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Behandlungspfad nach Covid-19

Wenn Sie 12 Wochen nach den ersten Symptomen einer akuten Covid-19-Infektion oder 12 Wochen nach einem positiven Covid-19-Test noch immer unter den Folgen leiden, haben Sie Anspruch auf einen „Behandlungspfad nach Covid-19“.

Die Symptome

  • Die häufigsten Symptome sind: Müdigkeit, Kurzatmigkeit, Schmerzen oder Druck in der Brust, Muskelschmerzen/ Gliederschmerzen, Kopfschmerzen, Herzklopfen, Verlust des Geschmacks- und/oder Geruchssinns, Gedächtnis- und Konzentrationsprobleme ("Hirnnebel"), Angstzustände und Depressionen.
  • Diese Symptome lassen sich durch keine andere Diagnose erklären.
  • Sie wirken sich in der Regel auf das tägliche Leben des Patienten aus.
  • Sie können nach der Genesung von einer akuten Covid-19-Infektion erneut auftreten oder nach der Infektion fortbestehen. Die Symptome können sich auch im Laufe der Zeit verändern oder im Laufe der Zeit erneut auftreten.

Die gesetzliche Krankenversicherung trägt die Kosten

Wenn Sie Anspruch auf einen „Behandlungspfad nach Covid-19“ haben, brauchen Sie für Ihre ärztlichen Beratung im Rahmen dieses Versorgungspfades nichts zu bezahlen. Auch dürfen keine übertariflichen Honorare in Rechnung gestellt werden.

Wie erhalten Sie diesen Anspruch?

Wenn Sie nach der Ansteckung mit Covid-19 anhaltende Symptome haben, sollten Sie Ihren Hausarzt aufsuchen und eine Diagnose stellen lassen. Er wird den geeigneten Behandlungspfad bestimmen.

Zwei Versorgungspfade sind möglich:

  • Ein Pfad, bei der Sie einen einzigen Leistungserbringer (Logopäden, Kinesiotherapeuten, Psychologen usw.) aufsuchen.
  • Ein Pfad, bei dem Sie zwei oder mehrere Leistungserbringer (Kinesiotherapeuten, Logopäden, Psychologen, Neuropsychologen, Ernährungsberater und/oder Ergotherapeuten) aufsuchen.

Alle Patienten, ob mit oder ohne Krankenhausaufenthalt wegen einer Covid-19-Infektion, bei denen eine Post-Covid-19-Erkrankung diagnostiziert wurde, kommen für diese Vereinbarung infrage.

Gut zu wissen

Ein Behandlungspfad nach Covid-19 gilt für 6 Monate und kann einmal verlängert werden.

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