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Erhöhte Kostenerstattung

Bestimmte einkommensschwache Personenkreise können Anspruch auf die erhöhte Kostenerstattung  für Gesundheitsleistungen erhalten. Das bedeutet, dass Sie in den Genuss eines Vorzugstarifs für ärztliche und andere medizinische Leistungen gelangen.

Was bedeutet erhöhte Kostenerstattung?

Die erhöhte Kostenerstattung (EKE) bedeutet für den Versicherten, der diesen Anspruch erhält:

  • dass er für bestimmte Leistungen (beim Arzt zum Beispiel) mehr von der Kasse erhält;
  • dass er weniger Eigenanteile für bestimmte Arzneimittel und stationäre Behandlungen zu zahlen hat; 
  • dass der Leistungserbringer seine Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen direkt mit der Krankenkasse abrechnen darf; 
  • dass er in bestimmten Fällen Anspruch auf Leistungen im Rahmen der maximalen Gesundheitsrechnung erhält.                     

Über diese besonderen Leistungen im Rahmen der Pflichtkrankenversicherung kann der Versicherte, der Anspruch auf die EKE hat, auch noch gewisse andere Leistungen in Anspruch nehmen:

  • in bestimmten Fällen erhält er von seiner Krankenkasse Beitragsermäßigungen für die außergesetzlichen Versicherungen; 
  • gesetzliche Sozialleistungen wie Ermäßigter Telefontarif, Ermäßigung auf Bus- und Bahnfahrten, bestimmte Steuern und Abgaben, wie zum Beispiel auf Wohnungen. 

Wer kann diesen Vorteil erhalten?

Zwei große Versichertenkategorien kommen für die erhöhte Kostenerstattung in Frage, vorausgesetzt, die zu versteuernden Bruttoeinkünfte des Haushalts liegen unter

15.986,16 Euro zuzüglich jeweils 2.959,47 Euro für jeden Unterhaltsberechtigten (Stand 2011). 

Versicherte, bei denen keine Einkommensprüfung stattfindet:

- bestimmte verwitwete Personen bis zum Ende des zweiten Quartals nach dem Tod des Partners; 
- Versicherte, die das soziale Integrationseinkommen oder eine gleichwertige Unterstützung durch das ÖSHZ ihrer Gemeinde erhalten; 
- Versicherte, die das garantierte Einkommen für Betagte (frz. GRAPA) oder ein anderes garantiertes Einkommen beziehen; 
- Versicherte, die eine Behindertenrente beziehen.

Versicherte, bei denen eine Einkommensprüfung stattfindet:

- Pensionsempfänger  
- Invaliden  
- Witwer und Witwen  
- Waisen  
- Behinderte  
- Langzeitarbeitslose ab 50 

- Ansässige ab 65 
- Ordensleute  
- ehemalige Mitarbeiter im öffentlichen Dienst in Afrika 
- beurlaubte Beamte  
- Versicherte, die ein erhöhtes Kindergeld beziehen (66% oder 4 Punkte in der ersten Säule) 
NEU: Versicherte, die Anspruch auf den Heizölsozialfonds haben    



Die erhöhte Kostenerstattung gilt für den jeweiligen Versicherte und seine Mitversicherten. 
Wenn die erhöhte Kostenerstattung einem Mitversicherten zugesprochen wird, gilt sie nur für den Mitversicherten. Allerdings wird das Einkommen des Gesamthaushalts berücksichtigt.

Wie kann der Anspruch auf die erhöhte Kostenerstattung beantragt werden?

Versicherte, bei denen keine Einkommensprüfung stattfindet (siehe weiter oben)

Versicherte, die eine Beihilfe beziehen, müssen ihre Krankenkasse benachrichtigen, damit diese ihnen automatisch die erhöhte Kostenerstattung zuspricht. In diesem Fall braucht keine Einkommensprüfung des Haushalts durchgeführt zu werden, denn diese hat bereits bei der Beantragung der sozialen Leistung stattgefunden.

Versicherte, bei denen eine Einkommensprüfung stattfindet (siehe weiter oben)

Versicherte, die die Bedingungen erfüllen, können einen entsprechenden Antrag bei ihrer Krankenkasse einreichen. Die erhöhte Kostenerstattung wird nach einer Prüfung des Gesamteinkommens gewährt, über das der Haushalt verfügt.

Welche Einkünfte werden berücksichtigt?

Alle steuerbaren Bruttoeinkünfte

  • berufliche Einkünfte; 

  • steuerbare Ersatzeinkünfte: Renten, Arbeitslosenunterstützung, Geldleistungen der Krankenversicherung(Kranken- oder Invalidengeld), ...; 

  • Kapitalerträge; 

  • Katastereinkommen des Wohnhauses oder anderer Immobilien; 

  • Unterhaltszahlungen; 

  • alle übrigen belgischen oder ausländischen Einkünfte.


Nicht berücksichtigt werden die folgenden nicht steuerbaren Einkünfte: 

  • Kinderzulagen; 

  • soziales Integrationseinkommen und garantiertes Einkommen für Betagte (GRAPA); 

  • Behindertenzulagen; 

  • Geldleistungen "Hilfe für Drittpersonen"; 

  • Kostenerstattungen der Gesundheitsleistungen durch die Krankenkasse; 

  • Einkünfte der Studenten, die noch Anspruch auf Kinderzulagen haben.

Siehe auch hier


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