Die Schwagerschaft ist im Leben einer Frau stets ein herausragendes und nachhaltiges Ereignis. Die CKK begleitet Sie durch alle Formalitäten, damit Sie Ihren Anspruch auf optimale Krankenversicherung im Verlauf dieser wichtigen Lebensphase fortsetzen können.
Die Absicherung der Gesundheitsleistungen ist von wesentlicher Bedeutung.
Ihr Anspruch auf Gesundheitsleistungen hängt von Ihrer Versicherungseigenschaft ab. Dieser Anspruch wird einmal eröffnet und wird dann immer wieder verlängert:
Die Geldleistungen
Um während des Mutterschaftsurlaubs, aber auch während der Zeit der Entfernung vom Arbeitsplatz in der Schwangerschaft oder während der Stillzeit Geldleistungen aus der Krankenversicherung zu erhalten, müssen Sie in den sechs Monaten vor der Einstellung Ihrer Erwerbstätigkeit mindestens 120 Arbeitstage oder Tage, an denen Sie Arbeitslosenunterstützung bezogen haben, nachweisen können. Wenn es sich um eine Interims- oder Teilzeitbeschäftigung handelt, sind mindestens 400 Arbeitsstunden in den 18 Monaten nachzuweisen, die dem Beginn des Urlaubs vorausgehen. Unter bestimmten Voraussetzungen wird eine Ausnahmeregelung oder eine kürzere Wartezeit zugesprochen.
Zögern Sie nicht, sich vor der Entbindung mit Ihrem Kundenberater in Verbindung zu setzen, damit dieser mit Ihnen gemeinsam prüft, ob Sie Anspruch auf Geld- und Gesundheitsleistungen haben.
Wenn der Arzt Ihre Schwangerschaft bestätigt, müssen Sie zunächst auf jeden Fall Ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft in Kenntnis setzen. Am besten lassen Sie ihm per Einschreiben eine ärztliche Bescheinigung zukommen.
Auf diese Weise können Sie Anspruch auf unterschiedliche gesetzliche Maßnahmen zum Mutterschutz erhalten, insbesondere:
Wenn Sie arbeitslos sind, dürfen Sie eine Arbeitsstelle, die Ihnen angeboten wird, nicht ablehnen, es sei denn, die Arbeit gefährdet die Gesundheit von Mutter und Kind.
Während Ihrer Schwangerschaft haben Sie das Recht, sich ohne Einkommensverlust von Ihrem Arbeitsplatz zu entfernen, wenn Sie zu Vorsorgeuntersuchungen gehen müssen, die nicht außerhalb der Arbeitszeiten wahrgenommen werden können.
Allerdings müssen Sie Ihren Arbeitgeber vorher darüber in Kenntnis setzen. Und, wenn ein Vertrag, eine Arbeitsordnung oder der Arbeitgeber Sie dazu verpflichten, müssen Sie eine ärztliche Bescheinigung zur Rechtfertigung Ihrer Abwesenheit vorlegen.