Die ersten Einzelheiten zur grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung zeichnen sich ab. In den vergangenen Monaten haben die Krankenkassen, die Regierung der DG und das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung (LIKIV) an einer Lösung gearbeitet, um den Patienten im Grenzgebiet weiterhin eine grenzüberschreitende fachärztliche Behandlung in deutscher Sprache zu ermöglichen.
Das ursprüngliche IZOM-Projekt ist seit dem 1. Juli 2017 beendet und durch eine neue „Ostbelgien-Regelung“ ersetzt. Es sind allerdings noch einige legislative Hürden zu überwinden. Außerdem muss das genaue Verfahren vom Versicherungsausschuss des LIKIV genehmigt werden.
Folgende Bereiche sind von den neuen Erstattungsregeln für Behandlungen in Deutschland seit dem 1. Juli 2017 direkt betroffen:
Sie begeben sich auf eigene Initiative zu einem deutschen Facharzt, der im deutschen Geltungsbereich der Ostbelgien-Regelung seine Tätigkeit ausübt?
In diesem Fall müssen Sie als Patient das vom Facharzt geforderte Honorar vorstrecken. Anschließend können Sie eine Erstattung bei Ihrer belgischen Krankenkasse beantragen.
Die prozentuale Erstattung betrifft nur die fachärztlichen Leistungen. Die verschiedenen paramedizinischen Leistungen beziehungsweise Medikamente und/oder Hilfsmittel werden separat nach den belgischen Abrechnungsvorschriften bearbeitet. Von der Kostenübernahme sind auch die Leistungen ausgeschlossen, die nicht im Leistungsverzeichnis der belgischen gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehen sind, beispielsweise Akupunktur, Osteopathie und Psychologie.
Wann müssen Sie keine Honorarkosten vorstrecken?
Sie müssen keine Honorarkosten vorstrecken, wenn Sie einen Anspruchsschein „S2“ von Ihrer belgischen Krankenkasse erhalten haben. Dieser wird in folgenden Fällen erstellt:
Die Grundvoraussetzung für die Gewährung eines Anspruchsscheins S2 ist, dass die beantragten Leistungen im Leistungsverzeichnis der belgischen gesetzlichen Krankenversicherung stehen.
In folgenden Fällen wird es möglich sein, einen Anspruchsschein „S2“ der belgischen Krankenkasse für die Dauer eines Krankenhausaufenthalts zu erhalten:
Voraussetzung ist auch hier, dass die beantragten Leistungen im Leistungsverzeichnis der belgischen gesetzlichen Krankenversicherung stehen.
Für Arzneimittel und andere Hilfsmittel (zum Beispiel orthopädisches Material), die in Deutschland gekauft werden, muss der Patient selbst zahlen. Anschließend kann er eine Rückerstattung bei seiner belgischen Krankenkasse beantragen. Die Erstattung erfolgt nach den belgischen Erstattungsregeln.