Um Anspruch auf die erhöhte Kostenerstattung zu haben (EKE), muss man eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
- Anspruch auf eine besondere Beihilfe haben;
- in einem besonderen Versicherungsstatut bei der Krankenkasse versichert sein;
- eine gesetzlich bestimmte Höhe der steuerbaren Einkünfte nicht überschreiten.
Besondere Beihilfen geben Anspruch auf die erhöhte Kostenerstattung
Welche sind die besonderen Beihilfen?
- während 3 aufeinander folgenden Kalendermonaten Anspruch auf ein Eingliederungseinkommen oder eine gleichwertige Unterstützung durch das ÖSHZ haben ;
- Anspruch haben auf garantiertes Einkommen für alte Personen (GEAP) oder Beihilfe zur Unterstützung von Betagten (BUB);
- Anspruch haben auf Beihilfe für Personen mit Behinderung im Alter zwischen 21 und 65 Jahren;
- Ersatzbeihilfe;
- Eingliederungseinkommen;
- oder Beihilfe zur Unterstützung von Betagten.
- Erhöhte Kinderzulagen: für zu mindestens 66% als körperlich oder geistig behindert anerkannte Kinder oder für Kinder, die zumindest 4 Punkte auf dem ersten Raster in der sozio-medizinischen Tabelle vorweisen können.
Erforderliches Versicherungsstatut
Sie sind im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (Krankenkasse) eingetragen als:
- Waise (jünger als 25 Jahren)
- oder nicht begleitete(r) ausländische(r) Minderjährige(r).
Die erforderlichen steuerbaren Einkünfte
Um Anspruch auf die erhöhte Kostenerstattung zu haben, darf das steuerbare (Brutto-) Einkommen eines Haushalts im voraus gegangenen Steuerjahr (bei Anträgen, die im Laufe des Kalenderjahres 2023 gestellt werden, wird das Einkommen des Jahres 2022 berücksichtigt) den Betrag in Höhe von 23.303,84 € nicht übersteigen. Dieser Betrag wird um 4.314,18 € je im Haushalt mitversicherter Person erhöht (Beträge gültig ab Januar 2023).
Bemerkung: Die Höchstgrenze des Vorjahres wird nur dann berücksichtigt, wenn das Einkommen in der Zwischenzeit nicht spürbar gestiegen ist. Gegebenenfalls findet die Berechnung auf Grundlage der aktuellen Einkünfte statt.
Anspruch auf erhöhte Kostenerstattung kann zudem nach einer Überprüfung der steuerbaren Einkünfte gewährt werden: die Jahreseinkünfte eines Haushalts werden durch eine Multiplizierung mal 12 des Referenz-Monatseinkommens berechnet (entweder des Monats vor der Antragsstellung oder des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde). Eventuelle finanzielle Vorteile werden hinzu gerechnet. Es gilt eine Höchstgrenze in Höhe von 25.291,73 €. Dieser Betrag wird je anspruchsberechtige Person im Haushalt um 4.682,19 € erhöht. (Stand Januar 2023)
Als Hinweis(Indikator) gilt eine der hier aufgeführten Situationen:
- Rentenempfänger;
- Personen mit Beeinträchtigungen;
- Personen, die ein Hinterbliebenenrente beziehen;
- Personen, die eine Behindertenrente beziehen;
- Beamte, die in „Disponibilität“ versetzt wurden und deren Krankheitsdauer mindestens 3 Monate beträgt;
- Armeeangehörige, die seit mindestens 3 Monaten aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend in den Ruhestand versetzt wurden;
- Alleinerziehende und, unter bestimmten Bedingungen, Situationen gemeinsamer Elternschaft;
- Personen, die seit 3 Monaten ohne Unterbrechung entweder arbeitsunfähig oder arbeitslos oder mal das eine, mal das andere sind.
- Selbstständige, die seit mindestens 3 Monaten Überbrückungsgeld beziehen.