Die Arzneimittel des Kapitels IV müssen vorher durch den Vertrauensarzt der Krankenkasse genehmigt werden, damit der Patient eine Kostenerstattung erhalten kann. Von nun an können die Genehmigungsanträge auch auf elektronischem Weg erfolgen. Dies hat zur Folge, dass mehr als die Hälfte aller Anträge automatisch bearbeiten werden kann und demzufolge eine spürbare Zeitersparnis sowohl für die Patienten, als auch für die Krankenkassen erbracht wird. Dennoch können nach wie vor Anträge auf schriftlichem Weg gestellt werden.
Erster Schritt | ||
Über eine speziell eingerichtete Software mailt der verordnende Arzt einen Genehmigungsantrag für ein Arzneimittel aus dem Kapitel IV an den Vertrauensarzt. | ||
Zweiter Schritt | ||
Durch die zuständige Dienststelle der Krankenkasse erfolgt eine automatische Überprüfung des Eingangs. | ||
Dritter Schritt | ||
Dem Antrag stellenden Arzt wird eine automatische Antwort übermittelt. | ||
Genehmigung Der Vordruck
| Ablehnung | Genehmigung steht noch aus |
Vierter Schritt | ||
Der Patient legt seinem Apotheker die ärztliche Verordnung
| Im Einvernehmen mit seinem Arzt
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Erster Schritt | |
Der verordnende Arzt füllt das Antragsformular aus. | |
Zweiter Schritt | |
Der Patient reicht diesen Vordruck an seine Krankenkasse weiter. | |
Dritter Schritt | |
Der Vertrauensarzt überprüft den Anspruch auf Kostenerstattung im Rahmen der gestzlichen Krankenversicherung. | |
Vierter Schritt | |
Die Bedingungen zur Kostenerstattung sind erfüllt: der Vertrauensarzt übersendet dem Patienten den Vordruck « Genehmigung der Kostenerstattung ». | Die Bedingungen zur Kostenerstattung sind nicht erfüllt: |
Fünfter Schritt | |
Der Patient legt seinem Apotheker die ärztliche Verordnung
| Im Einvernehmen mit seinem Arzt
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