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Autonomieverlust bei Angehörigen

Inhaltsverzeichnis

Was ist ein pflegender Angehöriger?

Pflegender Angehöriger sind Sie, wenn Sie Ihrem Angehörigen …

  • bei den Verrichtungen des alltäglichen Lebens helfen: Mahlzeiten, Fortbewegung außerhalb des Hauses, Einkaufen, Wäsche, Haushalt, ... 
  • helfen, seine Gesundheit, Hygiene, seinen Komfort oder seine Sicherheit zu überwachen: Körperpflege, Baden, Medikamente nehmen, ... 
  • täglich helfen, indem Sie ihm zuhören, ihn unterstützen und ihm bei seinen Schwierigkeiten Hilfe leisten ... 
  • bei der Verwaltung, der Budgetverwaltung, ... helfen.

Die Erfüllung einer oder mehrerer dieser Aufgaben in einem nicht-professionellen oder freiwilligen Rahmen macht Sie zu einem pflegenden Angehörigen!

Das Gesetz definiert den Status des pflegenden Angehörigen wie folgt: 

„eine nahestehende Hilfsperson […], die der unterstützten Person entweder kontinuierliche oder regelmäßige Hilfe und Unterstützung gewährt“.

(Gesetz vom 12. Mai 2014)

Merkblatt zum pflegenden Angehörigen


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Anerkennung eines pflegenden Angehörigen ("nahestehende Hilfsperson")

Es gibt zwei Formen der Anerkennung:

  • Die allgemeine Anerkennung

  • Die Anerkennung für die Gewährung sozialer Rechte

Für die beiden Arten der Anerkennung gelten unterschiedliche Bedingungen. Diese Bedingungen betreffen sowohl den pflegenden Angehörigen als auch die unterstützte Person. Sowohl Erwachsene als auch Minderjährige kommen für beide Arten der Anerkennung in Frage.


Voraussetzung für eine allgemeine Anerkennung:

Der pflegende Angehörige muss folgende Bedingungen erfüllen:

  • eine emotionale Beziehung oder ein nachbarschaftliches Vertrauensverhältnis zu der unterstützten Person aufgebaut haben;

  • einen ständigen und tatsächlichen Wohnsitz in Belgien haben;

  • im belgischen Nationalregister oder im belgischen Ausländerregister eingetragen sein;

  • die Untertützung und die Hilfe zu nicht beruflichen Zwecken und unentgeltlich unter Mitwirkung mindestens einer professionellen Hilfskraft (z. B. Hausarzt) gewähren;

  • den Lebensentwurf der unterstützten Person berücksichtigen

Die unterstützte Person muss folgende Bedingungen erfüllen:

  • schutzbedürftig und aufgrund von Alter, Gesundheit oder Beeinträchtigung pflegebedürftig sein;

  • Unterstützung und Hilfe durch einen pflegenden Angehörigen erhalten, mit dem Ziel der Wahrung oder der Entfaltung der Selbstständigkeit oder der Wiederherstellung der sozialen Aktivitäten der unterstützten Person;

  • einen ständigen und tatsächlichen Wohnsitz in Belgien haben

Was müssen Sie unternehmen?

Der pflegende Angehörige und die unterstützte Person vervollständigen und unterschreiben die "Eidesstattliche Erklärung zur Anerkennung als nahestehende Hilfsperson" und übermitteln Sie der Krankenkasse des pflegenden Angehörigen innerhalb von 30 Tagen nach der Unterzeichnung.

Wenn die Krankenkasse die Erklärung annimmt, wird der pflegende Angehörige ab dem Datum der Unterzeichnung der eidesstattlichen Erklärung als solcher anerkannt und erhält eine entsprechende Bescheinigung.


Voraussetzung einer Anerkennung für die Gewährung sozialer Rechte

Als pflegender Angehöriger können Sie unter bestimmten Bedingungen eine Anerkennung für die Gewährung sozialer Rechte bei Ihrer Krankenkasse beantragen.  Bei einer Anerkennung haben Sie Anrecht auf einen Urlaub zur Pflege von Angehörigen.

Pro unterstützter Person können maximal drei pflegende Angehörige im gleichen Zeitraum - mit Einverständnis der unterstützten Person oder ihres gesetzlichen Vormundes - eine Anerkennung für die Gewährung sozialer Rechte bei der Krankenkasse des oder der pflegenden Angehörigen beantragen.

Der pflegende Angehörige muss folgende Bedingungen erfüllen:

  • eine emotionale Beziehung oder ein nachbarschaftliches Vertrauensverhältnis zu der unterstützten Person aufgebaut haben;

  • einen ständigen und tatsächlichen Wohnsitz in Belgien haben;

  • im belgischen Nationalregister oder im belgischen Ausländerregister eingetragen sein;

  • die Untertützung und die Hilfe zu nicht beruflichen Zwecken und unentgeltlich unter Mitwirkung mindestens einer professionellen Hilfskraft (z. B. Hausarzt) gewähren;

  • den Lebensentwurf der unterstützten Person berücksichtigen;

  • mindestens 50 Stunden pro Monat oder 600 Stunden pro Jahr Hilfe leisten. Die Zeit, die für die Schulung (Erlernung von Techniken zur Umlagerung des Patienten) und die Unterstützung des pflegenden Angehörigen (Austauschgruppen) aufgewendet wird, zählt mit

Die unterstützte Person muss folgende Bedingungen erfüllen:
  • schutzbedürftig und aufgrund von Alter, Gesundheit oder Beeinträchtigung pflegebedürftig sein;

  • Unterstützung und Hilfe durch einen pflegenden Angehörigen erhalten, mit dem Ziel der Wahrung oder der Entfaltung der Selbstständigkeit oder der Wiederherstellung der sozialen Aktivitäten der unterstützten Person;

  • einen ständigen und tatsächlichen Wohnsitz in Belgien haben

  • den medizinischen Anforderungen entsprechen:

    • Wenn die unterstützte Person noch keine 21 Jahre alt ist

      • muss sie Anspruch auf erhöhtes Kindergeld haben oder eine Anerkennung ihrer Behinderung mit einer Punktzahl von mindestens 12 Punkten in den 3 Bewertungsskalen oder mindestens 6 Punkten in der 3. Säule (Auswirkungen der Erkrankung auf das familiäre Umfeld) haben

    • Wenn die unterstützte Person älter als 21 Jahre alt ist, muss sie:

      • mindestens 12 Punkte auf der Skala zur Beurteilung des Autonomieverlusts bei der Beantragung des Anspruchs auf die Eingliederungsbeihilfe erreichen;

      • mindestens 12 Punkte erreichen und Anspruch zu haben auf Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens, Eingliederungsbeihilfe, Beihilfe zur Unterstützung von Betagten (Wallonie-Brüssel) oder ein Pflegebudget für Betagte (Flandern) besitzen;

      • eine Pauschalbeihilfe für die Hilfe einer Drittperson beziehen;

      • als Beamter Anspruch auf eine Pension aus medizinischen Gründen und auf die Hilfe einer Drittperson haben; 

      • mindestens 35 Punkte auf der BEL-Profilskala im Rahmen der Flämischen Pflegeversicherung erreichen; 

      • mindestens 13 Punkte auf dem BelRAI-Screener oder mindestens 6 Punkte bei der Summe der IADL- und ADL-Module des BelRAI-Screeners erreichen; 

      • mindestens 15 Punkte auf der medizinisch-sozialen ADL/CPS-Skala (Wallonie-Brüssel) erreichen;

      • die B- oder C-Pauschale auf der KATZ-Skala erreichen;

      • mindestens eine der medizinischen Voraussetzungen erfüllen, um für die pauschale Beihilfe bei chronischen Krankheiten infrage zu kommen

Was müssen Sie unternehmen?

Der pflegende Angehörige und die unterstützte Person vervollständigen und unterschreiben die "Anerkennung als nahestehende Hilfsperson für Gewährung sozialer Rechte" und übermitteln Sie der Krankenkasse des pflegenden Angehörigen innerhalb von 30 Tagen nach der Unterzeichnung.

Im Falle einer Anerkennung der Gewährung sozialer Rechte muss ein Attest, der belegt, dass die unterstützte Person einem der oben genannten medizinischen Kriterien gerecht werden, eingereicht werden. Dies als Anhang zur Eidesstattlichen Erklärung. 

Wenn die Krankenkasse die Erklärung annimmt, wird der pflegende Angehörige ab dem Datum der Unterzeichnung der eidesstattlichen Erklärung als solcher anerkannt und erhält eine entsprechende Bescheinigung.

Die Bescheinigung der Krankenkasse ist ein Jahr gültig und ermöglicht den Antrag auf einen Urlaub zur Pflege von Angehörigen.


Die Anerkennung als pflegender Angehöriger endet

  • bei einem entsprechenden Antrag durch den pflegenden Angehörigen oder die unterstützte Person; 
  • im Falle des Todes der unterstützten Person oder des pflegenden Angehörigen;
  • wenn die unterstützte Person nicht mehr pflegebedürftig ist;
  • wenn die unterstützte Person während mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen in einer Betreuungsstruktur untergebracht ist; 
  • Wenn der pflegende Angehörige den die Bedingungen der Anerkennung nicht mehr erfüllt;
  • im Falle einer Verurteilung wegen Vergewaltigung, Misshandlung, Betrug oder Vernachlässigung;
  • Bei Auflauf des Anerkennungszeitraums von einem Jahr und wenn es versäumt wurde, den Verlängerungsantrag fristgerecht einzureichen
  • Jegliche Änderung, die Einfluss auf die Anerkennung haben kann, muss der Krankenkasse mitgeteilt werden.


Weitere Informationen

erhalten Sie bei der Autonomie-Beraterin und beim Sozialdienst der Christlichen Krankenkasse 


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Thematischer Urlaub und Urlaub zur Pflege von Angehörigen

Thematischer Urlaub

Es gibt mehrere Formen des thematischen Urlaubs für pflegende Angehörige


Urlaub zur Pflege von Angehörigen

Angestellte und Beamte können unter bestimmten Bedingungen Urlaub nehmen, um die Pflege von Angehörigen zu gewährleisten: Vollzeit, Halbzeit oder durch eine Reduzierung der Arbeitszeit um ein Fünftel.

Bedingungen:

Als nahestehende Hilfsperson mit sozialen Rechten anerkannt sein 

Dauer:

Ab dem 1. September 2021 wird die Dauer des Urlaubs verlängert: Er kann entweder vollzeitig für höchstens drei Monate je unterstützte Person genommen werden, oder aber halbtags bzw. zu einem Fünftel für höchstens sechs Monate je unterstützte Person.

Wie reichen Sie den Antrag ein?

  • Zunächst stellen Sie den Antrag auf Anerkennung für die Gewährung sozialer Rechte bei Ihrer Krankenkasse.  Wird dieser anerkannt, ist die Bescheinigung der Krankenkasse ein Jahr gültig;
  • Nach Erhalt der Bescheinigung seitens der Krankenkasse müssen Sie das Einverständnis Ihres Arbeitgebers einholen. Dies schriftlich und spätestens sieben Tage vor dem Beginn des Urlaubs zur Pflege von Angehörigen;
  • Anschließend müssen Sie einen Antrag auf Laufbahnunterbrechung beim Landesamt für Arbeitsbeschaffung einreichen;
  • Wenn Sie Krankengeld oder Mutterschaftsgeld bekommen, müssen Sie im Vorfeld beim Vertrauensarzt Ihrer Krankenkasse eine Erlaubnis für die Ausführung einer unentgeltlichen Tätigkeit einholen. Dadurch können Sie Urlaub zur Pflege von Angehörigen wahrnehmen, ohne Ihre Geldleistungen zu verlieren. 

Höhe der Beihilfe

Als pflegender Angehöriger erhalten Sie die gleiche Beihilfe wie im Rahmen eines thematischen Urlaubs. Die Beträge sind auf der Webseite des LFA zu finden. 

Sie haben Fragen?

Kontaktieren Sie unsere Autonomie-Beraterin oder unseren Sozialdienst

Ihre Rechte

Sie sind pflegender Angehöriger einer Person, die in finanziellen Schwierigkeiten ist? Sprechen Sie unsere Autonomie-Beraterin oder unseren Sozialdienst darauf an.

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Administrative und finanzielle Unterstützung

Die Person mit Autonomieverlust kann bestimmte administrative und finanzielle Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, wie z.B. eine Behindertenbeihilfe, einen Parkausweis, eine Ermäßigungskarte für öffentliche Verkehrsmittel usw.

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Die Lösungen der CKK, um Ihnen den Alltag zu erleichtern

Einem Angehörigen zu helfen, kann schnell zu einer erheblichen Arbeitsbelastung führen. Mitunter ist es schwierig, alles auf einmal zu übernehmen.

Die Autonomieberaterin

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Um Ihnen den bestmöglichen Service zu garantieren, arbeitet die CKK mit ausgewählten Partnervereinigungen zusammen: Familienhilfe, Häusliche Krankenpflege, SOS-Hilfe, Solival, Qualias, Vitatel, Kurhäuser, Alteo, die Eiche, Ocarina. 

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