Bestimmte einkommensschwache Personenkreise können Anspruch auf die erhöhte Kostenerstattung für Gesundheitsleistungen erhalten. Das bedeutet, dass Sie in den Genuss eines Vorzugstarifs für ärztliche und andere medizinische Leistungen gelangen.
Die erhöhte Kostenerstattung (EKE) bedeutet für den Versicherten, der diesen Anspruch erhält:
Über diese besonderen Leistungen im Rahmen der Pflichtkrankenversicherung kann der Versicherte, der Anspruch auf die EKE hat, auch noch gewisse andere Leistungen in Anspruch nehmen:
Zwei große Versichertenkategorien kommen für die erhöhte Kostenerstattung in Frage, vorausgesetzt, die zu versteuernden Bruttoeinkünfte des Haushalts liegen unter
15.986,16 Euro zuzüglich jeweils 2.959,47 Euro für jeden Unterhaltsberechtigten (Stand 2011).
Versicherte, bei denen keine Einkommensprüfung stattfindet:
- bestimmte verwitwete Personen bis zum Ende des zweiten Quartals nach dem Tod des Partners;
- Versicherte, die das soziale Integrationseinkommen oder eine gleichwertige Unterstützung durch das ÖSHZ ihrer Gemeinde erhalten;
- Versicherte, die das garantierte Einkommen für Betagte (frz. GRAPA) oder ein anderes garantiertes Einkommen beziehen;
- Versicherte, die eine Behindertenrente beziehen.
Versicherte, bei denen eine Einkommensprüfung stattfindet:
- Pensionsempfänger
| - Ansässige ab 65
|
Versicherte, bei denen keine Einkommensprüfung stattfindet (siehe weiter oben)
Versicherte, die eine Beihilfe beziehen, müssen ihre Krankenkasse benachrichtigen, damit diese ihnen automatisch die erhöhte Kostenerstattung zuspricht. In diesem Fall braucht keine Einkommensprüfung des Haushalts durchgeführt zu werden, denn diese hat bereits bei der Beantragung der sozialen Leistung stattgefunden.
Versicherte, bei denen eine Einkommensprüfung stattfindet (siehe weiter oben)
Versicherte, die die Bedingungen erfüllen, können einen entsprechenden Antrag bei ihrer Krankenkasse einreichen. Die erhöhte Kostenerstattung wird nach einer Prüfung des Gesamteinkommens gewährt, über das der Haushalt verfügt.
Alle steuerbaren Bruttoeinkünfte:
Nicht berücksichtigt werden die folgenden nicht steuerbaren Einkünfte: