Sie sind arbeitsunfähig krankgeschrieben und erreichen das gesetzliche Pensionsalter: Ab dem ersten Tag des Monats, der auf Ihren 65. Geburtstag folgt, stellt die Krankenkasse die Zahlung der Geldleistungen ein, ob Sie Selbstständiger oder Arbeitnehmer sind. Die Krankenkasse zahlt also ab diesem Augenblick keine Geldleistungen mehr, auch wenn Sie es vorziehen, auf die Alterspension zu verzichten. Es ist also wichtig, die Pension rechtzeitig zu beantragen, um zu vermeiden, dass Sie eine Zeitlang ohne Einkommen dastehen.
Weitere Informationen zum Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters erhalten Sie vom Pensionsdienst der CKK oder von einem einen Telekundenberater unter der Rufnummer 087 32 43 33.
Für allgemeinere Informationen zum gesetzlichen Pensionsalter können Sie sich auch auf die Website des Landespensionsamtes begeben oder sich an die Pensionsberatungsstelle Ihrer Gemeindeverwaltung wenden.
Sonderfälle :
In allen Fällen hilft Ihnen der Pensionsdienst oder ein CKK-Kundenberater bzw. ein Telekundenberater unter der Rufnummer 087 32 43 33 gerne weiter.
Sobald Sie das gesetzliche Pensionsalter erreichen, werden alle anderen Geldleistungen der Sozialversicherung eingestellt (Arbeitslosengeld, Krankengeld, Invalidengeld, Entschädigung im Rahmen des vorzeitigen Ruhestands usw.).
Wenn Sie im Ruhestand (vorzeitiger Ruhestand, gesetzliches Pensionsalter) sind und weiterarbeiten, müssen Sie in den vollständigen Ruhestand übertreten.