HomeWas tun bei ....Zeitlich befristeter Auslandsaufenthalt

Geplante Behandlung im Ausland

Innerhalb der Europäischen Gemeinschaft, in Island, Liechtenstein, Norwegen und in der Schweiz dürfen Gesundheitsleistungen im Allgemeinen frei in Anspruch genommen werden. Die Kostenerstattung erfolgt nach den geltenden Regeln der belgischen Gesetzgebung (LIKIV-Leistungskatalog).

Innerhalb der Europäischen Gemeinschaft, in Island, Liechtenstein, Norwegen und in der Schweiz dürfen Gesundheitsleistungen im Allgemeinen frei in Anspruch genommen werden. Die Kostenerstattung erfolgt nach den geltenden Regeln der belgischen Gesetzgebung (LIKIV-Leistungskatalog).

Geplante Behandlung im Krankenhaus

Im Fall einer stationären Behandlung (zumindest eine Übernachtung) ist eine vorherige Genehmigung durch den belgischen Vertrauensarzt vonnöten. Zwei Kriterien sind ausschlaggebend:

  • eine zeitnaheBehandlung auf belgischem Boden ist aufgrund von Wartezeiten nicht möglich; 
  • die erforderliche Behandlung kann in einem ausländischen Krankenhaus unter besseren medizinischen Voraussetzungen durchgeführt werden. Die Bezeichnung der medizinischen Voraussetzungen ist streng geregelt!  

Anträge aus Gründen des persönlichen Komforts oder kostengünstigeren Gesundheitsleistungen können demzufolge nicht berücksichtigt werden. 

Welche ist die Vorgehensweise?

  • Laden Sie hier unten das entsprechende Antragsformular herunter, um es durch den Hausarzt ausfüllen zu lassen. 
  • Schicken Sie dieses Antragsformular anschließend an den CKK-Vertrauensarzt (rue Laoureux 25-29 in 4800 Verviers). 

Jeweils ein besonderer Antragsvordruck steht zu Ihrer Verfügng: für die geplante Behandlung im Ausland bzw für Reha-Maßnahmen im Ausland.  

Geplante Behandlung im Ausland  

Reha-Maßnahmen im Ausland  

Die Antragsprozedur dauert maximal 45 Tage - außer wenn der Vertrauensarzt zusätzliche Informationen anfordert. Warten Sie unbedingt auf seine Genehmigung, bevor Sie die Behandlung beginnen.

Gut zu wissen

  • Grundsätzlich können nur Gesundheitsleistungen berücksichtigt werden, die im belgischen Leistungskatalog aufgeführt werden. Ausnahmsweise kann das Kollegium der Ärztedirektoren vor Behandlungsbeginn eine Kostenübernahme aus dem Solidaritäts-Sonderfonds genehmigen.  
  • Für ambulante Gesundheitsleistungen ist keine vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse erforderlich, außer für Scanner- oder Magnetresonanztomographie-Untersuchungen, für PET-Scan- oder Radiotherapie-und Katheter-Untersuchungen. Der Patient regelt die entstandenen Unkosten vor Ort und legt seiner Krankenkasse anschließend Rechnungen und Behandluingsbescheinigungen zur Kostenerstattung (nach belgischen Erstattungssätzen!) vor.

Siehe auch hier