HomeWas tun bei ....Zeitlich befristeter AuslandsaufenthaltAusländische oder im Ausland lebende Rentner

Belgischer Rentner und in einem anderen EU-Staat ansässig

Sie beziehen Leistungen aus der belgischen Kranken- oder Rentenversicherung, wohnen jedoch in einem anderen europäischen Land.

Es treten einige Änderungen in Kraft, wenn Sie eine Rente oder andere Geldleistungen aus Belgien beziehen und in einem der folgenden Länder wohnen:

Bulgarien – Deutschland – Dänemark – Estland – Finnland – Frankreich – Griechenland – Irland – Italien – Lettland – Litauen – Luxemburg – Malta – Niederlande – Österreich – Polen – Portugal – Rumänien – Schweden – Slowakien – Slowenien – Spanien - Tschechien – Ungarn – Vereinigtes Königreich - Zypern.

Belgien war und bleibt für die Eröffnung des Leistungsanspruchs des hauptversicherten belgischen Rentners sowie seiner Familienversicherten zuständig.

Gesundheitsleistungen

Die neue Verordnung bringt einige Änderungen hinsichtlich des Leistungsanspruchs für belgische Rentner, die im Ausland wohnen.

1. In Ihrem Wohnland wird sich an der Kostenerstattung für die Gesundheitsvorsorge nichts ändern. Diese richtet sich nach wie vor nach den Sozialversicherungsgesetzen Ihres Wohnlandes. Sie sind dort ja auf Grund eines Anspruchsscheins E 121 der belgischen Versicherung eingetragen.

2. Ab dem 1. Mai 2010 ist Belgien jedoch für die Ausgabe der europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) zuständig. Diese EKVK benötigen Sie, wenn Sie in ein anderes Land als Ihr Wohnland oder Belgien verreisen, vorausgesetzt dieses andere Land gehört dem EWR an (dazu sind auch Norwegen, Island und Liechtenstein in diesem Rahmen zu rechnen) oder es handelt sich um die Schweiz oder Australien. In diesen Ländern verwenden Sie die EKVK wenn Sie sich einer dringenden ärztlichen Behandlung während Ihres Aufenthalts unterziehen müssen. Die EKVK ist der Nachweis, dass Sie krankenversichert sind. Die Leistungen, die Sie in Ihrem Aufenthaltsland in Anspruch nehmen, werden am Ende von Belgien übernommen.

Die EKVK ist eine persönliche Karte und muss für alle Familienversicherten beantragt werden.

Selbst wenn Sie noch eine EKVK Ihres Wohnlandes besitzen, die über den 30. April 2010 hinaus gültig bleibt, müssen Sie ab dem 1. Mai 2010 eine neue Karte in Belgien beantragen.

Die neue EKVK kann über unsere Webseite bestellt werden. Diese Karte brauchen Sie unbedingt, wenn Sie sich in ein anderes als Ihr Wohnland oder Belgien begeben.

Wenn eine Abrechnung im Ausland nicht möglich ist, legen Sie einer Geschäftsstelle der Christlichen Krankenkasse in Belgien die Belege zur Abrechnung vor.

3. Ab dem 1. Mai 2010 haben Sie auch das Recht, für Behandlungen zurück nach Belgien zu kommen. Dies gilt auch für Ihre Familienversicherten. Anhand Ihres elektronischen Ausweises( oder einer Versicherungsbescheinigung Ihrer Krankenkasse) können also die gleichen Leistungen in Anspruch nehmen , wie jeder andere belgische Versicherte.
 Die Rechnung, die Ihnen später zugestellt wird, betrifft dann nur die persönlichen Kostenanteile, die alle belgischen Versicherten selbst zu tragen haben. S