Wenn Sie zum Arzt oder zu einem anderen Gesundheitsdienstleister gehen, erhalten Sie eine Behandlungsbescheinigung, die Sie anschließend der Krankenkasse zur Abrechnung vorlegen. Der gesetzliche Tarif eines Hausbesuchs oder einer Beratung in der Sprechstunde besteht demnach aus zwei Teilen: einem Kassenanteil, der von der Krankenkasse erstattet wird (der amtliche Tarif), und einem Patientenanteil (der gesetzliche Eigenanteil oder der persönliche Kostenanteil). Dieser ist unterschiedlich und hängt vom Versicherungsstatus des Patienten (EKE) und von der Art der Leistung ab.
Wenn Sie Arzneimittel in der Apotheke abholen, die Ihr Arzt angeordnet hat und die sich in der Liste der erstattungsfähigen Arzneimittel befinden, rechnet der Apotheker den Kassenanteil automatisch mit der Krankenkasse ab. Sie zahlen also nur die gesetzlichen Eigenanteile. Hierzu genügt es, sich auszuweisen (z.B. mit Ihrem Personalausweis). Der Apotheker benötigt Ihre Nationalnummer, damit der sich in das gesicherte Netzwerk MyCareNet einloggen und Ihre Versicherungslage online prüfen kann. Weitere Formalitäten sind nicht erforderlich.
Wenn Sie ins Krankenhaus müssen, erhalten Sie nach Ihrer Entlassung eine Rechnung (für sämtliche Leistungen, die Sie erhalten haben). Die Krankenkasse überweist dem Krankenhaus den Kassenanteil direkt. Allerdings müssen Sie ganz genau prüfen, welche Zimmerzuschläge und welche übertariflichen Arzthonorare das Krankenhaus Ihnen in Rechnung stellt. Um Zuzahlungen zu vermeiden, wählen Sie ein Mehrbett- oder Zweibettzimmer und bestehen Sie darauf, dass der Arzt, der Sie behandelt, ein Vertragsarzt ist. Während eines Krankenhausaufenthalts werden keine ambulanten Leistungen erstattet (z.B. Hausarztbesuche).
Die Eröffnung einer allgemeinen medizinischen Akte oder ihre Erneuerung ist die einzige Leistung, für welche jeder Patient (ob mit oder ohne EKE) seinen Hausarzt (ob Vertragsarzt oder nicht) bitten darf, das Drittzahler-System anzuwenden.
Mehr über die AMA erfahren Sie unter „Allgemeine medizinische Akte“.