Der Verordnungsnachweis für Ihre Arzneimittel auf Papier gehört der Vergangenheit an. Der Leistungserbringer (Allgemeinmediziner, Facharzt, Zahnarzt und Geburtshelfer), der die Arzneimittel verschreibt, übermittelt die Verordnung elektronisch über eine Computersoftware. Diese Informationen werden auf einem sicheren Server abgelegt und sind für den verschreibenden Leistungserbringer selbst, die Apotheke und den Patienten sichtbar.
Sie dürfen sich immer noch eine Kopie der Verordnung in Papierform aushändigen lassen, aber diese hat keinen rechtlichen Wert mehr.
Sie begeben Sie einfach mit Ihrem elektronischen Personalausweis in eine Apotheke Ihrer Wahl. Mit dem Ausweis erhält der Apotheker Zugang zu den elektronischen Verordnungen, die auf Ihren Namen ausgestellt wurden. Sie erhalten dann auch das gewünschte Arzneimittel. Ab 2022 wird sogar eine von Ihnen beauftragte Person das Arzneimittel abholen dürfen.
Dann bestehen zwei Möglichkeiten, das Arzneimittel dennoch zu erhalten:
Künftig muss für jedes Arzneimittel eine getrennte Verschreibung ausgestellt werden. Sie können also zunächst das gewünschte Medikament abholen und dann das andere zu einem späteren Zeitpunkt.
Um die Erstattung der Krankenkasse zu erhalten, müssen Sie allerdings das Arzneimittel innerhalb von drei Monaten nach der Ausstellung der Verschreibung abholen. Wenn Sie es nach diesem Datum abholen, zahlen Sie den vollen Preis.
Ja, alle Leistungserbringer, die älter als 64 Jahre sind, brauchen die Verordnung bei Hausbesuchen und Bereitschaftsdienst nicht elektronisch auszustellen.
Sie finden Ihre aktuellen elektronischen Arzneimittelverschreibungen auf dem Gesundheitsportal meinegesundheit.belgien.be, solange diese gültig sind.
Ja, Sie dürfen den Zugang zu einer bestimmten oder zu mehreren Arzneimittelverschreibung(en) auf eine einzige Apotheke beschränken. Die entsprechende Anwendung heißt „Visi Flag“.
Visi Flag finden Sie auf dem auf dem Gesundheitsportal meinegesundheit.belgien.be oder Sie lassen sich dabei von dem verschreibenden Leistungserbringer helfen.
Sprechen Sie den Leistungserbringer ruhig darauf an, wenn er Ihnen das Arzneimittel verschreibt.
Nein, vorläufig müssen diese Verordnungen noch auf Papier ausgestellt werden.