochen nach dem Enddatum der Pflichtruhe nehmen.
Bei einer maximal halbzeitigen Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit als Selbstständige dauert Ihr wahlfreier Mutterschaftsurlaub 18 Wochen. Im Falle einer Mehrlingsschwangerschaft wird Ihr Mutterschaftsurlaub - unter verschiedenen Bedingungen - um eine Woche verlängert. Der Mutterschaftsurlaub setzt sich aus der pränatalen (vor der Geburt) und der postnatalen (nach der Geburt) Phase zusammen.
Einzelgeburt | Mehrfachgeburt | ||
Pflichturlaub : 3 Wochen | 1 Woche vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin | Pflichturlaub: 3 Wochen | 1 Woche vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin |
2 Wochen nach der Entbindung | 2 Wochen nach der Entbindung | ||
Wahlfreier Urlaub: maximal 9 Wochen | Pränatal (vor der Geburt) : Sie können 1 oder 2 Wochen vor den Pflichtwochen beginnen. | Wahlfreier Urlaub: maximal 10 Wochen | Pränatal (vor der Geburt) : Sie können 1 oder 2 Wochen vor den Pflichtwochen beginnen. |
Postnatal (nach der Geburt): Sie können den Rest der wahlfreien Wochen in einem oder mehreren Zeiträumen von 7 Kalendertagen innerhalb von 36 Wochen nach dem Enddatum der Pflichtruhe nehmen. | Postnatal (nach der Geburt): Sie können den Rest der wahlfreien Wochen in einem oder mehreren Zeiträumen von 7 Kalendertagen innerhalb von 36 Wochen nach dem Enddatum der Pflichtruhe nehmen. | ||
Wahlfreier Urlaub bei einer maximal halbzeitigen Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit | In diesem Fall dauert Ihr wahlfreier Mutterschaftsurlaub 18 Wochen | Wahlfreier Urlaub bei einer maximal halbzeitigen Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit | In diesem Fall dauert Ihr wahlfreier Mutterschaftsurlaub 20 Wochen |
Ab dem 1. August 2023 liegt der Bruttobetrag der Mutterschaftsbeihilfe, die Ihnen von der Krankenkasse gezahlt wird, bei:
Nehmen Sie Ihre Tätigkeit als Selbständige auf Teilzeitbasis wieder auf? In diesem Fall beträgt die Mutterschaftsbeihilfe:
Diese neuen Beträge gelten für jede volle Woche, die ab dem 1. August 2023 genommen wird. Dies gilt auch, wenn Ihre Mutterschaftsruhe im Jahr 2021 begonnen hat und im Jahr 2022 fortgesetzt wird.
Es müssen mindestens drei Wochen Ruhezeit genommen werden, um eine Entschädigung zu erhalten. Wenn nicht der gesamte Mindestzeitraum genommen wird, wird keine Entschädigung gewährt.
Beachten Sie, dass auf die von der Krankenkasse gezahlten Geldleistungen ein Berufssteuervorabzug (direkte Steuer) in Höhe von 11,11% erhoben wird.
Seit dem 1. Januar 2019 wird Ihr Mutterschaftsgeld monatlich ausgezahlt. Als Selbstständige, und wenn Sie Ihre Krankenversicherungsbeiträge regelmäßig zahlen, erfolgt die erste Zahlung der Krankenkasse am 30. Tag nach Beginn des Mutterschaftsurlaubs. Zum Zeitpunkt dieser ersten Zahlung überprüft die Krankenkasse, wie viele Wochen Mutterschaftsurlaub tatsächlich in Anspruch genommen werden. Die nächsten Zahlungen erfolgen dann nach dem gleichen Prinzip: Der Zahlungstermin ist auf das Ende eines jeden Monats festgelegt usw., bis der Mutterschaftsurlaub erschöpft ist. Jede Zahlung wird auf der Grundlage der Anzahl der vollständigen Wochen berechnet, die im Zeitraum zwischen der vorherigen und der nächsten Zahlung genommen wurden.
Weitere Informationen erteilt Ihnen gerne Ihr CKK-Kundenberater!
Übermitteln Sie der Krankenkasse
Füllen Sie zudem bitte das Antragsformular auf Mutterschaftsgeld für Selbstständige aus und setzen Sie sich via 087/32 43 33 oder eupen@mc.be mit einem Kundenberater in Verbindung.
Übermitteln Sie nach der Entbindung schnellstmöglich eine Kopie der Geburtsurkunde
Sie sind arbeitsunfähig? Kontaktieren Sie Ihren CKK-Kundenberater anhand des Kontaktformulars oder unter der Rufnummer 087/32 43 33.
Auch der Vater oder der Co-Elternteil (Partner oder Partnerin der biologischen Mutter), hat im Rahmen der Geburt ein Anrecht auf 20 Urlaubstage, die innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Entbindung genommen werden müssen. Die 20 Tage können punktuell oder aufeinanderfolgend genommen werden.
Der Vater oder der Co-Elternteil muss seinen Arbeitgeber informieren.
Wenn die Vaterschaft nachgewiesen ist, legt der Vater der Geburtsurlaubsanfrage eine Kopie der Geburtsurkunde bei.
Wenn die Vaterschaft nicht nachgewiesen ist, legt der Co-Elternteil der Geburtsurlaubsanfrage folgende Dokumente bei:
Um die Geldleistungen zu erhalten, muss der Vater oder der Co-Elternteil einen Antrag bei seiner Krankenkasse einreichen. Zu diesem Zweck ist ein Vordruck zu verwenden, den Sie unter 087 32 43 33 sowie bei Ihrem Kundenberater bestellen können.
Für die ersten drei Tage gewährt der Arbeitgeber den vollen Lohnausgleich. Für die sieben darauffolgenden Tage erhält der Begünstigte von seiner Krankenkasse 82 Prozent des nach oben begrenzten Brutto-Arbeitsentgelts. Von diesen Geldleistungen werden 11,11 Prozent als Berufssteuervorabzug abgezogen.
Wenn Sie Co-Elternteil sind und vom Adoptionsurlaub gebrauch machen möchten, wird dieser um folgende Zeitspannen reduziert:
Wenn Ihr Kind für eine Zeitspanne von mindestens sieben aufeinanderfolgenden Tagen (ab der Geburt) im Krankenhaus bleiben muss, ist eine Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs möglich.
Wenn Sie Ihren Mutterschaftsurlaub verlängern möchten, müssen Sie dies beantragen und der Krankenkasse folgende Informationen mitteilen und Dokumente einreichen:
Sie bekommen Hilfe, um Sie bei der Wiederaufnahme Ihrer Arbeit zu unterstützen.
So erhalten Sie beispielsweise 105 Dienstleistungsschecks, mit denen Sie eine Haushaltshilfe bezahlen können. Hierzu müssen unterschiedliche Bedingungen erfüllt werden und Sie müssen einen Antrag bei Ihrer Sozialversicherungskasse stellen. Dies zwischen dem sechsten Schwangerschaftsmonat und der sechsten Wochen nach der Entbindung.
Sie werden zudem während eines Trimesters von der Zahlung von Sozialabgaben entbunden. Dies geschieht automatisch, aber nur unter gewissen Bedingungen. Erkundigen Sie sich beim FÖD Finanzen.
Selbstständige, sowohl Väter als auch Mütter, die ein Kind adoptieren, haben Anspruch auf bezahlten Adoptionsurlaub. Seit dem 1. Januar 2019 haben die Eltern Anspruch auf sechs Wochen Urlaub (7 Wochen ab dem 1. Januar 2021), unabhängig vom Alter des Kindes (sofern es minderjährig ist). Im Falle einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung des Kindes beträgt dieser Urlaub bis zu zwölf Wochen (13 Wochen ab dem 1. Januar 2021).
Jedes Elternteil hat Anspruch auf 6 Wochen (7 Wochen ab dem 1. Januar 2021) Adoptionsurlaub (also zusammengerechnet zwölf Wochen- 13 Wochen ab dem 1.Januar 2021 -). Alle zwei Jahre kann eine zusätzliche Woche genommen werden.
Vorsicht: die zusätzlichen Wochen dürfen nur von jeweils einem Adoptivelternteil genommen oder auf die beiden Elternteile verteilt werden.
So kommen zu den sechs Wochen, die jedem Elternteil zustehen, folgende Wochen hinzu:
Der Adoptionsurlaub wird also 2023 auf maximal 15 Wochen ausgedehnt, d.h. 6 Wochen je Adoptivelternteil (12 Wochen insgesamt, wenn zwei Elternteile Urlaub beanspruchen) und drei Wochen, die ein Elternteil allein nimmt oder die zwischen beiden aufgeteilt werden.
Um auf diese Beihilfe Anrecht zu haben, müssen Sie
Im Falle einer internationalen Adoption können Sie Ihren Adoptionsurlaub vier Wochen vor der Ankunft des Kindes in Belgien beginnen.
Die Unterbrechung der beruflichen Tätigkeiten beginnt frühestens am Tag, an dem das Kinder bei Ihrer Adresse gemeldet wird und spätestens zwei Monate nach dieser Anmeldung. Sie endet von Rechts wegen, wenn das Kind acht Jahre alt wird.
Sie dürfen in dieser Zeit keinerlei Erwerbstätigkeit ausüben.
Sie haben die Wahl, nicht den gesamten Adoptionsurlaub zu nehmen, aber Sie müssen mindestens eine Woche (oder ein Vielfaches einer Woche) nehmen.
Im Falle einer internationalen Adoption kann der Adoptionsurlaub früher beginnen (d. h. am Tag nach der Genehmigung der Entscheidung, das Kind dem Adoptierenden anzuvertrauen, durch die zuständige zentrale Behörde der Gemeinschaft), um das Kind in seinem Herkunftsland im Hinblick auf seine tatsächliche Aufnahme in Ihrer Familie abzuholen.
Sie müssen den Adoptionsurlaub schriftlich bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Entweder versenden Sie das Schreiben mit der Post oder hinterlegen es gegen Empfangsbestätigung bei Ihrer Krankenkasse.
Diese Anfrage kann frühestens am Tag des Gesuchs auf Adoption beim zuständigen Gericht (bzw. dem Tag der Unterzeichnung der Adoptionsurkunde) und spätestens am Tag der Anmeldung des Kindes bei Ihrer Adresse gestellt. Jede Anfrage nach Ablauf dieser Frist ist ungültig.
In Ihrer Anfrage muss die Anzahl der Wochen vermerkt sein, während derer Sie keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen werden.
Nach Prüfung der Voraussetzungen, die Sie erfüllen müssen, fordert die Krankenkasse Sie auf, eine Kopie des Gesuchs vorzulegen, das Sie beim zuständigen Gericht einreichen, oder andernfalls eine Kopie der Adoptionsurkunde.
Wenn das Kind aus dem Ausland kommt, ist eine Kopie der Eintragsbescheinigung der ausländischen Entscheidung bezüglich der Adoption, der von den internationalen Adoptionsbehörden über das Föderale Justizministerium ausgestellt wird, vorzulegen.
Falls das Kind eine Beeinträchtigung hat, ist ebenfalls eine Bescheinigung vorzulegen.
Die Adoptionsbeihilfe beläuft sich auf 585,37Euro pro Woche, ein Steuervorabzug in Höhe von 11,11 Prozent wird abgehalten. Der Adoptionsurlaub muss fortlaufend, d.h. ohne Unterbrechung, genommen werden.
Dieser Betrag wird mit der Anzahl vollständiger Wochen multipliziert, in denen Sie nicht arbeiten, und wird spätestens einen Monat nach dem Datum ausgezahlt, an dem Sie Ihre Erwerbstätigkeit einstellen.
Wenn Sie ein oder mehrere Kinder in Ihre Familie aufnehmen und dies für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten, haben Sie Anrecht auf einen Pflegeelternurlaub. Dieser Urlaub kann bis zu sechs Wochen dauern, unabhängig vom Alter des Kindes (das jedoch in jedem Fall minderjährig sein muss)!
Die Urlaubsdauer beträgt sechs Wochen (7 Wochen ab dem 1.Januar 2021) für jedes Elternteil (demnach zwölf Wochen kombiniert- 13 Wochen ab dem 1.Januar 2021) + eine zusätzliche Woche alle zwei Jahre.
Diese zusätzliche Woche kann allerdings nur von einem der beiden Elternteile genommen werden – oder wird wahlweise durch zwei geteilt.
Gut zu wissen: ab dem 1. Januar 2021 wird der Adoptionsurlaub für beide Adoptiveltern um eine Woche verlängert.
So wird beispielsweise einem sechswöchigen Urlaub für einen der beiden Elternteile folgende Zeitspanne hinzugefügt:
So kann demnach der Pflegeelternurlaub im Jahre 2023 auf bis zu 16 Wochen ausgedehnt werden: sechs Wochen pro Pflegeelternteil (zwölf Wochen kombiniert im Falle von zwei Elternteilen) und drei zusätzliche Wochen, die von einem Elternteil vollständig genommen oder unter beiden Elternteilen aufgeteilt werden können.
Falls das Kind eine Beeinträchtigung hat, wird die maximale Dauer des Pflegeelternurlaubs verdoppelt.
Der oder die Selbstständige hat Anrecht auf eine Entschädigung im Rahmen des Pflegeelternurlaubs, wenn
Es ist nicht notwendig, dass sich der Nutznießer in einer Phase der Berufstätigkeit befindet, um Anrecht auf das Pflegeelterngeld zu haben.
Der Pflegeelternurlaub muss auf einmal und innerhalb von zwölf Monaten nach Einschreibung des Kindes in das Bevölkerungs- oder Ausländerregister der Gemeinde, in der der Arbeitnehmer eingetragen ist, genommen werden.
Der Antrag auf Entschädigung (Formular ) muss Ihrer Krankenkasse per Einschreiben übermittelt oder in einer Geschäftsstelle gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt werden.
Die Entschädigung bei Pflegeelternurlaub beläuft sich auf einen Pauschalbetrag von 585, 37 € Brutto pro Woche.
Es handelt sich um eine einmalige Zahlung für die gesamte Dauer, die spätestens einen Monat nach Beginn Ihres Pflegeelternurlaubs erfolgt.
Nach der Entbindung und sobald Sie eine Kopie der Geburtsurkunde Ihres Kindes bei der Krankenkasse eingereicht haben, wird der Rückerstattungsdienst der CKK Ihre Akte in Bezug auf den tatsächlichen Entbindungstermin (besonders wenn Sie arbeitsunfähig waren oder aufgrund von Gesundheitsrisiken Ihrem Arbeitsplatz fernbleiben mussten) anpassen und Ihnen den Termin zur Wiederaufnahme Ihrer Tätigkeit mitteilen.
Sie haben weitere Fragen in Bezug auf Ihre Tätigkeit und den Mutterschaftsurlaub? Kontaktieren Sie Ihren CKK-Kundenberater über das Kontaktformular oder telefonisch unter 087/32 43 33