Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung haben Sie jedes Jahr Anspruch auf einen Festbetrag für Blasenschwäche in Höhe von 165,03 Euro (Stand am 1. Januar 2018).
Die CKK begrüßt diese Entwicklung und wird weiterhin dafür eintreten, die Pflegekosten und Preise für medizinische Hilfsmittel für chronisch Kranke zu senken.
Der Festbetrag steht jeder Person zu, die an einer vom Hausarzt bescheinigten andauernden und unheilbaren Blasenschwäche leidet.
Wenn die Blasenschwäche trotz vom Hausarzt empfohlener Behandlung andauert, erfüllen Sie vielleicht die Bedingungen zur Anerkennung des Festbetrags für Blasenschwäche.
Bevor Sie Ihren Hausarzt aufsuchen, laden Sie das Antragsformular zur Beihilfe herunter.
Unsere Dienststellen überprüfen die Rechtsmäßigkeit Ihres Antrags und leiten ihn anschließend zur Genehmigung an den Vertrauensarzt weiter. Wenn alle Bedingungen erfüllt sind, erhalten Sie während drei Jahren einen jährlichen Festbetrag; die Krankenkasse überprüft jedes Jahr automatisch Ihren Anspruch – Sie müssen sich dazu nicht einer Kontrolluntersuchung unterziehen.
1. Der Patient darf sich nicht in einer Pflegeeinrichtung befinden;
2. der Patient bezieht keine Inkontinenzpauschale für pflegebedürftige Personen;
3. der Patient bezieht keine gesetzliche Beihilfe zum Beschaffen von Material zur Selbstkateterisierung;
4. der Patient bezieht keine gesetzliche Beihilfe für Bandagistenmaterial (Urinbeutel, Sonde, … ).
1. Finanzielle Unterstützung der Patienten, die nicht den gesetzlichen Bestimmung zum Erlangen der großen Inkontinenzpauschale. Dieser große Festbetrag ist den Personen vorbehalten, deren Blasenschwäche zum Dauerzustand wurde. Jetzt können die meisten Personen mit Blasenschwäche eine finanzielle Beihilfe in Anspruch nehmen.
2. Bewusstseinsbildung. Blasenschwäche wir oft verharmlost dargestellt oder gar verheimlicht : reden sie darüber, sobald die ersten Anzeichen da sind, damit rechtzeitige Lösungen zum Ansatz kommen und eine andauernde Blasenschwäche vermieden werden kann.
Unsere Broschüre (s. unten) gibt Ihnen weitere Informationen und Behandlungsvorschläge.
Der jährliche Festbetrag zugunsten der pflegebedürftigen Patienten besteht im Übrigen weiterhin, aber er ist nicht mit der hier oben angesprochenen Beihilfe kumulierbar.
Der Betrag wird jährlich angepasst und liegt in diesem Jahr bei 512.92 Euro.