Wenn Sie mit Bargeld oder Bankkarte bezahlen, ist der Leistungserbringer verpflichtet, Ihnen einen Zahlungsbeleg hinterlassen, auf dem er das bezahlte Honorar einträgt. Der Zahlungsbeleg ist der kleine Abschnitt am unteren Ende jeder Behandlungsbescheinigung bzw. Liefer- oder Ausgabebescheinigung (des Optikers beispielsweise). Selbst dann, wenn die erbrachten Leistungen keinen Anspruch auf eine Kostenerstattung geben, muss Ihnen ein Zahlungsbeleg hinterlegt werden.
Der Leistungserbringer ist verpflichtet, Ihnen einen Zahlungsbeleg für die erbrachten Gesundheitsleistungen zu überlassen.
In den hier unten aufgeführten Fällen ist der Leistungserbringer nicht zur Übergabe eines Zahlungsbelegs verpflichtet:
Ein Nachweisdokument ist eine kostenlose Unterlage, die finanzielle Informationen zur Behandlung und zu den erbrachten Leistungen enthält.
Bei den aufgeführten Einzelheiten handelt es sich um:
Ärzte und die übrigen Leistungserbringer sind verpflichtet, Ihnen ein Nachweisdokument auszuhändigen, wenn:
Das Nachweisdokument wird Ihnen kostenlos überlassen und eröffnet keinen Anspruch auf Kostenerstatung im Rahmen der gesetzlichen Kranken- und Invalidenversicherung. Dafür kommt einzig die Behandlungsbescheinigung in Frage.