Das von der erhöhten Kostenerstattung (EKE) oder anderen besonderen Umständen abhängige Drittzahler-System

Seit dem 1. Oktober 2015 sind alle Hausärzte verpflichtet, das Drittzahler-System (das auch das sozialbedingte Drittzahler-System genannt wird) anzuwenden, wenn Sie zur Beratung in die Sprechstunde kommen und Anspruch auf die erhöhte Kostenerstattung für Gesundheitsleistungen (EKE) haben. In diesem Fall zahlen Sie lediglich den gesetzlichen Eigenanteil. Den Kassenanteil stellt der Arzt Ihrer Krankenkasse direkt in Rechnung. Da Sie jetzt keine Kosten mehr vorstrecken müssen, entfällt für Sie auch die Abrechnung mit der Krankenkasse.

Diese Verpflichtung gilt für alle Hausärzte (Ärzte für Allgemeinmedizin), ob sie sich an den Vertrag halten oder nicht. Das Drittzahler-System wird angewandt für Beratungen und technische Leistungen, die während dieser Beratungen erbracht werden (z.B. Wundnaht). Vorsicht: Ärzte, die nicht vertraglich gebunden sind, dürfen auch übertarifliche Honorare fordern. Diese übertariflichen Forderungen trägt der Patient. Bei Hausbesuchen kann der Hausarzt auch unmittelbar mit der Krankenkasse abrechnen, wenn der Patient Anspruch auf die erhöhte Kostenerstattung (EKE) hat, aber er ist hierzu nicht verpflichtet.

In folgenden Fällen dürfen die Hausärzte (Ärzte für Allgemeinmedizin) das Drittzahler-System anwenden, müssen dies jedoch nicht:

  • wenn der Patient mehr als sechs Monaten vollarbeitslos ist;
  • wenn der Patient ein erhöhtes Kindergeldes für behinderte oder kranke Kinder bezieht;
  • wenn eine chronische Krankheit besteht;
  • wenn der Patient sich in einer gelegentlichen individuellen finanziellen Notsituation befindet;
  • bei Palliativpatienten;
  • wenn der Patient verstorben ist oder im Koma liegt, zum Zeitpunkt der Behandlung;
  • bei einer Aufnahme in eine Einrichtung für geistige Gesundheit, Familienplanung oder für die Behandlung von Suchtkranken oder in einer Einrichtung zur Behandlung von Kindern, alten oder behinderten Menschen.

Wichtig: Zweck des Drittzahler-Systems ist es, dem Patienten hohe Kostenvorschüsse zu ersparen. Dank dieser Regelung stellen die Kosten für eine Behandlung keine Hemmschwelle mehr für die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen dar. Allerdings hängt die Zugänglichkeit zu den Leistungen auch davon ab, ob diese wirklich gerechtfertigt sind.

Gut zu wissen

Wenn Sie Anspruch auf die erhöhte Kostenerstattung haben, darf jeder Leistungserbringer (Zahnarzt, Facharzt usw.) auch das Drittzahler-System anwenden: Zögern Sie nicht, nachzufragen.

Das Drittzahler-System aus sozialen Gründen ist nicht die einzige Maßnahme zugunsten von Patienten, die sich in einer sozialen oder finanziellen Notlage befinden. Durch die unmittelbare Kostenabrechnung mit der Krankenkasse wird der Patient lediglich von der Vorleistung befreit. Andere Maßnahmen dienen jedoch dazu, wirklich Geld zu sparen, darunter die Nutzung von Generika statt Originalpräparaten, die Eröffnung einer allgemeinen medizinischen Akte (AMA), die Wahl eines Vertragsarztes usw.

Lesen Sie dazu unser Merkblatt „Zahlen Sie den richtigen Preis beim Arzt“.

Siehe auch hier


Herunterladen