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Das Drittzahlersystem (unmittelbare Kostenabrechnung)

Wenn Sie zum Arzt oder zu einem anderen Gesundheitsdienstleister gehen, erhalten Sie eine Behandlungsbescheinigung, die Sie anschließend der Krankenkasse zur Abrechnung vorlegen. Der gesetzliche Tarif eines Hausbesuchs oder einer Beratung in der Sprechstunde besteht demnach aus zwei Teilen: einem Kassenanteil, der von der Krankenkasse erstattet wird (der amtliche Tarif), und einem Patientenanteil (der gesetzliche Eigenanteil oder der persönliche Kostenanteil). Dieser ist unterschiedlich und hängt vom Versicherungsstatus des Patienten (EKE) und von der Art der Leistung ab.j

Im Rahmen des Drittzahlersystems überweist die Krankenkasse dem Leistungserbringer den Kassenanteil direkt. Sie zahlen dann nur noch den Anteil, den Sie ohnehin selbst tragen müssen, brauchen also den Kassenanteil nicht mehr vorzustrecken. Eventuelle übertarifliche Honorare (die von Ärzten in Rechnung gestellt werden dürfen, die den Vertrag mit den Kassen ganz oder teilweise ablehnen) tragen Sie in jedem Fall selbst.

Es gibt zwei Arten der unmittelbaren Kostenabrechnung:

Das obligatorische (verpflichtende) Drittzahlersystem

Alle Allgemeinmediziner sind verpflichtet, das Drittzahlersystem anzuwenden, wenn Sie zur Beratung in die Sprechstunde kommen und Anspruch auf die erhöhte Kostenerstattung für Gesundheitsleistungen (EKE) haben.

Diese Verpflichtung gilt für alle Allgemeinmediziner (ob sie sich an den Vertrag halten oder nicht). Das Drittzahlersystem wird angewandt für Beratungen und technische Leistungen, die im Rahmen dieser Beratungen erbracht werden (z.B. Wundnaht).

Das Drittzahlersystem ist außerdem für alle verpflichtend bei

  • Leistungen, die im Rahmen einer Krankenhausbehandlung erbracht werden;
  • Leistungen im Rahmen der Früherkennung von Brustkrebs mittels Mammographie;
  • bestimmten zahnärztlichen Leistungen für Patienten mit Krebs oder mit Anodontie (Fehlen aller Zähne ab der Geburt). In diesen Fällen darf der Zahnarzt keine übertariflichen Kosten berechnen;
  • Leistungen im Rahmen der Versorgung mit „Stomamaterial“.

Wenn Sie an Typ-2-Diabetes leiden und für die Behandlung dieser Krankheit eine Drittzahlerregelung beantragen (Leistungscode 102852), darf der Leistungserbringer dies nicht ablehnen.

Das wahlfreie Drittzahlersystem

In den anderen Fällen darf der Leistungserbringer das Drittzahlersystem anwenden, muss dies jedoch nicht. Zögern Sie nicht, ihn darauf anzusprechen.

Gut zu wissen

  • Bei jedem Besuch oder jeder Beratung bei einem Gesundheitsdienstleister sollten Sie immer Ihren elektronischen Personalausweis (eID), die ISI+-Karte Ihres Kindes (unter 12 Jahren) oder, falls nicht vorhanden, einen aktuellen gelben Krankenkassenaufkleber dabei haben, damit der Arzt oder Apotheker Ihren gesetzlichen Krankenversicherungsanspruch online überprüfen kann.
  • Um zu erfahren, wie hoch der gesetzliche Eigenanteil (zu Ihren Lasten) bei einem Arztbesuch ist, sehen Sie sich unser Tool ckk-mc.be/online-dienste/erstattungstarife an.
  • Um zu erfahren, ob Ihr Leistungserbringer sich an den Vertrag hält nutzen Sie unser Tool ckk-mc.be/online-dienste/leistungserbringer/app.
  • Im Rahmen der Zusatzversicherung wird Ihnen für Kinder unter 18 Jahren mit einer AMA automatisch der Eigenanteil erstattet. 
  • Wenn Sie eine Krankenhausversicherung abgeschlossen haben, bewahren Sie bitte die Belege für Ihre vor- und nachstationären Leistungen auf. 

Siehe auch hier


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