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Erstattung der Kosten für Gesundheitsversorgung für ukrainische Flüchtlinge

Der Rat der Europäischen Union hat einen vorübergehenden Schutz zur Aufnahme ukrainischer Flüchtlinge in den EU-Ländern eingerichtet. In Belgien hat das LIKIV den Flüchtlingen das Recht auf Erstattung der Kosten für die Gesundheitsversorgung eingeräumt.

Konkret können sich ukrainische Flüchtlinge, die unter dem vorübergehenden Schutz stehen, kostenlos bei einer Krankenkasse anmelden. Sie werden als in Belgien „Ansässige“ angemeldet und kommen in den Genuss der erhöhten Kostenerstattung.

Für die Anmeldung unter diesem vorübergehenden Schutzstatus müssen sie der Krankenkasse eines der folgenden Dokumente vorlegen:

  • ­eine Bescheinigung des Ausländeramts über den vorübergehenden Schutz;
  • einen Nachweis über die Registrierung beim Ausländeramt (wird in Erwartung einer Bescheinigung über den vorübergehenden Schutz bereitgestellt);

Hinweis: Die A-Karte oder das Dokument "Anhang 15" (das in Erwartung der A-Karte ausgestellt wird) reichen nicht aus, um die Ausnahmeregelung zur Eintragung unter vorübergehendem Schutz in Anspruch nehmen zu können. Mit diesen Dokumenten allein kann man sich auch bei der Krankenkasse eintragen lassen, allerdings unter anderen Bedingungen.

Unter bestimmten Bedingungen ist es möglich, eine Person unter vorübergehendem Schutz als mitversicherte Person einer anderen Person, die ebenfalls unter vorübergehendem Schutz steht (und selbst als eigenständig versichert angemeldet ist), anzumelden.

Hingegen kann eine Person, die unter vorübergehendem Schutz steht, nicht zu Lasten des Mitglieds einer Familie, die sie aufnimmt, angemeldet werden.