Die Logopädie hilft bei Störungen des Sprechens, der Stimme und der mündlichen und schriftlichen Sprachfähigkeit. Wenn die gesetzliche Krankenversicherung keine Kosten für eine solche Behandlung übernimmt, kann die Zusatzversicherung der Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 10 € pro Sitzung zahlen.
Wenn Sie glauben, dass Sie (oder eine mitversicherte Person) Logopädie benötigen, empfehlen wir Ihnen, einen Arzt aufzusuchen, der die Art des Problems feststellen kann. Dieser wird eventuell eine logopädische Abklärung (Bilanz) durch einen Logopäden veranlassen. Anhang dieses Befunds wird der Facharzt eine logopädische Behandlung verschreiben.
Um eine Erstattung der Kosten für die logopädische Behandlung zu erhalten, müssen Sie zuvor die Genehmigung des Vertrauensarztes einholen.
Anschließen legen Sie Ihrer Krankenkasse folgende Unterlagen vor:
Je nach der vorliegenden Störung sind manchmal bestimmte zusätzliche Untersuchungsergebnisse erforderlich (IQ-Test, Audiogramm, ...). Fragen Sie Ihren Logopäden.
Wenn die Behandlung länger als ein Jahr dauert, stellen Sie beim Vertrauensarzt einen Antrag auf Verlängerung der Behandlung. Die Verordnung der Behandlung auf der Grundlage eines logopädischen Entwicklungsberichts kann unter bestimmten Bedingungen auch vom Hausarzt vorgenommen werden.
Die folgende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick über die amtlichen Tarife für die am häufigsten von Vertragslogopäden erbrachten Leistungen. Im Rahmen des derzeitigen landesweit gültigen Vertrags ist die Erstattung für gewöhnliche Versicherte bei einem vertraglich gebundenen Logopäden die gleiche wie bei einem Logopäden, der nicht vertraglich gebunden ist.
Logopäden, die den Vertrag abgelehnt haben, können ihre Honorare bei gewöhnlichen Versicherten nach freiem Ermessen festlegen. Sie dürfen einen beliebigen Zuschlag zusätzlich zum gesetzlichen Eigenanteil berechnen. Dieser Zuschlag wird nicht in den MAGER-Zähler (Maximale Gesundheitsrechnung) einbezogen. Bei Versicherten mit Anspruch auf erhöhte Kostenerstattung (EKE) sind die Logopäden jedoch verpflichtet, den Vertragstarif anzuwenden.
Außerdem erstattet die Krankenkasse die Eigenanteile für logopädische Behandlungen von Kindern bis 18 Jahre (unter der Voraussetzung, dass ab dem vollendeten ersten Lebensjahr eine allgemeine medizinische Akte - AMA besteht).
Für Kinder unter 10 Jahren werden nur 30-minütige Sitzungen erstattet.
Leistung | Honorar | Gewöhnliche Versicherte | Versicherte mit Anspruch auf die erhöhte Kostenerstattung (EKE) | |||
Erstattung | Gesetzlicher Eigenanteil | Erstattung | Gesetzlicher Eigenanteil | |||
Abklärungssitzung vor Beginn einer logopädischen Behandlung (pro halbe Stunde) | 34,28 | 26,78 | 7,5 | 31,28 | 3 | |
Entwicklungsbilanz im Verlauf einer logopädischen Behandlung | 48,86 | 37,86 | 11 | 44,36 | 4,50 | |
Einzelsitzung von mindestens 30 Minuten | in der Schule | 28,28 | 22,28 | 6 | 26,28 | 2 |
außerhalb der Schule | 29,28 | 23,78 | 5,50 | 27,28 | 2 | |
Einzelsitzung von mindestens 60 Minuten | 58,81 | 47,81 | 11 | 54,31 | 4,50 |
Die Christliche Krankenkasse (CKK) zahlt 10 € pro Sitzung und bis zu 150 Sitzungen.
Es kommt vor, dass eine Kostenerstattung für eine logopädische Behandlung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (Pflichtversicherung) abgelehnt wird. Dies ist in der Regel der Fall für Kinder mit Lernschwierigkeiten, die länger als zwei Jahre andauern. Es gibt auch andere Gründe für eine Ablehnung, wie z.B. das Fehlen eines IQ-Tests bei einem Kind, das noch zu jung ist.
Aus diesem Grund prüft die CKK jeden Fall, der im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung abgelehnt wird, um Mitgliedern, die ihre Beiträge bezahlt haben, eine Kostenübernahme zu gewähren. Die CKK erstattet 10 € für die logopädische Abklärung bzw. je Sitzung bis zu 75 Sitzungen pro Krankheitsbild (diese Leistung kann einmal erneuert werden, d.h. 150 Sitzungen). Ein Zuschuss von 20 € wird für die Durchführung eines IQ-Tests bei einem Psychologen gewährt.
Die Leistungen der Zusatzversicherung müssen von der Krankenkasse auf der Grundlage einer logopädischen Abklärung und einer von einem Allgemein- oder Facharzt ausgestellten Verordnung (auch für den Antrag auf Verlängerung) genehmigt werden.
Sie können die erforderlichen Dokumente bereits ausdrucken, ausfüllen lassen und bei Ihrem Krankenkassenberater abgeben.
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