Als Sozialversicherter eines EU-Staates (z.B. Belgien oder Deutschland für unser Beispiel), haben Sie das Recht, sich in einem anderen EU-Staat behandeln zu lassen. Das gilt sowohl für Grenzgänger als auch für alle anderen Versicherten, die nicht Grenzgänger sind.

Deutsch-belgische Grenzgänger, die als solche gemeldet sind, finden die erforderlichen Auskünfte zu den Gesundheitsleistungen in ihrem jeweiligen Versicherungsland (Arbeitsland) bzw. ihrem Wohnland in den vorangehenden Kapiteln, gegliedert nach ihrem jeweiligen Status: Arbeitnehmer, Student, Rentner, ehemaliger Grenzgänger.

Gemäß EU-Recht haben Sie das Recht, sich unter bestimmten Umständen in anderen EU-Ländern (in diesem Fall in den 28 EU-Mitgliedstaaten sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz) medizinisch behandeln zu lassen.

Bevor Sie dies tun, sollten Sie sich umfassend über den Umfang und die Einschränkungen Ihrer Rechte sowie über die geltenden Verfahren informieren.

Ihre Rechte in der Europäischen Union

  • Sie haben das Recht, sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) behandeln zu lassen und die Kosten mit der Krankenkasse Ihres Herkunftslandes abzurechnen, die Ihnen alles oder einen Teil erstattet. 
  • Sie haben Anspruch auf Informationen über die für Sie in Frage kommenden Behandlungsmöglichkeiten, die Qualitäts- und Sicherheitsstandards des Gesundheitswesens in anderen EU-Ländern und darüber, ob ein bestimmter Anbieter berechtigt ist, medizinische Leistungen zu erbringen. 

Ihr Recht auf Kostenerstattung

Wenn Sie eine bestimmte Behandlung in Ihrem Herkunftsland durchführen lassen können, dürfen Sie diese Leistung auch im Ausland in Anspruch nehmen und können die Kosten mit Ihrem Versicherungsland abrechnen.

  • Die Kostenerstattung ist dann auf den Betrag begrenzt, den Sie auch in Ihrem Herkunftsland erhalten hätten.
  • Sie haben die freie Wahl des Leistungserbringers, ganz gleich ob öffentlich oder privat.
  • Verschiedene Behandlungen (im Krankenhaus oder hochspezialisierte Behandlungen) müssen zunächst von Ihrer Krankenkasse genehmigt werden, bevor Sie diese im Ausland in Anspruch nehmen dürfen.
  • Wenn Sie in Ihrem eigenen Land medizinisch nicht zu rechtfertigende Wartezeiten in Kauf nehmen müssen, ist Ihre Krankenkasse verpflichtet, Ihnen die Genehmigung für die Auslandsbehandlung zu gewähren. In diesem Fall kann unter Umständen sogar die Kostenerstattung für diese Leistungen höher ausfallen.

Laut EU-Recht sind Krankenversicherungsträger, Gesundheitsbehörden und Gesundheitsleistungserbringer verpflichtet, Ihnen bei der Ausübung Ihrer Rechte in der Praxis zu helfen.

In Ihrem Herkunftsland

Ihr Herkunftsland ist zuständig für die finanziellen Aspekte der grenzüberschreitenden Gesundheitsvorsorge (daraus leitet sich Ihr Anspruch auf Kostenerstattung ab). Es muss auch dafür sorgen, dass Sie vor Ihrer Abreise und nach Ihrer Rückkehr angemessen medizinisch betreut werden.

Ihr Land hat hierfür eine oder mehrere Anlaufstellen einzurichten, die Sie im Einzelnen über Ihre Rechte aufklären können, einschließlich der Gesundheitsleistungen, die Sie in Anspruch nehmen dürfen.

Diese Kontaktstellen können Ihnen auch sagen, ob Sie eine Vorabgenehmigung der Behandlung benötigen und welche Einspruchsmöglichkeiten Sie haben, wenn Sie der Meinung sind, dass Sie nicht zu Ihrem Recht kommen.&

Das Gesundheitssystem Ihres Landes muss Ihnen auch eine Kopie Ihrer medizinischen Akte aushändigen, die Sie zur Behandlung mit ins Ausland nehmen dürfen.

Nach Ihrer Behandlung muss Ihr Herkunftsland Ihnen die gleiche Nachsorge garantieren, wie diejenige, die Sie erhalten hätten, wenn Sie in Ihrem Land geblieben wären.&

In Ihrem Behandlungsland

Wenn Sie eine Behandlung in einem anderen EU-Staat durchführen lassen, haben Sie die gleichen Rechte, wie die Bürger des Behandlungslandes, und Ihre Behandlung unterliegt denselben Regeln und Normen.

Das von Ihnen gewählte Behandlungsland muss ebenfalls eine oder mehrere Kontaktstellen vorsehen, die Ihnen Auskunft darüber geben kann oder können, wie die Qualität und die Sicherheit dort gewährleistet wird, wie die Anbieter überwacht werden und welche Regeln für sie gelten. Bei diesen Kontaktstellen erfahren Sie auch, ob der von Ihnen gewählte Leistungserbringer zugelassen ist. Die Kontaktstellen klären Sie auch über die Rechte des Patienten in Ihrem Behandlungsland auf.

Der von Ihnen aufgesuchte Leistungserbringer muss Sie über die verschiedenen therapeutischen Möglichkeiten informieren, die Ihnen zur Verfügung stehen, über die Qualität und die Sicherheit der von ihm erbrachten Leistungen (dazu gehört auch ein Hinweis auf seinen Zulassungs- oder Beitrittsstatus und die Haftpflicht). Der Leistungserbringer hat Sie unmissverständlich über die Kosten zu informieren, damit Sie vorher wissen, was finanziell auf Sie zukommt. Und schließlich muss er Ihnen nach der Behandlung auch eine Kopie der Patientenakte zur weiteren Verwendung in Ihrem Heimatland mitgeben.

Das sollten Sie wissen, bevor Sie sich ins Ausland begeben:

Besprechen Sie Ihr Vorhaben mit dem Arzt, der Sie in Ihrem eigenen Land betreut:

  • Sie sollten unbedingt mit Ihrem Arzt über die geplante Auslandsbehandlung reden, bevor Sie zusagen.

Bereiten Sie Ihren Auslandsaufenthalt sorgfältig vor:

  • Erkundigen Sie sich nach den therapeutischen Möglichkeiten.
  • Besorgen Sie sich eine Kopie Ihrer medizinischen Akte, Informationen über die Arzneimittel, die Sie gewöhnlich nehmen müssen und alle relevanten Untersuchungs- und Analyseergebnisse.
  • Prüfen Sie, ob Sie eine Überweisung des Hausarztes benötigen, um bestimmte fachärztliche Leistungen in Anspruch nehmen zu dürfen (bzw. eine Kostenerstattung zu erhalten).
  • Prüfen Sie die Angaben zu dem Arzt, der Sie betreut.Klären Sie die Kostenfrage mit Ihrer nationalen Kontaktstelle oder Ihrer Krankenkasse im Vorfeld:

Klären Sie die Kostenfrage mit Ihrer nationalen Kontaktstelle oder Ihrer Krankenkasse im Vorfeld:

  • Erkundigen Sie sich nach den Kosten Ihrer Behandlung und prüfen Sie, ob die Krankenversicherung Ihres Heimatlandes die Kosten als Sachleistung direkt übernimmt oder Ihnen die Behandlung später ganz oder teilweise erstattet.
  • Prüfen Sie alle Vorgaben hinsichtlich einer Vorabgenehmigung der Behandlung.
  • Denken Sie daran, dass bestimmte Kosten (Reisekosten, Unterkunft, Rückbeheimatung usw.) möglicherweise nicht von der Krankenkasse erstattet werden.

Stellen Sie sicher, dass Sie die erforderliche Nachsorge erhalten:

  • Sorgen Sie dafür, dass der behandelnde Arzt oder die Gesundheitseinrichtung Ihnen eine Kopie des Behandlungsberichts aushändigt.
  • Wenn Sie eine ärztliche Verordnung erhalten, achten Sie darauf, dass diese auch grenzüberschreitend gilt (im EU-Recht sind inhaltliche Mindestanforderungen vorgesehen, damit die ärztliche Verordnung in allen Ländern gilt).
  • Vereinbaren Sie eine angemessene Nachsorge mit Ihrem eigenen Gesundheitssystem (falls erforderlich bereits im Vorfeld).

Erfahren Sie mehr über

Diese Infos stammen aus offiziellen Websites und Veröffentlichungen der Europäischen Union zu diesem Thema.

Weitere Informationen zum Thema und über dringende oder nicht geplante medizinische Versorgung im Ausland sind unter www.europa.eu/youreurope zu finden. 

Infoflyer zum Herunterladen: Medizinische Behandlung in einem anderen EU-Land.

Die Europäische Union

Siehe auch hier


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