HomeVorteileVor und nach dem KrankenhausNachstationäre Leistungen

Nachstationäre Krankengymnastik (Kinesiotherapie)

Ein Kinesiotherapeut (Krankengymnast) kann bei verschiedenen Krankheitsbildern helfen, insbesondere wenn Rehabilitationsmaßnahmen nach einem Knochenbruch oder einem chirurgischen Eingriff erforderlich sind.

Wer kann diese Leistungen in Anspruch nehmen?

In bestimmten Fällen, je nach der Art des chirurgischen Eingriffs, wird eine Erstattung (nach dem Tarif B) für drei Monate ab dem Datum des Eingriffs gewährt. Diese Behandlungen werden in der Regel zu 75 % (90 % für Versicherte mit Anspruch auf die erhöhte Kostenerstattung – EKE) erstattet. Nach Ablauf dieser drei Monate erhält der Patient einen anderen Tarif (Tarif A).
Der Tarif B wird unbefristet auch für bestimmte andere Krankheitsbilder, sogenannte schwere Krankheitsbilder, gewährt. Der Therapeut kennt sich hiermit bestens aus und kümmert sich gemeinsam mit dem behandelnden Arzt um die Beantragung.

Die gesetzlichen Eigenanteile, die der Patient zu tragen hat, sind geringer, wenn die Leistungen in der Praxis des Kinesiotherapeuten erbracht werden.

Wie viele Sitzungen dürfen Sie in Anspruch nehmen?

Grundsätzlich hat jeder Patient Anspruch auf 18 kinesiotherapeutische Sitzungen je Kalenderjahr (entweder nach Tarif A oder Tarif B).

In bestimmten Fällen, wenn (akute oder chronische) funktionelle Einschränkungen bestehen, darf der Patient 60 statt 18 Behandlungseinheiten je Kalenderjahr erhalten. Dier Kinesiotherapeut kümmert sich um die Beantragung. Wenn ein neues Krankheitsbild vorliegt, darf eine zweite Serie von 18 bzw. 60 Sitzungen beantragt und vom Vertrauensarzt genehmigt werden.

Nach Inanspruchnahme der für das laufende Jahr vorgesehenen Sitzungen darf der Patient sich zwar weiterhin behandeln lassen, aber der Erstattungstarif ist dann geringer. 

Wenn ein schweres Krankheitsbild vorliegt, darf die Zahl der Behandlungseinheiten nach Tarif B erhöht werden. Der Kinesiotherapeut kennt das Verfahren.